§ 17 Meldepflichten
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
(1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind die Bilanzgruppenverantwortlichen und Bilanzgruppenmitglieder, die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Erdgashändler, die Großabnehmer, der Marktgebietsmanager, die Netzbetreiber, die Produzenten und Betreiber von Produktionsanlagen, die Speicherunternehmen und Betreiber von Speichern, die Versorger, der Verteilergebietsmanager und die Fernwärmeunternehmen.
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