§ 7 Form und Veröffentlichung des Flughafen-Zertifikates
In Kraft seit 01. Oktober 2010
Up-to-date
(1) Das Zertifikat ist dem Antragsteller in Form einer Urkunde im Sinne der Anlage 2 auszustellen.
(2) Das Zertifikat ist von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie vom Antragsteller auf der jeweiligen Homepage zu veröffentlichen.
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