(1) Für jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen (unter Angabe des Bezugszeitraumes) zu führen über
1. die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
2. die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
3. die Abfallherkunft, und zwar
a) für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Absendeortes der Abfälle und
b) für im eigenen Betrieb angefallene Abfälle durch Angabe des jeweiligen Standortes (Absendeort der Abfälle),
4. den Abfallverbleib, und zwar durch Angabe des Übernehmers, sowie
5. bei einer Übergabe das Datum der Übergabe und bei einer Übernahme das Datum der Übernahme des Abfalls.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß § 1 sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.
Rückverweise
ANV 2012 · Abfallnachweisverordnung 2012
§ 18 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
…2013 in Kraft; gleichzeitig tritt die Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003, außer Kraft. (2) Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 8 Abs. 1 bis 4, §…
§ 4 Bestimmungen für erlaubnisfreie Rücknehmer
…Aufzeichnungen bei der Übernahme dieser Abfälle führen. Sie haben bei der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle an einen Abfallsammler oder behandler die Aufzeichnungen gemäß § 3, oder soweit zutreffend § 5, hinsichtlich der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle zu führen. Werden Aufzeichnungen gemäß § 3 geführt, ist die Abfallherkunft durch…
§ 15 Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers
…einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen: 1. Abfallbeschreibung, 2. Masse des Abfalls in Kilogramm, 3. Absende- und Bestimmungsort, 4. Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers und 5. falls zutreffend, die Bekanntgabe, dass es sich um POP-Abfall handelt (zB „…
§ 5 Vereinfachte Aufzeichnungen
…1) In Hinblick auf die in Abs. 2 angeführten Abfälle können die Verpflichteten ihre Aufzeichnungspflicht im Sinn des § 3 auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen über 1. die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart…