(1) Der Halter eines Flughafens hat die Ausstellung des Flughafen-Zertifikates bei der zuständigen Behörde schriftlich unter Verwendung eines Formulars gemäß der Anlage 1 zu beantragen.
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten
1. den vollständigen Namen und ICAO-Code des Flughafens,
2. die Anschrift des Flughafens und die Telekommunikationsverbindungen,
3. Angaben darüber, ob dem Antragsteller bereits ein Zertifikat ausgestellt wurde,
4. das Luftfahrzeugmuster mit der größten Spannweite, welches am Flughafen Flugbewegungen durchführen soll und
5. die höchste Feuerbekämpfungskategorie des Flughafens.
(3) Dem Antrag ist ein Exemplar des Flughafen-Handbuches in Papierform anzuschließen, welches für die Dauer der Gültigkeit des Zertifikates bei der zuständigen Behörde verbleibt. Das Flughafen-Handbuch ist außerdem in elektronischer Form an die zuständige Behörde zu übermitteln. Ein weiteres Exemplar des Flughafen-Handbuches sowie ein Exemplar der Aeronautical Information Publication (AIP Austria) sind jeweils in der aktuellsten Fassung auf dem Flughafen in geeigneter Art und Weise zur jederzeitigen Einsicht für die zuständige Behörde aufzubewahren.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Halter des Flughafens seine Verfügungsmacht über das Flughafenareal nachzuweisen.
Rückverweise
FZV · Flughafen-Zertifizierungsverordnung
§ 2 Antrag auf Ausstellung eines Flughafen-Zertifikates
…Der Halter eines Flughafens hat die Ausstellung des Flughafen-Zertifikates bei der zuständigen Behörde schriftlich unter Verwendung eines Formulars gemäß der Anlage 1 zu beantragen. (2) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten 1. den vollständigen Namen und ICAO-Code des Flughafens, 2. die Anschrift des Flughafens und die…
§ 9 Verlängerung des Flughafen-Zertifikates
…Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates hat der Flughafenhalter einen Antrag gemäß § 2 auf Verlängerung des Zertifikates bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Verlängerung des Zertifikates hat unter denselben Voraussetzungen wie die erstmalige Ausstellung des Zertifikates zu…
§ 10 Wechsel des Flughafenhalters
…einem Wechsel des Flughafenhalters hat der bisherige Inhaber des Zertifikates dieses der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzustellen. Der neue Flughafenhalter hat einen neuen Antrag gemäß § 2 auf Ausstellung einer Flughafen-Zertifizierung zu stellen. (2) Abweichend von Abs. 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des neuen Flughafenhalters bei einem bloßen Wechsel…