(1) Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden. Dazu können für den Zeitraum einer Kalenderwoche die Meldungen gemäß § 11 bis § 13, die Erweiterungen gemäß § 14 sowie eine auf die Übungsteilnehmer eingeschränkte Aktualisierung der Meldungen gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 und § 10 Abs. 2 angeordnet werden.
(2) Daten gemäß § 11 sind unabhängig vom Eintritt einer erheblichen Reduktion der Importmengen jährlich zum 15. Oktober zu melden.
(3) Daten gemäß § 12 sind unabhängig vom Eintritt einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen jährlich zum 15. Oktober zu melden.
(4) Informationen gemäß § 13 sind unabhängig vom Eintritt einer Reduktion der Importe in vorgelagerten Marktgebieten bzw. Fernleitungsnetzen jährlich zum 15. Oktober zu melden.
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