(1) Der Übernehmer hat
1. den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den §§ 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren und
2. eine Kopie des Begleitscheins oder die Daten des Begleitscheins gemäß den §§ 9 bis 11 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln;
3. dem Übergeber auf dessen Verlangen eine Kopie des Begleitscheins zu übermitteln, falls dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden.
(2) Der Übergeber hat die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 übermittelte Kopie des Begleitscheins oder die übermittelten Daten des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
Rückverweise
ANV 2012 · Abfallnachweisverordnung 2012
§ 12 Aufbewahrung des Begleitscheins
…Verlangen eine Kopie des Begleitscheins zu übermitteln, falls dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden. (2) Der Übergeber hat die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 übermittelte Kopie des Begleitscheins oder die übermittelten Daten des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet…
§ 18 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
…1 und 3, Abs. 1a, 2 und 4, § 10, § 11 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2, § 13 Abs. 5 und 6, § …
§ 13 Erleichterung für Streckengeschäfte
…Abfall an einem Standort übernimmt. Dieser Abfallsammler ist der Empfänger der Abfälle. (3) Die sich aus § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 2 ergebenden Verpflichtungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – gelten bei der Durchführung eines Streckengeschäfts auch dann als erfüllt…