§ 6 Unterjährige Erhebungen
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
G-EnLD-VO 2017
Gliederung
4. Teil Datenmeldungen für den Fernwärmebereich
§ 6 Unterjährige Erhebungen
Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind von Fernwärmeunternehmen mit hydraulisch zusammenhängenden Fernwärmenetzen mit einer gesamten maximalen Netto-Heizleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh getrennt je Fernwärmenetz für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr die gesamte Wärmeabgabe als stündliche Energiemengen, jeweils getrennt nach erdgasbefeuerten Anlagen und anderen Anlagen zu melden.
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