(1) Jeweils mittwochs bis 14 Uhr sind für den Berichtszeitraum beginnend mit dem Freitag 6 Uhr der aktuellen Woche bis zum Montag 6 Uhr der fünften Folgewoche unter Angabe der vertraglich vereinbarten, nicht unterbrechbaren Raten zu melden:
1. von den Versorgern:
a) die für die Endverbraucherversorgung im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten aus Bezügen vom Virtuellen Handelspunkt und aus Importen, letztere getrennt je Einspeisepunkt,
b) die für die Endverbraucherversorgung im Marktgebiet für den jeweils nächsten Gastag zusätzlich aktivierbaren Stundenraten aus Bezügen vom Virtuellen Handelspunkt und aus Importen, letztere getrennt je Einspeisepunkt,
c) die für die Versorgung von Endverbrauchern im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten aus der Produktion jeweils getrennt je Produzent,
d) von den Versorgern die für die Versorgung von Endverbrauchern im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten für die Speicherentnahme jeweils getrennt je Speicherunternehmen;
2. von den Produzenten die für das Marktgebiet zusätzlich aktivierbaren Stundenraten aus der Produktion;
3. von den Speicherunternehmen die für das Marktgebiet zusätzlich aktivierbaren Stundenraten für die Speicherentnahme.
(2) Daten gemäß Abs. 1 Z 1 können mit Zustimmung der E-Control von den Bilanzgruppenverantwortlichen für die jeweilige Bilanzgruppe zusammengefasst und als Aggregat unter Angabe der berücksichtigen Versorger übermittelt werden. In diesem Fall ist der Versorger von seiner Meldepflicht an die E Control entbunden.
(3) Jeweils mittwochs spätestens bis 14 Uhr ist für den Berichtszeitraum beginnend mit dem Freitag 6 Uhr der aktuellen Woche bis zum Montag 6 Uhr der fünften Folgewoche vom Verteilergebietsmanager eine Prognose für den stündlichen Lastverlauf (Abgabe an Endverbraucher) im Marktgebiet zu melden. Eine Dokumentation der vom Verteilergebietsmanager verwendeten Methodik sowie der getroffenen Annahmen ist auf Anfrage der E-Control einmal jährlich zu übermitteln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden