(1) Das Zertifikat ist für eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren auszustellen.
(2) Werden Voraussetzungen, die zur Ausstellung des Zertifikates geführt haben, nicht mehr erfüllt, ist das Zertifikat nicht mehr gültig. Die zuständige Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag des Flughafenhalters darüber einen Feststellungsbescheid erlassen und die Rückgabe des Zertifikates vorschreiben.
Rückverweise
FZV · Flughafen-Zertifizierungsverordnung
§ 4 Flughafen-Handbuch
…der Ausfertigungen, 4. Liste der Aktualisierung, 5. Inhaltsverzeichnis des Flughafen-Handbuches, 6. Bezeichnung der Verantwortlichen für das Flughafen-Handbuch bzw. für Teilbereiche desselben, 7. Abkürzungsverzeichnis, 8. Liste für Anmerkungen betreffend Überprüfungen des Flughafen-Handbuches durch die zuständige Behörde, 9. Name und Adresse des Flughafens, 10. ICAO Code des Flughafens (zusammengesetzt aus…
§ 11 Aufsichtsmaßnahmen
…der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist beseitigt oder die betrieblichen Verfahren zur Vermeidung dieser Mängel nicht zufriedenstellend angepasst, hat die zuständige Behörde gemäß § 8 Abs. 2 die Ungültigkeit des Zertifikates mit Bescheid festzustellen. § 8 Abs. 2 erster Satz bleibt unberührt. (2) Die Bestimmungen der §§ 76, 77…