REPUBLIK ÖSTERREICH
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
GZ.
(Bundeswappen)
ZERTIFIZIERUNGSURKUNDE
Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde bescheinigt hiermit
dem Flughafen (Name und Anschrift, ICAO-Code)
die Übereinstimmung seiner für den sicheren und reibungslosen Betrieb notwendigen Einrichtungen mit den in Österreich anwendbaren Vorschriften.
Diese Urkunde ist gültig, solange alle Voraussetzungen für die Zertifizierung erfüllt werden, längstens jedoch bis xxx.
Wien, am
L. S.
(Trockenstempel)
Für die Bundesministerin:
Rückverweise
FZV · Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
Anl. 2
…Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 68/2002 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage 2 wird…
§ 4 Urkunde
…1) Das Funker-Zeugnis ist nach dem Muster der Anlage 2 auszufertigen. (2) Die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 2 FZG ist nach dem Muster der Anlage 3 auszufertigen.…
FZV · Flughafen-Zertifizierungsverordnung
§ 7 Form und Veröffentlichung des Flughafen-Zertifikates
…1) Das Zertifikat ist dem Antragsteller in Form einer Urkunde im Sinne der Anlage 2 auszustellen. (2) Das Zertifikat ist von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie vom Antragsteller auf der jeweiligen Homepage zu veröffentlichen.…