Der Transporteur hat seinen Namen, seine Anschrift, seine Identifikationsnummer und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat jeder Transporteur die vorgeschriebenen Angaben zu machen.
Rückverweise
ANV 2012 · Abfallnachweisverordnung 2012
§ 18 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
…8 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 1a, 2 und 4, § 10, § 11 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1 Z 2 und 3…
§ 13 Erleichterung für Streckengeschäfte
…vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt. (7) Der erste Übergeber hat § 12 Abs. 2 einzuhalten; der Transporteur hat § 10 einzuhalten. Der Empfänger hat die §§ 11 und 14 einzuhalten.…