(1) Werden wesentliche Mängel im Zuge von Überprüfungen von der zuständigen Behörde festgestellt oder dieser auf andere Weise bekannt, welche geeignet sind, den sicheren und reibungslosen Betrieb des Flughafens zu gefährden, und werden diese Mängel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist beseitigt oder die betrieblichen Verfahren zur Vermeidung dieser Mängel nicht zufriedenstellend angepasst, hat die zuständige Behörde gemäß § 8 Abs. 2 die Ungültigkeit des Zertifikates mit Bescheid festzustellen. § 8 Abs. 2 erster Satz bleibt unberührt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 76, 77 sowie 141 LFG bleiben unberührt.
Rückverweise
FZV · Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
§ 14 Inhalt, Art und Umfang des Nachweises
…1) Der Nachweis der Fähigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 FZG ist erbracht, wenn eine im Sinn des § 11 geeignete Person die Überzeugung gewonnen und festgestellt hat, daß der Kandidat über alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten…
§ 13 Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung
…1) Die Unterweisung hat ausschließlich durch im Sinne des § 11 geeignete Personen zu erfolgen. Sie erfolgt a) für das UKW-Betriebszeugnis I und das UKW-Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens…