§ 16 Übergangsbestimmung für die Handhabung der Begleitscheine und die Meldung des Übernehmers
In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date
Bis zum 31. Dezember 2013 dürfen Begleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002 gemäß den §§ 5 und 6 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003, gehandhabt und gemäß dem § 7 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 an den Landeshauptmann übermittelt werden.
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