§ 7 Einhaltung der Anforderungen der AbfallbilanzV
In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date
ANV 2012
Gliederung
2. Abschnitt Allgemeine Aufzeichnungspflichten
§ 7 Einhaltung der Anforderungen der AbfallbilanzV
Die Aufzeichnungspflichten nach diesem Abschnitt gelten auch dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete bei der Führung der Aufzeichnungen die Anforderungen der AbfallbilanzV, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, einhält.
§ 16 ANV 2012 · ANV 2012 · Abfallnachweisverordnung 2012
§ 16 Übergangsbestimmung für die Handhabung der Begleitscheine und die Meldung des Übernehmers
…2002 gemäß den §§ 5 und 6 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003, gehandhabt und gemäß dem § 7 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 an den Landeshauptmann übermittelt werden.…
Rückverweise