Die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Zertifikates darf von der zuständigen Behörde nur erfolgen, wenn die Überprüfung des Flughafens ergeben hat, dass
1. die physischen Bedingungen auf den Bewegungsflächen sowie die vorhandenen Einrichtungen des Flughafens mit den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen übereinstimmen,
2. die im Flughafen-Handbuch dargelegten Einrichtungen und Verfahren geeignet sind, den bewilligten Flughafenbetrieb sicher und reibungslos durchführen zu können,
3. ausreichend erfahrene und ausgebildete Fachkräfte vorhanden sind, um die sicherheitsrelevanten Aufgaben durchführen zu können und
4. der Antragsteller in der Lage ist, für den Flughafen ein effektives und umfassendes Sicherheitsmanagement System (SMS) sicherzustellen.
§ 16 FZV · FZV · Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
§ 16 Inkrafttreten
…§ 5 Abs. 1 sowie die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 treten mit 1. …
§ 6 FZV · FZV · Flughafen-Zertifizierungsverordnung
§ 6 Ausstellung des Flughafen-Zertifikates
…entspricht und 2. auf Grund der Angaben im Flughafen-Handbuch sowie auf Grund der Ergebnisse von Überprüfungen durch die zuständige Behörde die Anforderungen gemäß § 5 als erfüllt angesehen werden können.…