§ 11 Erhebliche Reduktion der Importe von Erdgas in das Bundesgebiet
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§ 11 Erhebliche Reduktion der Importe von Erdgas in das Bundesgebiet — G-EnLD-VO 2017
Von den Fernleitungsnetzbetreibern ist jede erhebliche Reduktion der Importe unverzüglich unter Angabe insbesondere der angemeldeten und tatsächlich eingespeisten Mengen je Einspeisepunkt zu melden. Diese Meldung ist gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.
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