(1) Werden gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
1. Abfallbeschreibung,
2. Masse des Abfalls in Kilogramm,
3. Absende- und Bestimmungsort,
4. Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers und
5. falls zutreffend, die Bekanntgabe, dass es sich um POP-Abfall handelt (zB „#POP#“).
(2) Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
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