FZV
Ausübung der Funkdienste
§ 2Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 3Anträge auf Ausstellung
§ 4Urkunde
§ 5Ort und Zeitpunkt
§ 6Prüfungsgegenstände
§ 7Durchführung der Funkerprüfung
§ 8Prüfungsergebnis
§ 9Niederschrift
§ 10Begriffe
§ 11Zur Unterweisung geeignete Personen
§ 12Zur Unterweisung erforderliche Einrichtungen
§ 13Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung
§ 14Inhalt, Art und Umfang des Nachweises
§ 15Form und Inhalt der Ausbildungsbestätigung
§ 16Inkrafttreten
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Anl. 5
Vorwort
1. Abschnitt
§ 1 Ausübung der Funkdienste
Die Ausübung des Funkdienstes ist von § 3 Abs. 1 erster Satz des Funker-Zeugnisgesetzes (FZG) ausgenommen, wenn
1. die Funkstelle nur auf Frequenzen über 30 MHz betrieben wird und diese entweder nicht in Frequenzbereichen liegen, die dem Flug-, See- oder Binnenschiffsfunkdienst zugewiesen sind, oder in Anlage 1 genannt sind,
2. kein Flugsicherungsverkehr, insbesondere kein Funkverkehr für Zwecke der Flugverkehrskontrolle durchgeführt wird,
3. die der Antenne zugeführte Trägerleistung 10 Watt nicht übersteigt und
4. das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.
2. Abschnitt
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 2 Anerkennung ausländischer Zeugnisse
(1) Funker-Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000“ ausgestellt sind und einen Vermerk enthalten, dass das Zeugnis entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausgestellt wurde, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt.
(2) Nachstehende von der Republik Kroatien ausgestellte Funker-Zeugnisse werden anerkannt:
1. Radiotelephone Operator`s General Certificate, welches dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht,
2. Restricted Operator`s Certificate, welches dem UKW – Betriebszeugnis I entspricht und
3. General Operator`s Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis I entspricht.
3. Abschnitt
Ausstellung von Funker-Zeugnissen und Anerkennungsurkunden
§ 3 Anträge auf Ausstellung
(1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses sind anzuschließen:
1. Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,
2. allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG sowie
3. zwei gleiche Lichtbilder (Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbild, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen lassen, für die das Funker-Zeugnis ausgestellt werden soll.
(2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Anerkennungsurkunde sind anzuschließen:
1. Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,
2. allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG,
3. ein Lichtbild (Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbild, Hochformat), welches die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, für die die Anerkennungsurkunde ausgestellt werden soll,
4. das ausländische Zeugnis sowie
5. die schriftliche Bekräftigung der dem Antragsteller durch das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, auferlegten Verpflichtung zur Geheimhaltung.
§ 4 Urkunde
(1) Das Funker-Zeugnis ist nach dem Muster der Anlage 2 auszufertigen.
(2) Die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 2 FZG ist nach dem Muster der Anlage 3 auszufertigen.
4. Abschnitt
Funkerprüfungen
§ 5 Ort und Zeitpunkt
(1) Die Funkerprüfungskommissionen haben ihren Sitz beim Fernmeldebüro. Sie können einen Prüfungsort außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, dass dort die technischen Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden.
(2) Die Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch zweimal im Jahr festzusetzen.
§ 6 Prüfungsgegenstände
Bei der Prüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in dem durch Anlage 4 vorgegebenen Umfang verfügt.
§ 7 Durchführung der Funkerprüfung
(1) Die Prüfung ist öffentlich.
(2) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung über ihre Person hinreichend auszuweisen.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Beide Prüfer haben der gesamten Prüfung beizuwohnen.
(4) Die Prüfung ist mit dem Gegenstand „Fertigkeiten“ zu beginnen. Die weiteren Prüfungsgegenstände sind nach dem Auswahlverfahren (multiple-choice) abzunehmen.
§ 8 Prüfungsergebnis
(1) Ist die Prüfung über den Gegenstand „Fertigkeiten“ beendet, so hat der betreffende Prüfer die Leistung zu bewerten. Bewertet er sie als „nicht befriedigend“, so ist von der Prüfungskommission festzustellen, ob der Antragsteller bereits auf Grund der bisher abgelegten Teilprüfung als fachlich nicht befähigt anzusehen ist.
(2) Nach Beendigung der gesamten Prüfung haben beide Prüfer die Leistungen und Antworten auf die von ihnen gestellten Aufgaben und Fragen einzeln zu bewerten. Sodann hat die Prüfungskommission – unter Bedachtnahme auf die Durchschnittsleistung des Antragstellers in den einzelnen Prüfungsgegenständen – festzustellen, ob der Antragsteller als fachlich befähigt anzusehen ist oder nicht.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach Durchführung der Prüfung in nichtöffentlicher Beratung über das Prüfungsergebnis mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Mitglieder der Funkerprüfungskommission den Eindruck gewonnen haben, daß der Antragsteller den Prüfungsstoff genügend beherrscht.
(4) Wurde die Funkerprüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen, nach welchem der Antragsteller frühestens zur Wiederholungsprüfung antreten darf.
(5) Die Entscheidungen der Prüfungskommission gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind unmittelbar nach Abschluß der Beratung vom Vorsitzenden öffentlich zu verkünden.
§ 9 Niederschrift
(1) Bei der Prüfung hat ein durch das Fernmeldebüro bestellter Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) In der Niederschrift sind die Prüfungsaufgaben und -fragen, die Bewertung der Leistungen und Antworten, der Beschluß der Prüfungskommission über das Ergebnis der Püfung und bei nichtbestandener Prüfung die Wiederholungsfrist aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission und vom Schriftführer zu unterfertigen.
5. Abschnitt
Ausbildungsbestätigung
§ 10 Begriffe
In diesem Abschnitt bedeutet die Abkürzung
1. „DSC“ Digital Selective Calling;
2. „EPIRB“ Emergency Position Indicating Radio Beacon;
3. „NAVTEX“ Navigational Warnings by Telex;
4. „NBDP“ Narrow Band Direct Printing;
5. „SART“ Search and Rescue Transponder.
§ 11 Zur Unterweisung geeignete Personen
Eine Person ist geeignet, in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten zu unterweisen, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber des Allgemeinen Betriebszeugnisses I oder eines gleichwertigen und gemäß § 8 FZG anerkannten ausländischen Funker-Zeugnisses ist.
§ 12 Zur Unterweisung erforderliche Einrichtungen
(1) Zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten sind nachstehende Einrichtungen erforderlich:
1. Räumlichkeiten, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Unterricht gewährleisten und für Schulungszwecke geeignet sind,
2. zumindest eine voll funktionsfähige UKW-Seefunkanlage für DSC (Klasse A) mit einem DSC-Wachempfänger für den Kanal 70, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,
3. zumindest ein weiterer UKW-DSC-Controller (Klasse A), mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,
4. eine Attrappe einer Satelliten-EPIRB für 406 MHz oder 1,6 GHz,
5. ein NAVTEX-Empfänger,
6. eine SART-Attrappe sowie
7. die in Anlage 5 angeführten Unterlagen, soweit sich diese auf GMDSS beziehen.
(2) Für die Unterweisung in den für den Erwerb eines Allgemeinen Betriebszeugnisses erforderlichen Fähigkeiten sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Einrichtungen erforderlich:
1. zumindest eine voll funktiontüchtige Grenz-/Kurzwellen-Seefunkanlage für Sprechfunk, Schmalband-Funkfernschreiben und DSC, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,
2. zumindest ein weiterer Grenz-/Kurzwellen DSC-Controller, mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,
3. ein Grenz-/Kurzwellen-DSC-Wachempfänger für die DSC-Notfrequenzen,
4. zumindest eine Einrichtung (zB Personal-Computer), mit der eine realistische Simulation des Betriebes von Inmarsat-A/-B und Inmarsat-C (Klasse 2)-Einrichtungen sowie von Funkfernschreib-Einrichtungen, wie insbesondere NBDP und Radiotelex, durchgeführt werden kann.
§ 13 Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung
(1) Die Unterweisung hat ausschließlich durch im Sinne des § 11 geeignete Personen zu erfolgen. Sie erfolgt
a) für das UKW-Betriebszeugnis I und das UKW-Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens sechs Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens acht Stunden,
b) für das Allgemeine Betriebszeugnis I und für das Allgemeine Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens zwölf Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens 24 Stunden.
(2) Es dürfen gleichzeitig nicht mehr als acht Personen von einer zur Unterweisung geeigneten Person unterwiesen werden.
(3) Durch die Unterweisung sind alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang zu vermitteln.
§ 14 Inhalt, Art und Umfang des Nachweises
(1) Der Nachweis der Fähigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 FZG ist erbracht, wenn eine im Sinn des § 11 geeignete Person die Überzeugung gewonnen und festgestellt hat, daß der Kandidat über alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang verfügt.
(2) Die Feststellung ist nach Ablegung einer aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehenden Prüfung zu treffen.
(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.
(4) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung über ihre Person hinreichend auszuweisen.
(5) Über die Prüfung der praktischen Verkehrsabwicklung ist vom Prüfer ein Protokoll zu erstellen und zu unterfertigen. Aus diesem Protokoll müssen der Inhalt und der Ablauf der Prüfung sowie deren Beurteilung ersichtlich sein.
(6) Das Protokoll ist beim Ausbildungsunternehmen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren und auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser zur Einsicht vorzulegen.
§ 15 Form und Inhalt der Ausbildungsbestätigung
(1) Die Ausbildungsbestätigung ist in schriftlicher Form auszustellen.
(2) In die Ausbildungsbestätigung sind Angaben aufzunehmen über
1. den Namen des Kandidaten,
2. das Datum der Geburt des Kandidaten,
3. die Art des Betriebszeugnisses, für das die Unterweisung erfolgte,
4. die Feststellung über den Nachweis der erfolgreichen Unterweisung und
5. das Datum der Erbringung des Nachweises der erfolgreichen Unterweisung.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist von der Person, die festgestellt hat, daß der Nachweis der erfolgreichen Unterweisung erbracht ist, sowie vom Verantwortlichen des ermächtigten Ausbildungsunternehmens zu unterfertigen.
§ 16 Inkrafttreten
§ 5 Abs. 1 sowie die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Frequenz | Verwendungszweck |
(MHz) | |
121,600 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
121,625 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
121,650 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
121,675 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
121,700 | Wartung von Luftfahrzeugen (Maintenance) |
121,725 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
121,750 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
121,775 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
121,800 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
121,825 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
121,850 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
121,875 | Bodenfunkstellen in Krankenhäusern und bei ettungseinsätzen zwischen Luftfunkstellen und mobilen Bodenfunkstellen |
121,900 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
121,925 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
121,950 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
121,975 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
122,200 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
122,250 | Ballonfahrten |
122,600 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
122,800 | Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Bord) |
122,900 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
123,375 | Segelflug-Wettbewerbe |
123,400 | Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Boden) |
123,425 | Hängegleiter, Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge |
123,500 | Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Boden) |
126,675 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
129,725 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
130,000 | Motor- und Segelflugzeug-Schulung |
130,125 | Fallschirmabsprünge |
130,600 | Motor- und Segelflugzeug-Schulung |
130,750 | Testflüge, Gerätewartung usw. |
130,850 | Wartung von Luftfahrzeugen (Maintenance) |
131,400 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,425 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,450 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,475 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,500 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,525 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,550 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,575 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,600 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,625 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,650 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,675 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,700 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,725 | Erbringung von Kommunikationsdiensten für die Luftfahrt |
131,750 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,775 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,800 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,825 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,850 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,875 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,900 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,925 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,950 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
131,975 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
136,800 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
136,825 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
136,850 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
136,875 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
136,900 | Erbringung von Kommunikationsdiensten für die Luftfahrt |
136,925 | Erbringung von Kommunikationsdiensten für die Luftfahrt |
Anlage 2
Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst
Anl. 2
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 68/2002 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage 2 wird in den Mustern für das Allgemeine Betriebszeugnis II (LRC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in Annex 2 of the CEPT/ERC/REC 31-05.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in Annex 2 der CEPT/ERC/REC 31-05 festgelegten Erfordernissen.“ eingfügt.
In Anlage 2 wird in den Mustern für das UKW-Betriebszeugnis I (ROC) und für das Allgemeine Betriebszeugnis I (GOC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in CEPT/ERC/DEC (99)01.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in CEPT/ERC/DEC (99)01 festgelegten Erfordernissen.“ eingefügt.“
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
3. In Anlage 2 werden die Wortfolgen „Fernmeldebüro für“ und „Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch das Wort „Fernmeldebüro“ ersetzt.)
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3
Anerkennung eines Funker-Zeugnisses
Anl. 3
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
4. In Anlage 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr als oberste Fernmeldebehörde“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.)
Anhänge
Anlage 3PDFAnlage 4
Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
1. Für den Erwerb eines Eingeschränkten Sprechfunkzeugnisses für den Binnenflugfunkdienst
1.1 Fertigkeiten
Anl. 4
Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs für die Flugsicherung in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen
1.2 Rechtliche Bestimmungen
Anl. 4
Kenntnis der Bestimmungen
des Telekommunikationsgesetzes (Begriff der Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen)
der Telekommunikationsgebührenverordnung
des Funker-Zeugnisgesetzes (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
des Internationalen Fernmeldevertrages (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion)
1.3 Sonderbestimmungen
Anl. 4
Kenntnis der Bestimmungen über den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst, insbesondere Begriffsbestimmungen, Aufzeichnung des Sprechfunkverkehrs, Funkdisziplin, Funkverkehrssprache für Flugsicherungszwecke, Ausfall der Funkverbindung, Standortmeldungen, Eintragung von Funkfrequenzen und Navigationshilfsmitteln in Flugpläne, Änderung von Sichtflugplänen während des Fluges auf dem Funkweg, Funktest, Arten der Meldungen und ihre Vorrangfolge, Übermittlung von Zahlen, Verfahrenswörter und Redewendungen in deutscher Sprache, Anruf, Empfangsbestätigung, Rufzeichenbildung von Luftfahrzeugen, Berichtigungen und Wiederholungen, Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Sichtflügen, Not- und Dringlichkeitsverkehr, Funkpeilung, Sekundärradar-Transpondercodes
Kenntnis der Behelfe für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationdienst; Kenntnis der Frequenzen, auf denen der Sprechfunkverkehr für Flugsicherungszwecke unter Verwendung der deutschen Sprache abgewickelt werden darf
1.4 Technische Kenntnisse
Anl. 4
Kenntnis der
A Grundsätzlichen Wirkungsweise der im Sprechfunkdienst verwendeten Sende- und Empfangsanlagen, deren Inbetriebnahme und Bedienung
B Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen und der Störungsursachen im Sprechfunkverkehr
C Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst über „Technische Merkmale“ und „Bezeichnung der Aussendung“, soweit sie den Sprechfunk betreffen
2. Für den Erwerb eines Eingeschränkten Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst
2.1 Fertigkeiten
Anl. 4
A Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs für die Flugsicherung in englischer und deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen
B Schriftliche Übersetzung eines Textes nach aus dem Fluginformationsdienst (zB Notam), in die deutsche Sprache
2.2 Rechtliche Bestimmungen
Anl. 4
Kenntnis der Bestimmungen
des Telekommunikationsgesetzes (Begriff der Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen)
der Telekommunikationsgebührenverordnung
des Funker-Zeugnisgesetzes (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen, ausländische Funker-Zeugnisse) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
des Internationalen Fernmeldevertrages (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion)
2.3 Sonderbestimmungen
Anl. 4
Kenntnis der Bestimmungen über den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst, insbesondere Begriffsbestimmungen, Aufzeichnung des Sprechfunkverkehrs, Funkdisziplin, Funkverkehrssprache für Flugsicherungszwecke, Ausfall der Funkverbindung, Standortmeldungen, Eintragung von Funkfrequenzen und Navigationshilfsmitteln in Flugpläne, Änderung von Sichtflugplänen während des Fluges auf dem Funkweg, Funktest, Arten der Meldungen und ihre Vorrangfolge, Übermittlung von Zahlen, Verfahrenswörter und Redewendungen in englischer und deutscher Sprache, Anruf, Empfangsbestätigung, Rufzeichenbildung, Berichtigungen und Wiederholungen, Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Sichtflügen, Not- und Dringlichkeitsverkehr, Funkpeilung, Sekundärradar-Transpondercodes
Kenntnis der Behelfe für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationdienst
2.4 Technische Kenntnisse
Anl. 4
Kenntnis der
A grundsätzlichen Wirkungsweise der im Sprechfunkdienst verwendeten Sende- und Empfangsanlagen, deren Inbetriebnahme und Bedienung
B Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen und der Störungsursachen im Sprechfunkverkehr
C Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst über „Technische Merkmale“ und „Bezeichnung der Aussendung“, soweit sie den Sprechfunk betreffen
3. Für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst
3.1 Fertigkeiten
Anl. 4
A Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer und deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen
B Schriftliche Übersetzung eines Textes aus dem Flugverkehrskontrolldienst (zB Notam), in die deutsche Sprache
3.2 Rechtliche Bestimmungen
Anl. 4
Kenntnis der Bestimmungen
des Telekommunikationsgesetzes (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen)
der Telekommunikationsgebührenverordnung
des Funker-Zeugnisgesetzes (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
des Internationalen Fernmeldevertrages (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Luftfahrzeugfunkstellen, Funker-Zeugnisse)
3.3 Sonderbestimmungen
Anl. 4
Kenntnis der Bestimmungen über den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst, insbesondere Begriffsbestimmungen, Aufzeichnung des Sprechfunkverkehrs, Funkdisziplin, Funkverkehrssprache für Flugsicherungszwecke, Ausfall der Funkverbindung, Standortmeldungen, Inhalt des Flugplanes, Änderung von Flugplänen während des Fluges auf dem Funkweg, Funktest, Arten der Meldungen und ihre Vorrangfolge, Übermittlung von Zahlen, Verfahrenswörter und Redewendungen in englischer und deutscher Sprache, Anruf, Empfangsbestätigung, Rufzeichenbildung, Berichtigungen und Wiederholungen, Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Sicht- und Instrumentenflügen, Not- und Dringlichkeitsverkehr, Funkpeilung, Sekundärradar-Transpondercodes, Freigaben für Instrumentenflüge
Kenntnis der Behelfe für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationdienst
3.4 Technische Kenntnisse
Anl. 4
Kenntnis der
A Wirkungsweise und des Aufbaues der im Sprechfunkdienst verwendeten Sende- und Empfangsanlagen, deren Inbetriebnahme und Bedienung
B Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen und der Störungsursachen im Sprechfunkverkehr
C Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst über „Technische Merkmale“ und „Bezeichnung der Aussendung“, soweit sie den Sprechfunk betreffen
D Wirkungsweise und des Aufbaues der üblichen Funknavigationsanlagen sowie der Bedienung solcher Anlagen an Bord von Luftfahrzeugen
4. Für den Erwerb eines Eingeschränkten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst
4.1 Fertigkeiten
Anl. 4
Praktische Verkehrsabwicklung in deutscher Sprache (Unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen)
Notverkehr
Dringlichkeitsverkehr
Sicherheitsverkehr
Sonstiger Funkverkehr
4.2 Rechtliche Bestimmungen
Anl. 4
– Telekommunikationsgesetz (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen)
– Telekommunikationsgebührenverordnung
– Funker-Zeugnisgesetz (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
– Internationaler Fernmeldevertrag (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R, Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen, Beginn und Ende der Mitgliedschaft) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Schiffsfunkstellen, Funker-Zeugnisse)
4.3 Sonderbestimmungen
Anl. 4
Grundlegende Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Binnenschiffsfunkdienst gelten
Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren
Notverkehr
Dringlichkeitsverkehr
Sicherheitsverkehr
Empfangsbereitschaft auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen
Schutz der Not- und Sicherheitsfrequenzen
Aufzeichnungen über den Funkverkehr
Betriebsbewilligungen für die Funkanlagen
Vorgeschriebene Dienstbehelfe und Handbücher
Funkpersonal und Funker-Zeugnisse
Kenntnisse der Verfahren im allgemeinen Funkverkehr
Auswahl des für verschiedene Situationen geeignetsten Verfahrens
Anrufverfahren und Durchführung allgemeinen Sprechfunkverkehrs
Kenntnis der Bestimmungen die Schiffsicherheit betreffend
Begriffsbestimmungen
Verkehrskreise im Binnenschifffahrtsfunk
Ausrüstung mit Funkanlagen und funktechnischen Rettungsmitteln
Ausnahmen
Technische Anforderungen an die Funkeinrichtungen
Funksicherheitszeugnisse
Besichtigungen und Überprüfungen
Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Funkausrüstung
Stromversorgung für die Funkausrüstung einschließlich Notstromversorgung,
Ersatzstromquellen
Eingehende Kenntnis der nationalen Bestimmungen für die Binnenschifffahrt, soweit sie relevante Funkangelegenheiten betreffen.
Kenntnis der Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000
Verkehrsgeographie
Kenntnisse über Binnenschifffahrtsstraßen, wichtige Häfen und wichtige Schifffahrtskanäle
4.4 Technische Kenntnisse
Anl. 4
Grundlegende Kenntnisse über
Wirkungsweise und Aufbau der im Binnenschiffsfunkdienst verwendeten Sende- und Empfangsanlagen
Anl. 4
Inbetriebnahme
Bedienung und Wartung
ATIS
Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen
Störungsursachen im Sprechfunkverkehr
Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst, soweit sie den Binnenschiffsfunkdienst betreffen
Technische Merkmale
Bezeichnung der Aussendung
Wirkungsweise und des Aufbaues der üblichen Navigations- und Ortungsfunkanlagen
Radar
Peilfunkanlagen
GPS
Bedienung und Wartung
5. Für den Erwerb eines Eingeschränkten Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst
5.1 Fertigkeiten
Anl. 4
Praktische Verkehrsabwicklung in deutscher Sprache (Unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen)
Notverkehr
Dringlichkeitsverkehr
Sicherheitsverkehr
Sonstiger Funkverkehr
5.2 Rechtliche Bestimmungen
Anl. 4
– Telekommunikationsgesetz (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen)
– Telekommunikationsgebührenverordnung
– Funker-Zeugnisgesetz (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
– Internationaler Fernmeldevertrag (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R, Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen, Beginn und Ende der Mitgliedschaft) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Schiffsfunkstellen, Funker-Zeugnisse)
5.3 Sonderbestimmungen
Anl. 4
Eingehende Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Binnenschiffsfunkdienst gelten
Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren
Notverkehr
Dringlichkeitsverkehr
Sicherheitsverkehr
Empfangsbereitschaft auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen
Schutz der Not- und Sicherheitsfrequenzen
Aufzeichnungen über den Funkverkehr
Betriebsbewilligungen für die Funkanlagen
Vorgeschriebene Dienstbehelfe und Handbücher
Funkpersonal und Funker-Zeugnisse
Kenntnisse der Verfahren im allgemeinen Funkverkehr
Auswahl des für verschiedene Situationen geeignetsten Verfahrens
Anrufverfahren und Durchführung allgemeinen Sprechfunkverkehrs
Kenntnis der Bestimmungen die Schiffsicherheit betreffend
Begriffsbestimmungen
Verkehrskreise im See- und Binnenschifffahrtsfunk
Ausrüstung mit Funkanlagen und funktechnischen Rettungsmitteln
Ausnahmen
Technische Anforderungen an die Funkeinrichtungen
Funksicherheitszeugnisse
Besichtigungen und Überprüfungen
Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Funkausrüstung
Stromversorgung für die Funkausrüstung einschließlich Notstromversorgung,
Ersatzstromquellen
Eingehende Kenntnis der nationalen Bestimmungen für die Binnenschifffahrt, soweit sie relevante Funkangelegenheiten betreffen
Kenntnis der Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000
Verkehrsgeographie
Kenntnisse über Binnenschifffahrtsstraßen, wichtige Häfen und wichtige Schifffahrtskanäle
5.4 Technische Kenntnisse
Anl. 4
Eingehende Kenntnisse über
Wirkungsweise und Aufbau der im Binnenschiffsfunkdienst verwendeten Sende- und Empfangsanlagen
Anl. 4
Inbetriebnahme
Bedienung und Wartung
ATIS
Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen
Störungsursachen im Sprechfunkverkehr
Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst, soweit sie den Binnenschiffsfunkdienst betreffen
Technische Merkmale
Bezeichnung der Aussendung
Wirkungsweise und des Aufbaues der üblichen Navigations- und Ortungsfunkanlagen
Radar
Peilfunkanlagen
GPS
Bedienung und Wartung
6. Für den Erwerb eines Eingeschränkten Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Seefunkdienst
6.1 Fertigkeiten
Anl. 4
Praktische Verkehrsabwicklung in englischer Sprache (Unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen)
Notverkehr
Dringlichkeitsverkehr
Sicherheitsverkehr
Sonstiger Funkverkehr
Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift um Nachrichten, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens auf See beziehen, austauschen zu können
Anl. 4
Textaufnahme in Englisch und anschließende schriftliche Übersetzung ins Deutsche
Kurze praktische Verkehrsabwicklung in deutscher Sprache
Anl. 4
– Abwicklung eines „Sonstigen Verkehrs“
6.2 Rechtliche Bestimmungen
Anl. 4
– Telekommunikationsgesetz (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen)
– Telekommunikationsgebührenverordnung
– Funker-Zeugnisgesetz (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
– Internationaler Fernmeldevertrag (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R, Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen, Beginn und Ende der Mitgliedschaft) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Schiffsfunkstellen, Funker-Zeugnisse)
6.3 Sonderbestimmungen
Anl. 4
Eingehende Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Funkverkehr gelten
Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren
Notverkehr
Dringlichkeitsverkehr
Sicherheitsverkehr
Empfangsbereitschaft auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen
Wachstunden
Sprechfunkalarmzeichen und sonstige besondere Zeichen
Schutz der Not- und Sicherheitsfrequenzen
Aufzeichnungen über den Funkverkehr
Betriebsbewilligungen für die Funkanlagen
Vorgeschriebene Dienstbehelfe und Handbücher
Funkpersonal und Funker-Zeugnisse
Kenntnisse der Verfahren im allgemeinen Funkverkehr
Auswahl des für verschiedene Situationen geeignetsten Verfahrens
Sammelanrufe
Anrufverfahren und Durchführung allgemeinen Sprechfunkverkehrs
Verkehrsabrechnung
Kenntnis der Bestimmungen des internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)
Geltungsbereich
Begriffsbestimmungen
Ausrüstung mit Funkanlagen und funktechnischen Rettungsmitteln
Ausnahmen
Technische Anforderungen an die Funkeinrichtungen
Funksicherheitszeugnisse
Besichtigungen und Überprüfungen
Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Funkausrüstung
Stromversorgung für die Funkausrüstung einschließlich Notstromversorgung, Ersatzstromquellen
Sicherung der Seefahrt
Kenntnis der nationalen Bestimmungen für die See- und Binnenschifffahrt, soweit sie relevante Funkangelegenheiten betreffen
Kenntnis der Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000
Verkehrsgeographie
Kenntnis der allgemeinen Erdkunde
Kenntnisse über Hauptschifffahrtsrouten, wichtige Binnen- und Seehäfen, wichtige Seeschifffahrtskanäle und Binnenschifffahrtsstraßen
6.4 Technische Kenntnisse
Anl. 4
Eingehende Kenntnisse über
Wirkungsweise und Aufbau der im See- und Binnenschiffsfunkdienst verwendeten Sende- und Empfangsanlagen
Anl. 4
Inbetriebnahme
Bedienung und Wartung
Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen
Störungsursachen bei Funkverbindungen
Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst, soweit sie den Seefunkdienst betreffen
Technische Merkmale
Bezeichnung der Aussendung
Wirkungsweise und des Aufbaues der üblichen Navigations- und Ortungsfunkanlagen
Peilfunkanlagen
Decca
Loran
Omega
GPS
Radar
Bedienung und Wartung
7. Für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Seefunkdienst
7.1 Fertigkeiten
Anl. 4
Praktische Verkehrsabwicklung in englischer Sprache (Unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen)
Notverkehr
Dringlichkeitsverkehr
Sicherheitsverkehr
Sonstiger Funkverkehr
Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift um Nachrichten, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens auf See beziehen, austauschen zu können
Anl. 4
Textaufnahme in Englisch und anschließende schriftliche Übersetzung ins Deutsche
Kurze praktische Verkehrsabwicklung in deutscher Sprache
Anl. 4
– Abwicklung eines „Sonstigen Verkehrs“
7.2 Rechtliche Bestimmungen
Anl. 4
– Telekommunikationsgesetz (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen)
– Telekommunikationsgebührenverordnung
– Funker-Zeugnisgesetz (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
– Internationaler Fernmeldevertrag (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R, Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen, Beginn und Ende der Mitgliedschaft) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Schiffsfunkstellen, Funker-Zeugnisse)
7.3 Sonderbestimmungen
Anl. 4
Eingehende Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Funkverkehr gelten
Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren
Notverkehr
Dringlichkeitsverkehr
Sicherheitsverkehr
Empfangsbereitschaft auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen
Wachstunden
Sprechfunkalarmzeichen und sonstige besondere Zeichen
Schutz der Not- und Sicherheitsfrequenzen
Aufzeichnungen über den Funkverkehr
Betriebsbewilligungen für die Funkanlagen
Vorgeschriebene Dienstbehelfe und Handbücher
Funkpersonal und Funker-Zeugnisse
Kenntnisse der Verfahren im allgemeinen Funkverkehr
Auswahl des für verschiedene Situationen geeignetsten Verfahrens
Sammelanrufe
Anrufverfahren und Durchführung allgemeinen Sprechfunkverkehrs
Verkehrsabrechnung
Kenntnis der Bestimmungen des internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)
Geltungsbereich
Begriffsbestimmungen
Ausrüstung mit Funkanlagen und funktechnischen Rettungsmitteln
Ausnahmen
Technische Anforderungen an die Funkeinrichtungen
Funksicherheitszeugnisse
Besichtigungen und Überprüfungen
Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Funkausrüstung
Stromversorgung für die Funkausrüstung einschließlich Notstromversorgung, Ersatzstromquellen
Sicherung der Seefahrt
Kenntnis der nationalen Bestimmungen für die See- und Binnenschifffahrt, soweit sie relevante Funkangelegenheiten betreffen
Kenntnis der Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000
Verkehrsgeographie
Kenntnis der allgemeinen Erdkunde
Kenntnisse über Hauptschifffahrtsrouten, wichtige Binnen- und Seehäfen, wichtige Seeschifffahrtskanäle und Binnenschifffahrtsstraßen
7.4 Technische Kenntnisse
Anl. 4
Eingehende Kenntnisse über:
Wirkungsweise und Aufbau der im See- und Binnenschiffsfunkdienst verwendeten Sende- und Empfangsanlagen
Anl. 4
Inbetriebnahme
Bedienung und Wartung
Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen
Störungsursachen bei Funkverbindungen
Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst, soweit sie den Seefunkdienst betreffen
Technische Merkmale
Bezeichnung der Aussendung
Wirkungsweise und des Aufbaues der üblichen Navigations- und Ortungsfunkanlagen
Peilfunkanlagen
Decca
Loran
Omega
GPS
Radar
Bedienung und Wartung
8. Für den Erwerb eines UKW-Betriebszeugnisses II
8.1 Fertigkeiten
Anl. 4
Praktische Verkehrsabwicklung in englischer Sprache (Unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen)
– DSC-Notalarmierung und Abgabe einer Notmeldung
– Ankündigung von Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mittels DSC und Abgabe der entsprechenden Meldung
– Durchführung von Not-, Dringlichlichkeits- und Sicherheitsverkehr
– Ankündigung von Routinefunkverkehr mittels DSC und Durchführung allgemeinen Funkverkehrs
Grundkenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift um Nachrichten, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens auf See beziehen, austauschen zu können
Anl. 4
– Textaufnahme in Englisch und anschließende Übersetzung ins Deutsche
– Textabgabe in Englisch nach Vorgabe eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und der IMO Standard Marine Communication Phrases
8.2 Rechtliche Bestimmungen
Anl. 4
– Telekommunikationsgesetz (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen)
– Telekommunikationsgebührenverordnung
– Funker-Zeugnisgesetz (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
– Internationaler Fernmeldevertrag (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R, Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen, Beginn und Ende der Mitgliedschaft) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Schiffsfunkstellen, Funker-Zeugnisse)
8.3 Sonderbestimmungen
Anl. 4
Grundkenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Funkverkehr gelten; Kenntnis der nationalen Bestimmungen für die See- und Binnenschifffahrt, soweit sie relevante Funkangelegenheiten betreffen und die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000
Grundsätzliche Merkmale und Vorschriften des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems – GMDSS, soweit sie auch für nichtausrüstungspflichtige Schiffe gelten
Anl. 4
– Seengebiete
– Empfangsbereitschaft auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen
– Funktionen im GMDSS
– funktechnische Rettungsmittel
– Schutz der Not- und Sicherheitsfrequenzen
– Aufzeichnungen über den Funkverkehr
– Kenntnisse über Dienstbehelfe
– Funker-Zeugnisse
– Verbotene Aussendungen
– Bewilligungen für die Funkanlagen
– Sicherung der Seefahrt
– Kenntnisse der Bestimmungen und Abkommen die den Seefunkdienst regeln
Suche und Rettung (SAR)
Anl. 4
– das COSPAS-SARSAT-System
– Aufgaben der Rettungsleitstellen (RCC`s)
– Rettungsorganisationen für die Seeschifffahrt
Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren im GMDSS
Anl. 4
– Notverkehr
– Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr
– Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt
Kenntnisse der Verfahren im allgemeinen Funkverkehr
Anl. 4
– Sammelanrufe
– Anrufverfahren und Durchführung allgemeinen Sprechfunkverkehrs
– Verkehrsabrechnung
Wesentliche Merkmale des Binnenschifffahrtsfunks
Anl. 4
– Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000
– Nationale Vorschriften die den Binnenschifffahrtsfunk regeln
– Besondere Vorschriften
8.4 Technische Kenntnisse
Allgemeine Kenntnisse des UKW-Sprechfunkverkehrs im mobilen Seefunkdienst
Anl. 4
– Allgemeine Grundsätze und wesentliche Merkmale des mobilen Seefunkdienstes
Verkehrsarten
Rangfolge des Verkehrs
Funkstellen im Bereich des mobilen Seefunkdienstes und deren Kennzeichnung
das MMSI-Nummern-System
Grundkenntnisse über Frequenzen und Kanäle der UKW-Seefunkkanäle
Ausbreitung im UKW-Bereich
– Kenntnisse über die Arbeitsweise von Funkeinrichtungen
DSC-Wachempfänger
UKW-Funkanlage
Funkbake zur Kennzeichnung der Notposition (EPIRB)
Radartransponder (SART)
GMDSS-Handsprechfunkgerät
Einrichtungen für den Digitalen Selektivruf DSC
NAVTEX-Empfänger
Sende- und Empfangsantennen
Stromversorgung und Batterien
Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk
9. Für den Erwerb eines UKW-Betriebszeugnisses I
9.1 Fertigkeiten
Anl. 4
Praktische Verkehrsabwicklung in englischer Sprache (Unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen)
– DSC-Notalarmierung und Abgabe einer Notmeldung
– Ankündigung von Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mittels DSC und Abgabe der entsprechenden Meldung
– Durchführung von Not-, Dringlichlichkeits- und Sicherheitsverkehr
– Ankündigung von Routinefunkverkehr mittels DSC und Durchführung allgemeinen Funkverkehrs
Ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift für Nachrichten, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens auf See beziehen
Anl. 4
– Textaufnahme in Englisch und anschließende Übersetzung ins Deutsche
– Textabgabe in Englisch nach Vorgabe eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets, dem International Code of Signals und der IMO Standard Marine Communication Phrases
9.2 Rechtliche Bestimmungen
Anl. 4
– Telekommunikationsgesetz (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen)
– Telekommunikationsgebührenverordnung
– Funker-Zeugnisgesetz (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
– Internationaler Fernmeldevertrag (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R, Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen, Beginn und Ende der Mitgliedschaft) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Schiffsfunkstellen, Funker-Zeugnisse)
9.3 Sonderbestimmungen
Anl. 4
Grundlegende Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Funkverkehr gelten; Kenntnis der Bestimmungen des internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), der nationalen Bestimmungen für die See- und Binnenschifffahrt, soweit sie relevante Funkangelegenheiten betreffen und die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000
Verkehrsgeographie
Kenntnis der allgemeinen Erdkunde
Grundsätzliche Merkmale und Vorschriften des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems – GMDSS
Anl. 4
– Seengebiete und der GMDSS-Master-Plan
– Empfangsbereitschaft auf den UKW-Not- und Sicherheitsfrequenzen
– Funktionsanforderungen im GMDSS für Schiffe in Seengebieten A1
– Grundsätze für die Ausrüstung mit Funkanlagen für Schiffe in Seengebieten A1
– Ausrüstung mit funktechnischen Rettungsmitteln
– Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Funkausrüstung
– Stromversorgung für die Funkausrüstung einschließlich Notstromversorgung,
– Ersatzstromquellen und unterbrechungsfreie Stromversorgung
– Schutz der Not- und Sicherheitsfrequenzen
– Aufzeichnungen über den Funkverkehr
– Vorgeschriebene Dienstbehelfe und Handbücher
– Funkpersonal und Funker-Zeugnisse
– Besichtigungen und Überprüfungen
– Funksicherheitszeugnisse
– Betriebsbewilligungen für die Funkanlagen
– Sicherung der Seefahrt
– Kenntnisse der Bestimmungen und Abkommen die den Seefunkdienst regeln
Suche und Rettung (SAR)
Anl. 4
– Aufgaben der Rettungsleitstellen (RCC`s)
– Handbuch für Suche und Rettung (IAMSAR)
– Rettungsorganisationen für die Seeschifffahrt
– Schiffsmeldesysteme
Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren im GMDSS
Anl. 4
– Notverkehr
– Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr
– Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt
Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mit Schiffen, die nur mit Sprechfunk ausgerüstet sind und nicht am GMDSS teilnehmen können
Kenntnisse der Verfahren im allgemeinen Funkverkehr
Anl. 4
– Sammelanrufe
– Anrufverfahren und Durchführung allgemeinen Sprechfunkverkehrs
– Verkehrsabrechnung
Erdkunde, Kenntnisse über Hauptschifffahrtsrouten und wichtige Fernmeldelinien für Schiffe in Seegebieten A1
Wesentliche Merkmale des Binnenschifffahrtsfunks
Anl. 4
– Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000
– Nationale Vorschriften, die den Binnenschifffahrtsfunk regeln
– Besondere Vorschriften
9.4 Technische Kenntnisse
Kenntnisse der wesentlichen Merkmale des mobilen Seefunkdienstes
Anl. 4
– Allgemeine Grundsätze und wesentliche Merkmale des mobilen Seefunkdienstes
Verkehrsarten
Rangfolge des Verkehrs
Funkstellen im Bereich des mobilen Seefunkdienstes und deren Kennzeichnung
Das MMSI-Nummern-System
Grundkenntnisse über Frequenzen und Frequenzbereiche
Ausbreitungskriterien der elektromagnetischen Wellen
Zugewiesene Frequenzen und Frequenzbereiche des mobilen Seefunkdienstes
– Das COSPAS-SARSAT-System
– Kenntnisse über die Grundausrüstung einer Seefunkstelle UKW-DSC-Wachempfänger
UKW-Funkanlage
Funkbake zur Kennzeichnung der Notposition (EPIRB)
Radartransponder (SART)
GMDSS-Handsprechfunkgerät
Einrichtungen für den Digitalen Selektivruf DSC
NAVTEX-Empfänger
Sende- und Empfangsantennen
Stromversorgung und Batterien
Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk
10. Für den Erwerb eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II
10.1 Fertigkeiten
Anl. 4
Praktische Verkehrsabwicklung in englischer Sprache (Unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen)
– DSC-Notalarmierung und Abgabe einer Notmeldung
– Ankündigung von Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mittels DSC und Abgabe der entsprechenden Meldung
– Durchführung von Not-, Dringlichlichkeits- und Sicherheitsverkehr
– Ankündigung von Routinefunkverkehr mittels DSC und Durchführung allgemeinen Funkverkehrs
Grundkenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift um Nachrichten, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens auf See beziehen, austauschen zu können
Anl. 4
– Textaufnahme in Englisch und anschließende Übersetzung ins Deutsche
– Textabgabe in Englisch nach Vorgabe eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und der IMO Standard Marine Communication Phrases
10.2 Rechtliche Bestimmungen
Anl. 4
– Telekommunikationsgesetz (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen)
– Telekommunikationsgebührenverordnung
– Funker-Zeugnisgesetz (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
– Internationaler Fernmeldevertrag (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R, Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen, Beginn und Ende der Mitgliedschaft) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Schiffsfunkstellen, Funker-Zeugnisse)
10.3 Sonderbestimmungen
Anl. 4
Grundlegende Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Funkverkehr gelten; Kenntnis der nationalen Bestimmungen für die See- und Binnenschifffahrt, soweit sie relevante Funkangelegenheiten betreffen und die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000
Grundsätzliche Merkmale und Vorschriften des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems – GMDSS, soweit sie auch für nichtausrüstungspflichtige Schiffe gelten
Anl. 4
– Seengebiete und der GMDSS-Master-Plan
– Empfangsbereitschaft auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen Funktionsanforderungen im GMDSS
– Ausrüstung mit funktechnischen Rettungsmitteln
– Schutz der Not- und Sicherheitsfrequenzen
– Aufzeichnungen über den Funkverkehr
– Kenntnis über Dienstbehelfe und Handbücher
– Funker-Zeugnisse
– Verbotene Aussendungen
– Betriebsbewilligungen für die Funkanlagen
– Sicherung der Seefahrt
– Kenntnisse der Bestimmungen und Abkommen die den Seefunkdienst und den Seefunkdienst über Satelliten regeln
Suche und Rettung (SAR)
Anl. 4
– Aufgaben der Rettungsleitstellen (RCC`s)
– Rettungsorganisationen für die Seeschifffahrt
Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren im GMDSS
Anl. 4
– Notverkehr
– Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr
– Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt
Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mit Schiffen, die nur mit Sprechfunk ausgerüstet sind und nicht am GMDSS teilnehmen können
Kenntnisse der Verfahren im allgemeinen Funkverkehr
Anl. 4
– Sammelanrufe
– Anrufverfahren und Durchführung allgemeinen Sprechfunkverkehrs
– Verkehrsabrechnung
Wesentliche Merkmale des Binnenschifffahrtsfunks
Anl. 4
– Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000
– Nationale Vorschriften, die den Binnenschifffahrtsfunk regeln
– Besondere Vorschriften
10.4 Technische Kenntnisse
Allgemeine Kenntnisse des Funkverkehrs im mobilen Seefunkdienst und im mobilen Seefunkdienst über Satelliten
Anl. 4
– Allgemeine Grundsätze und wesentliche Merkmale des mobilen Seefunkdienstes
Verkehrsarten
Rangfolge des Verkehrs
Funkstellen im Bereich des mobilen Seefunkdienstes und deren Kennzeichnung
Das MMSI-Nummern-System
Grundkenntnisse über Frequenzen und Frequenzbereiche
Ausbreitungskriterien der elektromagnetischen Wellen
Kenntnisse der verschiedenen Übertragungsarten
Grundkenntnisse über verschiedene Modulations- und Sendearten
Zugewiesene Frequenzen und Frequenzbereiche des mobilen Seefunkdienstes
– Allgemeine Grundsätze und wesentliche Merkmale des mobilen Seefunkdienstes über Satelliten
Grundkenntnisse des INMARSAT-Systems, soweit sie für nichtausrüstungspflichtige Schiffe wichtig sind
Funkstellen im mobilen Seefunkdienst über Satelliten und deren Kennzeichnung
Das COSPAS-SARSAT-System
– Kenntnisse über die Funkeinrichtungen einer Seefunkstelle DSC-Wachempfänger
UKW-Funkanlage
Grenz- und Kurzwellenfunkanlage
Funkbake zur Kennzeichnung der Notposition (EPIRB)
Radartransponder (SART)
GMDSS-Handsprechfunkgerät
Einrichtungen für den Digitalen Selektivruf DSC
Grundprinzip der INMARSAT-A/B und -M-Anlage
Grundprinzip der INMARSAT-C-Anlage
INMARSAT-EGC-Empfänger
NAVTEX-Empfänger
Sende- und Empfangsantennen
Stromversorgung, Batterien und deren Wartung
Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk
11. Für den Erwerb eines Allgemeinen Betriebszeugnisses I
11.1 Fertigkeiten
Anl. 4
Praktische Verkehrsabwicklung in englischer Sprache (Unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen)
– DSC-Notalarmierung und Abgabe einer Notmeldung
– Ankündigung von Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mittels DSC und Abgabe der entsprechenden Meldung
– Durchführung von Not-, Dringlichlichkeits- und Sicherheitsverkehr
– Ankündigung von Routinefunkverkehr mittels DSC und Durchführung allgemeinen Funkverkehrs
Ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift für Nachrichten, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens auf See beziehen
Anl. 4
– Textaufnahme in Englisch und anschließende Übersetzung ins Deutsche
– Textabgabe in Englisch nach Vorgabe eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets, dem International Code of Signals und der IMO Standard Marine Communication Phrases
11.2 Rechtliche Bestimmungen
Anl. 4
– Telekommunikationsgesetz (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen)
– Telekommunikationsgebührenverordnung
– Funker-Zeugnisgesetz (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
– Internationaler Fernmeldevertrag (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R, Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen, Beginn und Ende der Mitgliedschaft) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Schiffsfunkstellen, Funker-Zeugnisse)
11.3 Sonderbestimmungen
Anl. 4
Eingehende Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Funkverkehr gelten; Kenntnis der Bestimmungen des internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), der nationalen Bestimmungen für die See- und Binnenschifffahrt, soweit sie relevante Funkangelegenheiten betreffen und die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000
Verkehrsgeographie
Kenntnis der allgemeinen Erdkunde
Grundsätzliche Merkmale und Vorschriften des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems – GMDSS
Anl. 4
– Seengebiete und der GMDSS-Master-Plan
– Empfangsbereitschaft auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen entsprechend der Vollzugsordnung für den Funkdienst, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) und dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW)
– Funktionsanforderungen im GMDSS
– Grundsätze für die Ausrüstung mit Funkanlagen
– Ausrüstung mit funktechnischen Rettungsmitteln
– Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Funkausrüstung
– Stromversorgung für die Funkausrüstung einschließlich Notstromversorgung, Ersatzstromquellen und unterbrechungsfreie Stromversorgung
– Schutz der Not- und Sicherheitsfrequenzen
– Aufzeichnungen über den Funkverkehr
– Vorgeschriebene Dienstbehelfe und Handbücher
– Funkpersonal und Funker-Zeugnisse
– Besichtigungen und Überprüfungen
– Funksicherheitszeugnisse
– Betriebsbewilligungen für die Funkanlagen
– Sicherung der Seefahrt
– Kenntnisse der Bestimmungen und Abkommen die den Seefunkdienst und den Seefunkdienst über Satelliten regeln
Suche und Rettung (SAR)
Anl. 4
– Aufgaben der Rettungsleitstellen (RCC`s)
– Handbuch für Suche und Rettung (IAMSAR)
– Rettungsorganisationen für die Seeschifffahrt
– Schiffsmeldesysteme
Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren im GMDSS
Anl. 4
– Notverkehr
– Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr
– Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt
Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mit Schiffen, die nur mit Sprechfunk ausgerüstet sind und nicht am GMDSS teilnehmen können
Kenntnisse der Verfahren im allgemeinen Funkverkehr
Anl. 4
– Auswahl des für verschiedene Situationen geeignetsten Verfahrens
– Sammelanrufe
– Anrufverfahren und Durchführung allgemeinen Sprechfunkverkehrs
– Verkehrsabrechnung
Erdkunde, insbesondere Kenntnisse über Hauptschifffahrtsrouten und wichtige Fernmeldelinien
Wesentliche Merkmale des Binnenschifffahrtsfunks
Anl. 4
– Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000
– Nationale Vorschriften, die den Binnenschifffahrtsfunk regeln
– Besondere Vorschriften
11.4.Technische Kenntnisse
Kenntnisse der wesentlichen Merkmale des mobilen Seefunkdienstes und des mobilen Seefunkdienstes über Satelliten
Anl. 4
– Allgemeine Grundsätze und wesentliche Merkmale des mobilen Seefunkdienstes
Verkehrsarten
Rangfolge des Verkehrs
Funkstellen im Bereich des mobilen Seefunkdienstes und deren Kennzeichnung
Das MMSI-Nummern-System
Grundkenntnisse über Frequenzen und Frequenzbereiche
Ausbreitungskriterien der elektromagnetischen Wellen
Kenntnisse der verschiedenen Übertragungsarten
Grundkenntnisse über verschiedene Modulations- und Sendearten
Zugewiesene Frequenzen und Frequenzbereiche des mobilen Seefunkdienstes
– Allgemeine Grundsätze und wesentliche Merkmale des mobilen Seefunkdienstes über Satelliten
Grundkenntnisse des INMARSAT- Systems
Funkstellen im mobilen Seefunkdienst über Satelliten und deren Kennzeichnung
Das COSPAS-SARSAT-System
– Kenntnisse über die Grundausrüstung einer Seefunkstelle DSC-Wachempfänger
UKW-Funkanlage
Grenz- und Kurzwellenfunkanlage
Funkbake zur Kennzeichnung der Notposition (EPIRB)
Radartransponder (SART)
GMDSS-Handsprechfunkgerät
Einrichtungen für den Digitalen Selektivruf DSC
Schmalband-Funkfernschreibsystem (NBDP) und Radio-Telex-Einrichtung
INMARSAT-A/B und -M-Anlage
INMARSAT-C-Anlage
INMARSAT-EGC-Empfänger
NAVTEX-Empfänger
Sende- und Empfangsantennen
Stromversorgung und Batterien
– Fehlersuche und deren Behebung
Fehlersuche mittels eingebauter Meßinstrumente oder Software Einfache Reparaturen
Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk
Anl. 4
Anlage 5
Umfang der zur Teilnahme am GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
I. Zur Erlangung des UKW-Betriebszeugnisses II
1. Gerätekunde
Praktische Kenntnisse und Fähigkeiten für das Bedienen der Einrichtungen einer Seefunkstelle im GMDSS
Anl. 5
– DSC-Wachempfänger
Grundeinstellung bei
– Wachempfängern für UKW
Ausschalten eingegangener Alarme (akustisch/optisch)
Auslesen von eingehenden und gespeicherten Meldungen
– DSC-Kodierer
Grundeinstellung
Eingabe Datum, Uhrzeit, Position
Editieren von Meldungen und Testfunktionen
Menüauswahl
Durchblättern von Untermenüs
Einleiten und Absenden von Alarmen und Anrufen
Beenden und Bestätigen von Eingaben
Löschen und Ändern von Anzeigen und Zeichen
Auslesen von Alarmen und Meldungen
Abfragen der Speicherfunktionen
– UKW-Funkanlagen
Grundeinstellung
Kanalauswahl
Zweikanalüberwachung
Leistungswahl
Lautstärkeregler-Rauschsperre
Dimmer
Digitaler Selektivruf
Sofortalarmierung (Instant alert selector Kanal 70)
– UKW-Handsprechfunkgeräte
Einstellungen
Bedienung
– EPIRB`s
UKW-DSC-EPIRB
406 MHz COSPAS-SARSAT-EPIRB
– sichere Handhabung und Montage
– sichere Bedienung
– Überprüfung
– Radartransponder (SART)
Sichere Handhabung und Montage
Sichere Bedienung
Überprüfung
– NAVTEX-Empfänger
Einstellen des Empfängers
– Auswahl der NAVAREA
– Wahl der aussendenden Küstenfunkstellen
– Auswahl der Nachrichtenart
Papier- und Farbbandwechsel
2. Praktische Verkehrsabwicklung im GMDSS in englischer Sprache
Anl. 5
Unter Verwendung realitätsnaher Simulationseinrichtungen des UKW-GMDSS und dessen Einrichtungen und unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen
– DSC-Notalarmierung und Abgabe einer Notmeldung
Notalarmierung in der Kurzform
Notalarmierung mit Detailangaben
Eingabe der Art des Notfalls
Eingabe der Position und Uhrzeit
Mitteilung des Kanals/der Frequenz für den anschließenden Notverkehr
Weiterleiten eines Notalarms, eines Notanrufs oder einer Notmeldung
Übermitteln einer Notmeldung für Dritte
Empfang und Bestätigung eines Notalarms
Verfahren der Empfangsbestätigung mittels DSC
Verfahren der Empfangsbestätigung mittels Sprechfunk
– Obligatorische Empfangsbestätigung
– Erweiterte Empfangsbestätigung
Funkstille auferlegen
Eingeschränkter Betrieb während eines Notfalls
Beenden des Notverkehrs
Weitere Veranlassung auf Grund einer DSC-Empfangsbestätigung
durch eine Küstenfunkstelle
Weitere Veranlassung auf Grund einer MAYDAY RELAY-Meldung einer Küstenfunkstelle
Wiederholung der DSC-Alarmierung
Stornierung einer DSC-Alarmierung
Zurücknahme einer Fehlalarmierung
Verbreitung der Notmeldung mittels Sprechfunk auf den hierfür vorgesehenen Kanälen
– Ankündigung von Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mittels DSC und Abgabe der entsprechenden Meldung
Auswahl der entsprechenden Priorität
Mitteilung des entsprechenden Kanals/der Frequenz für die Verbreitung der Meldung und die Abwicklung des Dringlichkeits- oder Sicherheitsverkehrs
Aussenden der entsprechenden Alarmierung und Meldung
– An alle Funkstellen
– An eine Küstenfunkstelle
– An eine Seefunkstelle
Stornierung einer mittels DSC angekündigten Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldung
Anforderung funkärztlicher Beratung
Beenden des Dringlichkeits- oder Sicherheitsverkehrs
– Durchführung des Not-, Dringlichlichkeits- und Sicherheitsverkehrs Funkverkehr vor Ort
Funkverkehr bei Suche und Rettung
– Ankündigung von Routinefunkverkehr mittels DSC und Durchführung allgemeinen Funkverkehrs
Anrufverfahren mittels DSC
Anfrufverfahren mittels Sprechfunk
Gesprächsanforderung bei einer Küstenfunkstelle
– Auswahl der Küstenfunkstelle mit Hilfe von Dienstbehelfen
– Auswahl geeigneter Kanäle
Gesprächsanforderung bei einer Seefunkstelle
Gesprächsdurchführung, Gesprächsbeendigung
II. Zur Erlangung des UKW-Betriebszeugnisses I
1. Gerätekunde
Praktische Kenntnisse und Fähigkeiten für das Bedienen der Einrichtungen einer Seefunkstelle im GMDSS
Anl. 5
– DSC-Wachempfänger
Grundeinstellung bei
– Wachempfängern für VHF
Ausschalten eingegangener Alarme (akustisch/optisch)
Auslesen von eingehenden und gespeicherten Meldungen
– DSC-Kodierer
Grundeinstellung
Eingabe Datum, Uhrzeit, Position
Editieren von Meldungen und Testfunktionen
Menüauswahl
Durchblättern von Untermenüs
Einleiten und Absenden von Alarmen und Anrufen
Beenden und Bestätigen von Eingaben
Löschen und Ändern von Anzeigen und Zeichen
Auslesen von Alarmen und Meldungen
Abfragen der Speicherfunktionen
– UKW-Funkanlagen
Grundeinstellung
Kanalauswahl
Zweikanalüberwachung
Leistungswahl
Lautstärkeregler-Rauschsperre
Dimmer
Digitaler Selektivruf
Sofortalarmierung (Instant alert selector Kanal 70)
– UKW-Handsprechfunkgeräte
Einstellungen
Bedienung
– EPIRB`s
UKW-DSC-EPIRB
406 MHz COSPAS-SARSAT-EPIRB
– sichere Handhabung und Montage
– sichere Bedienung
– Überprüfung
– Radartransponder (SART)
Sichere Handhabung und Montage
Sichere Bedienung
Überprüfung
– NAVTEX-Empfänger
Einstellen des Empfängers
– Auswahl der NAVAREA
– Wahl der aussendenden Küstenfunkstellen
– Auswahl der Nachrichtenart
Papier- und Farbbandwechsel
2. Praktische Verkehrsabwicklung im GMDSS in englischer Sprache
Anl. 5
Unter Verwendung realitätsnaher Simulationseinrichtungen des UKW-GMDSS und dessen Einrichtungen unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen
– DSC-Notalarmierung und Abgabe einer Notmeldung
Notalarmierung in der Kurzform
Notalarmierung mit Detailangaben
Eingabe der Art des Notfalls
Eingabe der Position und Uhrzeit
Mitteilung des Kanals/der Frequenz für den anschließenden Notverkehr
Weiterleiten eines Notalarms, eines Notanrufs oder einer Notmeldung
Übermitteln einer Notmeldung für Dritte
Empfang und Bestätigung eines Notalarms
Verfahren der Empfangsbestätigung mittels DSC
Verfahren der Empfangsbestätigung mittels Sprechfunk
– Obligatorische Empfangsbestätigung
– Erweiterte Empfangsbestätigung
Funkstille auferlegen
Eingeschränkter Betrieb während eines Notfalls
Beenden des Notverkehrs
Weitere Veranlassung auf Grund einer DSC-Empfangsbestätigung durch eine Küstenfunkstelle
Weitere Veranlassung auf Grund einer MAYDAY RELAY-Meldung einer Küstenfunkstelle
Wiederholung der DSC-Alarmierung
Stornierung einer DSC-Alarmierung
Zurücknahme einer Fehlalarmierung
Verbreitung der Notmeldung mittels Sprechfunk auf den hierfür vorgesehenen Kanälen
– Ankündigung von Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mittels DSC und Abgabe der entsprechenden Meldung
Auswahl der entsprechenden Priorität
Mitteilung des entsprechenden Kanals/der Frequenz für die Verbreitung der Meldung und die Abwicklung des Dringlichkeits- oder Sicherheitsverkehrs
Aussenden der entsprechenden Alarmierung und Meldung
– An alle Funkstellen
– An eine Küstenfunkstelle
– An eine Seefunkstelle
– An eine Gruppe von Funkstellen
– An alle Funkstellen in einem bestimmten Gebiet
Stornierung einer mittels DSC angekündigten Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldung
Anforderung funkärztlicher Beratung
Anforderung von Sanitätstransporten
Beenden des Dringlichkeits- oder Sicherheitsverkehrs
– Durchführung des Not-, Dringlichlichkeits- und Sicherheitsverkehrs Funkverkehr vor Ort
Leitung des Funkverkehrs bei Suche und Rettung
– Anwendung des Internationalen Signalbuches
– Anwendung des IMO-Handbuchs für Suche und Rettung für Handelsschiffe (IAMSAR)
– Ankündigung von Routinefunkverkehr mittels DSC und Durchführung allgemeinen Funkverkehrs
Anrufverfahren mittels DSC
Anfrufverfahren mittels Sprechfunk
Gesprächsanforderung bei einer Küstenfunkstelle
– Auswahl der Küstenfunkstelle mit Hilfe internationaler Dienstbehelfe
– Auswahl geeigneter Frequenzen/Kanäle
Gesprächsanforderung bei einer Seefunkstelle Gesprächsdurchführung, Gesprächsbeendigung
Telegrammaufgabe und Übermittlung mittels Sprechfunk
III. Zur Erlangung des Allgemeinen Betriebszeugnisses II
1. Gerätekunde
Praktische Kenntnisse und Fähigkeiten für das Bedienen der Einrichtungen einer Seefunkstelle im GMDSS
Anl. 5
– DSC-Wachempfänger
Grundeinstellung bei
– Wachempfängern für VHF
– Wachempfängern für MF
– Wachempfängern für MF/HF
Ausschalten eingegangener Alarme (akustisch/optisch)
Auslesen von eingehenden und gespeicherten Meldungen
– DSC-Kodierer
Grundeinstellung
Eingabe Datum, Uhrzeit, Position
Editieren von Meldungen und Testfunktionen
Menüauswahl
Durchblättern von Untermenüs
Einleiten und Absenden von Alarmen und Anrufen
Beenden und Bestätigen von Eingaben
Löschen und Ändern von Anzeigen und Zeichen
Auslesen von Alarmen und Meldungen
Abfragen der Speicherfunktionen
– UKW-Funkanlagen
Grundeinstellung
Kanalauswahl
Zweikanalüberwachung
Leistungswahl
Lautstärkeregler-Rauschsperre
Dimmer
Digitaler Selektivruf
Sofortalarmierung (Instant alert selector Kanal 70)
– Grenz- und Kurzwellen-Funkanlagen
Grundeinstellung Standby-Betrieb
Einstellen der Sende/Empfangsfrequenzen, UIT-Kanäle
– Auswahlkriterien
Auswahl der Sendeart
Abstimmen des Senders
Feinabstimmung des Empfängers
Regelung der NF- und HF-Verstärkung
Automatische Verstärkungsregelung
Sofortalarmierung (2187,5 kHz instant selector)
– UKW-Handsprechfunkgeräte
Einstellungen
Bedienung
– EPIRB`s
UKW-DSC-EPIRB
406 MHz COSPAS-SARSAT-EPIRB
– sichere Handhabung und Montage
– sichere Bedienung
– Überprüfung
– Radartransponder (SART)
Sichere Handhabung und Montage
Sichere Bedienung
Überprüfung
– NAVTEX-Empfänger
Einstellen des Empfängers
– Auswahl der NAVAREA
– Wahl der aussendenden Küstenfunkstellen
– Auswahl der Nachrichtenart
Papier- und Farbbandwechsel
– Inmarsat-Anlagen
Die Ausbildung und Prüfung kann an aktiven Geräten oder mittels Simulationsprogrammen an Computern erfolgen
Inmarsat-C-Anlagen
Geräteklassen
Grundeinstellung
Satellitenauswahl
Einloggen, Ausloggen
Vorbereiten und Speichern von Texten
Senden und Empfangen von Fernschreiben
Einleiten und Auslösen eines Seenotalarms
Vermeidung von Fehlalarmen
Zurücknahme einer Fehlalarmierung
Einstellung des EGC-Empfangs
Inmarsat-EGC-Empfänger
Grundeinstellung des EGC-Empfangs bei Inmarsat-C-Anlagen
– Auswahl der NAVAREA
– Auswahl der Nachrichtenart
Einstellen eines EGC-Empfängers
– Auswahl der NAVAREA
– Auswahl der Nachrichtenart
2. Praktische Verkehrsabwicklung im GMDSS in englischer Sprache
Anl. 5
Unter Verwendung realitätsnaher Simulationseinrichtungen der GMDSS Teilsysteme und Einrichtungen und unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen
– DSC-Notalarmierung und Abgabe einer Notmeldung
Notalarmierung in der Kurzform
Notalarmierung mit Detailangaben
Eingabe der Art des Notfalls
Eingabe der Position und Uhrzeit
Mitteilung des Kanals/der Frequenz für den anschließenden Notverkehr
Weiterleiten eines Notalarms, eines Notanrufs oder einer Notmeldung
Übermitteln einer Notmeldung für Dritte
Empfang und Bestätigung eines Notalarms
Verfahren der Empfangsbestätigung mittels DSC
Verfahren der Empfangsbestätigung mittels Sprechfunk
– Obligatorische Empfangsbestätigung
– Erweiterte Empfangsbestätigung
Funkstille auferlegen
Eingeschränkter Betrieb während eines Notfalls
Beenden des Notverkehrs
Weitere Veranlassung auf Grund einer DSC-Empfangsbestätigung durch eine Küstenfunkstelle
Weitere Veranlassung auf Grund einer MAYDAY RELAY-Meldung einer Küstenfunkstelle
Wiederholung der DSC-Alarmierung
Stornierung einer DSC-Alarmierung
Zurücknahme einer Fehlalarmierung
Verbreitung der Notmeldung mittels Sprechfunk auf den hierfür vorgesehenen Kanälen/Frequenzen
– Ankündigung von Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mittels DSC und Abgabe der entsprechenden Meldung
Auswahl der entsprechenden Priorität
Mitteilung des entsprechenden Kanals/der Frequenz für die Verbreitung der Meldung und die Abwicklung des Dringlichkeits- oder Sicherheitsverkehrs
Aussenden der entsprechenden Alarmierung und Meldung
– An alle Funkstellen
– An eine Küstenfunkstelle
– An eine Seefunkstelle
– An eine Gruppe von Funkstellen
– An alle Funkstellen in einem bestimmten Gebiet
Stornierung einer mittels DSC angekündigten Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldung
Anforderung funkärztlicher Beratung
Beenden des Dringlichkeits- oder Sicherheitsverkehrs
– Durchführung des Not-, Dringlichlichkeits- und Sicherheitsverkehrs
Funkverkehr vor Ort
Funkverkehr bei Suche und Rettung
– Ankündigung von Routinefunkverkehr mittels DSC und Durchführung allgemeinen Funkverkehrs
Anrufverfahren mittels DSC
Anfrufverfahren mittels Sprechfunk
Gesprächsanforderung bei einer Küstenfunkstelle
– Auswahl der Küstenfunkstelle mit Hilfe nationaler und internationaler Dienstbehelfe
– Auswahl geeigneter Frequenzen/Kanäle
Gesprächsanforderung bei einer Seefunkstelle
Gesprächsdurchführung, Gesprächsbeendigung
– Alarmierung und Abgabe von Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsmeldungen über Inmarsat-C
Sofortige Notalarmierung über Inmarsat-C
Notalarmierung über Menüpunkt „Distress“ mittels Telex
Notmeldung über „Distress-Priority“
– Vorbereiten und Übermitteln der Meldung mittels Telex
Abgabe einer Dringlichkeitsmeldung
Abgabe einer Sicherheitsmeldung
Vermeidung von Fehlalarmen
Zurücknahme einer Fehlalarmierung
– Routinefunkverkehr über Inmarsat
Vorbereiten und Absenden von Fernschreiben über Inmarsat-C
Testanrufe und Testschreiben
IV. Zur Erlangung des Allgemeinen Betriebszeugnisses I
1. Gerätekunde
Praktische Kenntnisse und Fähigkeiten für das Bedienen der Einrichtungen einer Seefunkstelle im GMDSS
Anl. 5
– DSC-Wachempfänger
Grundeinstellung bei
– Wachempfängern für VHF
– Wachempfängern für MF
– Wachempfängern für MF/HF
Ausschalten eingegangener Alarme (akustisch/optisch)
Auslesen von eingehenden und gespeicherten Meldungen
– DSC-Kodierer
Grundeinstellung
Eingabe Datum, Uhrzeit, Position
Editieren von Meldungen und Testfunktionen
Menüauswahl
Durchblättern von Untermenüs
Einleiten und Absenden von Alarmen und Anrufen
Beenden und Bestätigen von Eingaben
Löschen und Ändern von Anzeigen und Zeichen
Auslesen von Alarmen und Meldungen
Abfragen der Speicherfunktionen
– UKW-Funkanlagen
Grundeinstellung
Kanalauswahl
Zweikanalüberwachung
Leistungswahl
Lautstärkeregler-Rauschsperre
Dimmer
Digitaler Selektivruf
Sofortalarmierung (Instant alert selector Kanal 70)
– Grenz- und Kurzwellen-Funkanlagen
Grundeinstellung Standby-Betrieb
Einstellen der Sende/Empfangsfrequenzen, UIT-Kanäle
– Auswahlkriterien
Auswahl der Sendeart
Abstimmen des Senders
Feinabstimmung des Empfängers
Regelung der NF- und HF-Verstärkung
Automatische Verstärkungsregelung
Sofortalarmierung (2187,5 kHz instant selector)
– Funkfernschreibeinrichtungen
Grundeinstellung Standby
Erstellen und Korrigieren von Texten
Speichern von Texten
Abrufen von Files
Scannen der Fernschreibfrequenzen
Manuelle Auswahl der Übertragungsfrequenzen
ARQ-Betrieb einleiten und durchführen
FEC-Betrieb einleiten und durchführen
Master/Slave-Betrieb
Kennungsgeber
Fertigkeiten beim Umgang mit der Tastatur
– UKW-Handsprechfunkgeräte
Einstellungen
Bedienung
Überprüfung
– EPIRB`s
UKW-DSC-EPIRB
406 MHz COSPAS-SARSAT-EPIRB
INMARSAT EPIRB (L-Band-EPIRB)
– sichere Handhabung und Montage
– manuelle Inbetriebnahme
– automatischer Betrieb
– Überprüfung
– Radartransponder (SART)
Sichere Handhabung und Montage
manuelle Inbetriebnahme
automatischer Betrieb
Überprüfung
– NAVTEX-Empfänger
Einstellen des Empfängers
– Auswahl der NAVAREA
– Wahl der aussendenden Küstenfunkstellen
– Auswahl der Nachrichtenart
Papier- und Farbbandwechsel
– Inmarsat-Anlagen
Die Ausbildung und Prüfung kann an aktiven Geräten oder mittels Simulationsprogrammen an Computern erfolgen
– Inmarsat-A, -B und Inmarsat-M-Anlagen
Einrichten der Anlage auf einen Satelliten
Manuelle Nachführung der Antenne
Einleiten und Durchführen von Telexverkehr
Herstellen von FAX-Verbindungen
Herstellen von Sprechfunkverbindungen
Einleiten und Durchführung von Datenübertragung
Einleiten und Auslösen eines Seenotalarms
Bedienung der peripheren Geräte einer Inmarsat-Anlage
– Inmarsat-C-Anlagen
Geräteklassen
Grundeinstellung
Satellitenauswahl
Einloggen, Ausloggen
Vorbereiten und Speichern von Texten
Senden und Empfangen von Fernschreiben
Einleiten und Auslösen eines Seenotalarms
Vermeidung von Fehlalarmen
Zurücknahme einer Fehlalarmierung
Einstellung des EGC-Empfangs
– Inmarsat-EGC-Empfänger
Grundeinstellung des EGC-Empfangs bei Inmarsat-C-Anlagen
– Auswahl der NAVAREA
– Auswahl der Nachrichtenart
Einstellen eines EGC-Empfängers
– Auswahl der NAVAREA
– Auswahl der Nachrichtenart
Einfache Fehlersuche und Behebung
2. Praktische Verkehrsabwicklung im GMDSS in englischer Sprache
Anl. 5
Unter Verwendung realitätsnaher Simulationseinrichtungen der GMDSS Teilsysteme und Einrichtungen und unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen
– DSC-Notalarmierung und Abgabe einer Notmeldung
Notalarmierung in der Kurzform
Notalarmierung mit Detailangaben
Eingabe der Art des Notfalls
Eingabe der Position und Uhrzeit
Mitteilung des Kanals/der Frequenz für den anschließenden Notverkehr
Weiterleiten eines Notalarms, eines Notanrufs oder einer Notmeldung
Übermitteln einer Notmeldung für Dritte
Empfang und Bestätigung eines Notalarms
Verfahren der Empfangsbestätigung mittels DSC
Verfahren der Empfangsbestätigung mittels Sprechfunk
– Obligatorische Empfangsbestätigung
– Erweiterte Empfangsbestätigung
Funkstille auferlegen
Eingeschränkter Betrieb während eines Notfalls
Beenden des Notverkehrs
Weitere Veranlassung auf Grund einer DSC-Empfangsbestätigung durch eine Küstenfunkstelle
Weitere Veranlassung auf Grund einer MAYDAY RELAY-Meldung einer Küstenfunkstelle
Wiederholung der DSC-Alarmierung
Stornierung einer DSC-Alarmierung
Zurücknahme einer Fehlalarmierung
Verbreitung der Notmeldung mittels Sprechfunk auf den hierfür vorgesehenen Kanälen/Frequenzen
Verbreitung der Notmeldung mittels Funkfernschreiben auf den hierfür vorgesehenen Frequenzen
– Ankündigung von Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mittels DSC und Abgabe der entsprechenden Meldung
Auswahl der entsprechenden Priorität
Mitteilung des entsprechenden Kanals/der Frequenz für die Verbreitung der Meldung und die Abwicklung des Dringlichkeits- oder Sicherheitsverkehrs
Aussenden der entsprechenden Alarmierung und Meldung
– An alle Funkstellen
– An eine Küstenfunkstelle
– An eine Seefunkstelle
– An eine Gruppe von Funkstellen
– An alle Funkstellen in einem bestimmten Gebiet
Stornierung einer mittels DSC angekündigten Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldung
Anforderung funkärztlicher Beratung
Anforderung von Sanitätstransporten
Beenden des Dringlichkeits- oder Sicherheitsverkehrs
– Durchführung des Not-, Dringlichlichkeits- und Sicherheitsverkehrs
Funkverkehr vor Ort
Leitung des Funkverkehrs bei Suche und Rettung
– Anwendung des Internationalen Signalbuches
– Anwendung des IMO-Handbuchs für Suche und Rettung für Handelsschiffe (IAMSAR)
– Ankündigung von Routinefunkverkehr mittels DSC und Durchführung allgemeinen Funkverkehrs
Anrufverfahren mittels DSC
Anfrufverfahren mittels Sprechfunk
Gesprächsanforderung bei einer Küstenfunkstelle
– Auswahl der Küstenfunkstelle mit Hilfe nationaler und internationaler Dienstbehelfe
– Auswahl geeigneter Frequenzen/Kanäle
Gesprächsanforderung bei einer Seefunkstelle Gesprächsdurchführung, Gesprächsbeendigung
Anrufverfahren bei Funkfernschreibbetrieb
Durchführung von Funkfernschreibbetrieb ARQ und FEC Telegrammaufgabe und Übermittlung mittels Sprechfunk und Funkfernschreiben
– Alarmierung und Verbreitung von Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsmeldungen über Inmarsat-A/B
Notalarmierung und Abgabe einer Notmeldung
– Alarmierung mittels Sprechfunk
– Verbreiten der Notmeldung mittels Sprechfunk
– Alarmierung mittels Telex
– Vorbereiten und Übermitteln der Meldung mittels Telex
Ankündigung und Abgabe einer Dringlichkeitsmeldung
– Verbreiten der Meldung mittels Sprechfunk
– Verbreiten der Meldung mittels Telex
Ankündigen und Übermitteln einer Sicherheitsmeldung
– Verbreiten der Meldung mittels Sprechfunk
– Verbreiten der Meldung mittels Telex
– Alarmierung und Abgabe von Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsmeldungen über Inmarsat-C
Sofortige Notalarmierung über Inmarsat-C
Notalarmierung über Menüpunkt „Distress“ mittels Telex
Notmeldung über „Distress-Priority“
– Vorbereiten und Übermitteln der Meldung mittels Telex
Abgabe einer Dringlichkeitsmeldung
Abgabe einer Sicherheitsmeldung
Vermeidung von Fehlalarmen
Zurücknahme einer Fehlalarmierung
– Routinefunkverkehr über Inmarsat
Verbindungsaufnahme und Durchführung von Funkgesprächen über Inmarsat-A/B oder -M
Verbindungsaufnahme und Übemittlung von Meldungen per FAX
Anrufverfahren und Durchführung Telexbetrieb
Verbindungsaufnahme mit Schiffs-Erdfunkstellen
Verbindungsaufnahme mit Küsten-Erdfunkstellen
Vorbereiten und Absenden von Fernschreiben über Inmarsat-C
Vorbereiten und Absenden von Meldungen zur Weitervermittlung als FAX
Testanrufe und Testschreiben