(1) Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
1. Heranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
2. Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen), des Marktgebietsmanagers und des Verteilergebietsmanagers;
3. periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
(2) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die den Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Marktgebietsmanager und dem Verteilergebietsmanager im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer diesbezüglichen Meldepflicht an die E-Control entbunden.
(3) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit kann die E-Control Daten, die insbesondere die Bilanzgruppenkoordinatoren, der Marktgebietsmanager oder der Verteilergebietsmanager im Rahmen der Erfüllung ihrer Veröffentlichungsverpflichtungen in ausreichender Qualität und Verfügbarkeit veröffentlichen, für Zwecke dieser Verordnung heranziehen.
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