Rückstandskontrollverordnung 2006
Vorwort/Präambel
(1) Diese Verordnung dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union im Hinblick auf Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse, ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie hinsichtlich Kontaminanten in tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch:
1.Delegierte Verordnung (EU) 2019/2090 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe, ABl. Nr. L 317 vom 9. Dezember 2019 S. 28;
2.Delegierte Verordnung (EU) 2022/1644 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und der jeweiligen Rückstände, ABl. Nr. L 248 vom 26. September 2022 S. 3;
3.Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände, über besondere Inhalte mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und besondere Modalitäten für deren Aufstellung, ABl. Nr. L 248 vom 26. September 2022 S. 32;
4.Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 162 vom 17. Juni 2022 S. 7;
5.Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung, ABl. Nr. L 162 vom 17. Juni 2022 S. 13.
(2) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. amtliche Probe:Probe, die von einem Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG oder von einem beauftragten amtlichen Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG oder von einem Tierarzt gemäß § 27 Abs. 1 LMSVG entnommen wird und auf Rückstände und Stoffe gemäß dem Anhang dieser Verordnung untersucht werden soll;
2. Bestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gehalten werden;
2a. Tierpartie : Gruppe von Tieren der gleichen Tierart und Altersgruppe, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gleichzeitig aufgezogen wurden;
3. Erstverarbeitungsbetrieb: Betrieb, der Primärerzeugnisse tierischer Herkunft nach der Primärproduktion erstmals be- oder verarbeitet;
4. Erzeugnisse der Aquakultur: Fischereierzeugnisse gemäß Anhang I Z 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004), sofern sie in Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens aufgezogen werden, sowie Fische, die in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgröße erreicht haben; keine Erzeugnisse der Aquakultur sind dagegen in ihrer natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Inverkehrbringen gehaltene Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgröße, wenn sie lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Größe und Gewicht zunehmen sollen;
5. Herkunftsbetrieb: Betrieb, der Tiere hält, die zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft bestimmt sind, und von denen die betreffende Charge, Los oder Partie stammt;
(1) Der Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen von Rückständen in lebenden Tieren, deren Ausscheidungen, Futter und Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch richten sich nach:
1.Anhang II bis VI der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 sowie
2.Anhang I bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646.
(2) Der Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen von Kontaminanten in tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch richten sich nach:
1.Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 sowie
2.Anhang I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932.
(1) Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände und Kontaminanten erfolgt die amtliche Kontrolle von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch mittels Stichproben auf Grund eines mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Kontrollplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 16 und Überwachungsplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 17. Diese Pläne werden von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH erstellt.
(2) Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände und Kontaminanten erfolgt die amtliche Kontrolle beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet auf Grund eines vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet erlassenen Importplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 18.
(3) Die Pläne nach den Abs. 1 und 2 sind entsprechend der Vorgaben in den Art. 4 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1646 zu erstellen und bis 31. März des laufenden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(1) Im Kontrollplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 16 und im Überwachungsplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 werden die Untersuchungsparameter
1.für die Anwendung von Stoffen der Gruppe A des Anhanges I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 unter Bedachtnahme auf Hinweise einer vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse;
2.für die Anwendung von Stoffen der Gruppe B des Anhanges I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstwerte von Tierarzneimittelrückständen sowie im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstgehalte und Rückstandshöchstmengen für nach Unionsrecht zulässige Kokzidiostatika und Histomonostatika;
3. für die Anwendung von Pestiziden gemäß Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG, ABl. Nr. L 70 vom 16. März 2005 S. 1;
4. für die Anwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010 S. 1;
5.für die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, ABl. Nr. L 119 vom 5. Mai 2023 S. 103 und
(1) Die Durchführung der Probenahme obliegt dem Landeshauptmann hinsichtlich des Kontrollplanes und des Überwachungsplanes gemäß § 3. Die Auswahl der jährlich zu beprobenden und zu kontrollierenden Betriebe eines jeden Bundeslandes hat durch den Landeshauptmann auf Basis des Kontrollplanes gemäß § 3 risikobasiert, hinsichtlich des Überwachungsplanes gemäß § 3 nach dem Zufallsprinzip und bundesländerspezifisch erfolgen. Der Landeshauptmann hat die hierfür notwendigen Unterlagen und Informationen, insbesondere die Liste der Herkunftsbetriebe, die durch eine vorschriftswidrige Behandlung oder Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten auffällig sind, der Agentur zur Verfügung zu stellen. Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben die Proben unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten, über das gesamte Probenjahr verteilt, zu nehmen.
(1a) Die Durchführung des Importplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 18 obliegt dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 25a LMSVG.
(2) Für die Auswahl der Tiere, der Tierkörper, des Fleisches oder der tierischen Primärerzeugnisse, von denen eine Probe zu entnehmen ist, hat die vom Landeshauptmann betraute Person insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Geschlecht, Alter, Tierart, Haltungs- und Produktionssystem der Tiere;
2. Informationen über den Unternehmer;
3. Hinweise auf die Verwendung oder das Vorhandensein von im Anhang genannten Stoffen;
4. übliche Praxis in Bezug auf die Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen.
(3) Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
Die entnommenen Proben sind an eine Untersuchungsstelle zu senden und dort nach den von der Europäischen Union festgelegten Kriterien untersuchen zu lassen. Proben von Milch, Eiern oder Honig sind an das zuständige Labor gemäß § 36 Abs. 9 LMSVG zu senden. Den entnommenen Proben ist ein von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Inhalt und Form festzulegendes, vollständig ausgefülltes Probenbegleitschreiben anzuschließen.
Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben Aufzeichnungen über die entnommenen Proben zu führen. Nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes ist dieser Befund den Aufzeichnungen anzuschließen. Der amtliche Tierarzt hat Angaben über die im Rahmen der Schlachtung entnommenen Proben sowie die Ergebnisse der Untersuchungen den Aufzeichnungen gemäß § 8 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, anzufügen.
Die Untersuchungsstelle hat den Untersuchungsbefund an die einsendende vom Landeshauptmann betraute Person und an den für den Entnahmeort zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.
Der Landeshauptmann hat
1. den Probenziehungsplan gemäß § 5 Abs. 1 für das jeweilige Bundesland,
2. einen Halbjahresbericht über die Durchführung des Probenziehungsplanes, die getroffenen Kontrollmaßnahmen und die Entwicklung der Lage im jeweiligen Bundesland hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Verwendung und Feststellung von im Anhang dieser Verordnung genannten Stoffen und
3. einen Endbericht über die gemäß dem 4. Abschnitt erhobenen Daten, Ergebnisse der Kontrollen sowie über die getroffenen Maßnahmen im jeweiligen Bundesland
dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen oder einer anderen von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen benannten Stelle zu übermitteln.
(1) Betriebe, die Nutztiere halten sowie Betriebe, die Erzeugnisse der Aquakultur im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4 erster Satz erzeugen, aufziehen, halten oder in Verkehr bringen, als auch Betriebe, die Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen, sind in die Kontrollen gemäß dem 4. Abschnitt einzubeziehen.
(2) Für Betriebe gemäß Abs. 1 gelten hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Nutztiere oder lebenden Erzeugnisse der Aquakultur (in Folge als „Tiere“ bezeichnet) folgende Bestimmungen:
1. Es dürfen nur Tiere eingebracht oder gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher Aufsicht stehen, bis zu deren Tötung.
2. Es dürfen nur Tiere zur Lebensmittelgewinnung herangezogen oder zur Schlachtung in Verkehr gebracht werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind.
3. Es dürfen nur Tiere zur Lebensmittelgewinnung herangezogen oder zur Schlachtung in Verkehr gebracht werden, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.
4. Tiere können nach Verabreichung eines Arzneimittels mit einer festgelegten Wartezeit noch vor Ablauf der Wartezeit zur weiteren Nutzung, aber nicht direkt zur Schlachtung in Verkehr gebracht werden. Die Gewinnung und das Inverkehrbringen tierischer Primärerzeugnisse von diesen Tieren sind jedoch nur nach Ablauf der entsprechenden Wartezeit zulässig. Der über die Tiere Verfügungsberechtigte hat den Beginn und die Dauer der Wartezeiten nachweislich in den die Tiere begleitenden Bescheinigungen und Dokumenten anzugeben.
(3) Schlachtbetriebe dürfen Tiere nur übernehmen, wenn der über diese Tiere Verfügungsberechtigte schriftlich bestätigt, dass
1. die Wartezeiten eingehalten wurden,
2. die Tiere keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten und
3. die Tiere nicht vorschriftswidrig behandelt worden sind.
(4) Fleisch oder Erzeugnisse der Aquakultur dürfen nur dann übernommen werden, wenn der Schlachtbetrieb oder der Produzent von Erzeugnissen der Aquakultur schriftlich bestätigt, dass
1. keine Rückstände in Mengen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, vorhanden sind und
2. keine Rückstände von nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffen oder Erzeugnissen darin enthalten sind.
(5) Erstverarbeitungsbetriebe dürfen Milch, Eier oder Honig nur dann übernehmen – unabhängig davon, ob die Übernahme vom Tierhalter oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person erfolgt – wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt, dass diese Erzeugnisse
1. von Tieren stammen, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind,
2. auf Basis der Ergebnisse der Eigenkontrolle keine Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen enthalten,
3. von Tieren stammen, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist und
4. auf Basis der Ergebnisse der Eigenkontrolle keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten.
Diese schriftliche Bestätigung kann auch Teil bestehender Verträge sein.
(6) Tierische Primärerzeugnisse und Fleisch dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese von im Sinne des Abs. 2 unbedenklichen Tieren stammen.
(7) Werden ein oder mehrere Tiere von jemand anderem als dem Verfügungsberechtigten des Herkunftsbetriebes oder dem Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur an einen Schlachtbetrieb abgegeben, so sind die Bestimmungen des Abs. 2 von dem über diese Tiere Verfügungsberechtigten zu erfüllen.
(8) Werden Milch, Eier oder Honig von jemand anderem als dem Verfügungsberechtigten des Herkunftsbetriebes an einen Erstverarbeitungsbetrieb dieser Erzeugnisse abgegeben, so sind die Bestimmungen des Abs. 2 hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Tiere, von denen die Lebensmittel stammen, von dieser Person zu erfüllen.
(9) Den Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 8 gilt im Handel innerhalb der Europäischen Union und bei Importen aus Drittstaaten als entsprochen, wenn die in den entsprechenden Rechtsakten der Europäischen Union vorgeschriebenen Begleitdokumente vorgelegt werden.
(10) Die Bestätigungen gemäß Abs. 3, 4 und 5 sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(1) Der Verfügungsberechtigte eines Betriebes gemäß § 10 Abs. 1 hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch entsprechende Aufzeichnungen im Bestandsregister sowie erforderlichenfalls durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 10 zu sorgen.
(2) Der Verfügungsberechtigte eines Erstverarbeitungsbetriebes hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen sicherzustellen, dass die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 eingehalten werden. Ein Nachweis über entsprechende Aufzeichnungen oder Vorzeugnisse von Lieferanten im Sinne des § 10 Abs. 5 kann als Bestandteil der Eigenkontrolle herangezogen werden.
(2a) Ergibt sich aus der Eingangskontrolle eines Erstverarbeitungsbetriebes von Rohmilch der begründete Verdacht auf Rückstände von Tierarzneimitteln, so hat der Erstverarbeitungsbetrieb von Rohmilch unbeschadet des Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die zuständige Behörde über diese Tatsache umgehend zu informieren.
(3) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 ist beim Inverkehrbringen des Tieres zur Schlachtung durch den Tierhalter schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Empfänger des Tieres zu übergeben.
(4) Die Einhaltung der Bestimmung des § 10 Abs. 3 ist beim Inverkehrbringen von Fleisch durch den Schlachtbetrieb schriftlich auf den Begleitpapieren zu bestätigen.
(1) Der behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit in Tierhaltungsbetrieben die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten. Dabei sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Behandlungen, die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sowie die Wartezeiten fortlaufend im Bestandsregister zu dokumentieren und noch am Tage der Behandlung und Abgabe einzutragen. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzubewahren und den vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes gilt Anhang 5 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-Verordnung 2009), BGBl. II Nr. 434/2009. Für Nutztierhalter und Tierärzte, die nicht am Tiergesundheitsdienst teilnehmen, gilt Anhang 5 der TGD-Verordnung 2009 sinngemäß.
(2) Tierhalter, Betriebsinhaber, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur und Imker sind verpflichet, die Wartezeiten einzuhalten sowie Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen, die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sowie die Wartezeiten und im Falle von Erzeugnissen der Aquakultur überdies die genaue Kennzeichnung der Teiche noch am Tage der Behandlung und Abgabe in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist. Anhang 5 der TGD-Verordnung 2009 gilt sinngemäß.
(3) Der behandelnde Tierarzt hat den Tierhalter, Betriebsinhaber beziehungsweise Produzenten bei der Verschreibung, Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln, die Rückstände verursachen, nachweislich über die einzuhaltende Wartezeit zu informieren. Die Information der einzuhaltenden Wartezeit kann über elektronische Systeme erfolgen.
(1) Der Landeshauptmann hat unabhängig von den amtlichen Kontrollen gemäß dem 2. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße gegen lebensmittelrechtliche, veterinärrechtliche oder arzneimittelrechtliche Vorschriften, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, sowie auf Grund von Ergebnissen des nationalen Kontrollplans gemäß § 31 LMSVG oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, ohne Vorankündigung in Räumlichkeiten einschließlich Lager und Nebenräume sowie auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, zu kontrollieren, ob insbesondere folgende Verstöße vorliegen:
1. das Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen, die zu Mastzwecken verabreicht werden können, deren Anwendung an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, aber verboten ist;
2. der unbefugte Besitz von Stoffen des Anhangs I der Verordnung betreffend das Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder Beta-Agonisten enthalten, BGBl. II Nr. 430/2004, sowie von Tierarzneimitteln der Gruppe B 1 oder B 2 des Anhanges dieser Verordnung;
3. die vorschriftswidrige Behandlung von Tieren;
4. die Nichteinhaltung der Wartezeiten;
5. die Nichtbeachtung von Beschränkungen der Anwendungserlaubnis bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse gemäß den arzneimittelrechtlichen, lebensmittelrechtlichen oder veterinärrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Einhaltung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, sowie futtermittelrechtlicher Vorschriften sind zu prüfen.
(3) Bei Verdacht oder Feststellung von Verstößen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 vorzugehen.
(1) Unbeschadet des § 38 LMSVG sind Betriebsinhaber, Tierhalter, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur und Imker verpflichtet, die Untersuchung der Tiere sowie die Probenahmen, die Kontrollen und Ermittlungen im Betrieb zu ermöglichen. Hierbei ist den Aufsichtsorganen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten oder beizustellen.
(2) Den vom Landeshauptmann betrauten Personen muss zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Arbeitszeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten gewährt werden.
(3) Betriebsinhaber, Tierhalter, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur, Imker und behandelnder Tierarzt haben bei Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung den Aufsichtsorganen auf Verlangen alle schriftlichen Aufzeichnungen, welche die Art der Behandlung rechtfertigen können, zur Einsicht vorzulegen.
(1) Besteht auf Grund von Kontrollen gemäß § 3 oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder von Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft nach dem LMSVG der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat der Landeshauptmann Maßnahmen gemäß Art. 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zu setzen und über den betroffenen Bestand unverzüglich gemäß § 58 LMSVG mit Bescheid eine Sperre zu verhängen. Die Tiere des betroffenen Bestandes sind in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen oder zu definieren. Erforderlichenfalls kann die Sperre auf alle Tierbestände des Betriebes ausgedehnt werden.
(2) Bei Erstellung des Bescheides gemäß Abs. 1 sind folgende Kriterien zu beachten:
1. den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere (Tierhalter beziehungsweise Betriebsinhaber),
2. die Bezeichnung der Tiere auf Grund der Kennzeichnung gemäß Abs. 1, die Bezeichnung jener Tiere, von denen Proben entnommen wurden, sowie im Falle von Erzeugnissen der Aquakultur Angabe der Fischart, des Produktionsstadiums, der Bezeichnung der Teiche oder der Anlagenteile,
3. die Bezeichnung des Standortes der von der Sperre betroffenen Tiere (Betriebs- oder Standortadresse),
4. die Bezeichnung des Herkunftsbetriebes der Tiere,
Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, sind die betroffenen Tiere, ausgenommen in den Fällen des § 81 Abs. 2 TAMG, gemäß § 81 TAMG zu töten und gemäß § 60 LMSVG zu entsorgen.
(1) Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder bei sonstigen Kontrollen im Rahmen des jährlichen nationalen Kontrollplans bei tierischen Primärerzeugnissen gemäß § 31 LMSVG Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgesetzten Rückstandshöchstmengen überschreiten, hat der Landeshauptmann Maßnahmen gemäß Art. 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zu setzen.
(2) Bei Milch, Eiern und Honig sind Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 entsprechend den Vorgaben des § 35 LMSVG durchzuführen.
(3) Bei Milch, Eiern und Honig ist ein Verbot des Inverkehrbringens der betroffenen Charge gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG anzuordnen. Es dürfen nachfolgend produzierte tierische Primärerzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenahme und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, andernfalls ist gemäß § 60 LMSVG vorzugehen.
(4) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände im Sinne des Abs. 1 nicht anders möglich oder kann der Verdacht auf eine vorschriftswidrige Behandlung nicht anders ausgeschlossen werden, ist gemäß § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in Verbindung mit Abs. 6 vorzugehen.
(5) Wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, kann über den betroffenen Bestand eine Sperre gemäß § 15 verhängt werden. Die Dauer der Sperre ist allenfalls unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 4 LMSVG zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.
Kontrollen im Rahmen des jährlichen nationalen Kontrollplans gemäß § 31 LMSVG sind gemäß dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 durchzuführen.
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1. Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und Fleisch (Rückstandskontrollverordnung), BGBl. II Nr. 426/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 254/2002,
2. Verordnung über die Fleischuntersuchung von Fischereierzeugnissen und Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in Erzeugnissen der Aquakultur – 3. Hauptstück (Fischuntersuchungsverordnung), BGBl. II Nr. 42/2000, und
3. Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft (Lebensmittel-Rückstandskontrollverordnung), BGBl. II Nr. 191/2003.
(3) § 5 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2a, § 12 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 4 und 6 sowie § 24 Abs. 3 in der Fassung von BGBl. II Nr. 395/2006 treten mit 1. November 2006, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs.1, 1a und 5, § 6 samt Überschrift, § 8, § 10 Abs. 9, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 2, § 16, § 20 sowie der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 21 samt Überschrift außer Kraft.
1. Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und β-Agonisten, deren Verwendung durch die Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß- Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG, ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996 S. 3 verboten ist:
a) Stilbene
b) Thyreostatika
c) Steroide
d) Resorcylsäure-Lactone (einschließlich Zeranol)
e) β-Agonisten
2. Verbotene Stoffe, die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind:
a) Chloramphenicol
b) Nitrofurane
c) Dimetridazol, Metronidazol, Ronidazol und andere Nitroimidazole
d) Sonstige Stoffe
3. Pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind, oder Stoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003 S. 29 in der Union nicht für die Verwendung in Futtermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienender Tiere zugelassen sind:
1. Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind:
a) Antimikrobielle Stoffe
b) Insektizide, Fungizide, Anthelmintika und andere Mittel gegen Parasiten
c) Beruhigungsmittel
d) Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel, Kortikosteroide und Glukokortikoide
e) Sonstige pharmakologisch wirksame Stoffe
2. Nach Unionsrecht zulässige Kokzidiostatika und Histomonostatika, für die in Unionsvorschriften Höchstgehalte und Rückstandshöchstmengen festgelegt sind
6. nicht zugelassene Stoffe: Pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, (ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010) aufgeführt sind, oder Stoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, mit Ausnahme von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen und von Stoffen, die im Vergleich zu anderen für Equiden verfügbaren Behandlungsmethoden zusätzlichen klinischen Nutzen bringen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 festgelegt;
7. Nutztiere: Tiere der in Anhang I Z 1.2. bis Z 1.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Arten, soweit diese Tiere zur Lebensmittelgewinnung gehalten werden;
8. Rückstand: Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukten sowie von anderen Stoffen, die auf Lebensmittel tierischer Herkunft übergehen und für den Menschen gesundheitsschädlich sein können;
9. Teichwirtschaft: Anlage mit einem oder mehreren Teichen oder Becken oder teichähnlichen, stehenden Gewässern und dazugehörigen Betriebsanlagen und Baulichkeiten zur Produktion von Erzeugnissen der Aquakultur;
10. Tierhaltungsbetrieb: Betrieb, in dem Nutztiere gemäß Z 7 einschließlich Bienenvölker gehalten werden;
11. vom Landeshauptmann betraute Personen:Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG, beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG und Tierärzte gemäß § 27 Abs. 1
12. vorschriftswidrige Behandlung:Die Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren von verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder von durch Rechtsvorschriften der Union zugelassenen Stoffen oder Tierarzneimitteln zu anderen als in den genannten oder gegebenenfalls einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den darin vorgesehenen Bedingungen. Für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 gelten bei durch Rechtsvorschriften der Union zugelassenen Stoffen oder Tierarzneimitteln Verstöße bezüglich der Wartezeit bzw. die Rückstandshöchstmenge oder den Höchstgehalt überschreitende Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe nicht als vorschriftswidrige Behandlung, sofern alle anderen in Unions- oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen für die Verwendung des Stoffes oder Tierarzneimittels eingehalten werden;
13. Wartezeit: Zeitraum, der zwischen der letzten Verabreichung eines Arzneimittels an Tieren unter Einhaltung arzneimittelrechtlicher Bestimmungen und dem Zeitpunkt, bis zu dem diese Tiere nicht zur Gewinnung von Arzneimitteln oder Lebensmitteln herangezogen werden dürfen, einzuhalten ist und der gewährleistet, dass Rückstände der verabreichten Substanzen in diesen Lebensmitteln die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 37/2010) festgelegten zulässigen Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe nicht überschreiten;
14. Untersuchungsstelle:Lebensmittelinstitute der Agentur gemäß § 65 LMSVG sowie Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG;
15. Kontaminante: jeder Stoff, der dem Lebensmittel nicht absichtlich hinzugefügt wird, jedoch als Rückstand der Gewinnung (einschließlich der Behandlungsmethoden in Ackerbau, Viehzucht und Veterinärmedizin), Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung des betreffenden Lebensmittels oder infolge einer Verunreinigung durch die Umwelt im Lebensmittel vorhanden ist;
16.Kontrollplan: der nationale risikobasierte Kontrollplan gemäß Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 betreffend die amtliche Kontrolle der Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen und gemäß Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 betreffend die amtliche Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln;
17. Überwachungsplan:der nationale randomisierte Überwachungsplan gemäß Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 betreffend die amtliche Kontrolle der Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen;
18. Importplan:der nationale risikobasierte Kontrollplan für Einfuhren aus Drittländern gemäß Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 betreffend die amtliche Kontrolle der Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen und gemäß Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 betreffend die amtliche Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln, die in die Union verbracht werden.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des LMSVG und der dieses Gesetz und diese Verordnung betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union.
6.für die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931
festgelegt.
(2) Im Importplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 18 werden die Untersuchungsparameter
1.für die Anwendung von Stoffen der Gruppe A des Anhanges II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644;
2.für die Anwendung von Stoffen der Gruppe B des Anhanges II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 und
3.für die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931
festgelegt.
(3) Im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung von Höchstmengen oder Höchstwerten bestimmter Stoffe sind neben den auf Europäischer Ebene kundgemachten Richtwerten auch die im Österreichischen Lebensmittelbuch, IV. Auflage, veröffentlichten nationalen Aktions- und Richtwerte zu berücksichtigen.
Tierart, Art und Menge, Entnahmeart, Entnahmeort und Entnahmedatum der Probe sowie Identität, Alter, Geschlecht und genaue Angaben zur Herkunft des Tieres sowie des Fleisches;
2. bei Milch, Eiern und Honig: Art, Menge, Entnahmeart, Entnahmeort, Entnahmedatum sowie Herkunft des Primärerzeugnisses.
(4) Für die Entnahme der amtlichen Proben von lebenden Tieren, Fleisch und von Erzeugnissen der Aquakultur gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz LMSVG.
(5) Für die Entnahme amtlicher Proben gemäß dieser Verordnung oder § 9 Abs. 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, ausgenommen die Probenahme zur Untersuchung von Kontaminanten, gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Probe ist, soweit eine Teilung der Probe technisch möglich ist, in eine amtliche Probe und in eine Probe der gleichen Art (Gegenprobe) zu teilen, sofern die gleiche Beschaffenheit gewährleistet und der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet ist. Der Betriebsinhaber, aus dessen Tierbestand das Tier stammt, kann auf die ihm zustehende Gegenprobe verzichten.
2. Ist eine Teilung der entnommenen Probe nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung als amtliche Probe der Untersuchung zuzuführen.
3.Erfolgt die Probenahme im landwirtschaftlichen Betrieb, so ist die Gegenprobe beim Betriebsinhaber, aus dessen Tierbestand das Tier stammt, zurückzulassen. Dieser ist über die Bedingungen einer sachgerechten Lagerung und Aufbewahrung im Sinne des § 36 Abs. 8 LMSVG nachweislich zu informieren.
4.Erfolgt die Probenahme im Schlachtbetrieb, so ist gemäß § 36 Abs. 7 LMSVG vorzugehen.
5. Ein Probenbegleitschreiben gemäß § 6 ist der Gegenprobe anzuschließen.
6.Der Betriebsinhaber, aus dessen Tierbestand das Tier stammt, kann die Gegenprobe auf eigene Kosten und Gefahr zur Untersuchung weiterleiten. Im Falle einer Probenahme im Schlachtbetrieb ist § 36 Abs. 7 LMSVG anzuwenden.
7.Hinsichtlich Entschädigung von amtlichen Proben und von Gegenproben ist § 36 Abs. 10 LMSVG anzuwenden.
(6) Bei der Entnahme der amtlichen Proben von Milch, Eiern und Honig gelten die Bestimmungen des § 36 LMSVG.
6. die Dauer der Sperre, die mindestens bis zum Abschluss der Untersuchungen und sodann unter Berücksichtigung von § 16 zu bemessen ist.
(3) Hinsichtlich Honig sind die Standorte gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 LMSVG zu sperren und die Kennzeichnung der Bienenstöcke anzuordnen.
(4) Im Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG für Milch, Eier oder Honig vorzusehen.
(5) Der Landeshauptmann hat die unverzügliche Meldung oder Eintragung der Bestands- oder Betriebssperre in das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) zu veranlassen.
(6) Wenn es zur Abklärung eines Verdachtes auf vorschriftswidrige Behandlung unverzichtbar ist, kann der Landeshauptmann auch Schlachtungen gemäß § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 anordnen.
(7) Bei Milch, Eiern oder Honig sind Kontrollen gemäß § 35 LMSVG durchzuführen.
(8) Aus einem gemäß § 15 Abs. 1 gesperrten Bestand oder gemäß Abs. 3 gesperrten Standort dürfen im Betrieb vorhandene Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte, die noch keiner Untersuchung unterzogen worden sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, anderenfalls ist gemäß § 60 LMSVG vorzugehen. Dies gilt auch für die während der Sperre gewonnenen Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte.
(9) Von einem gemäß § 15 Abs. 3 gesperrten Standort ist ein zeitweises Verbringen einzelner Bienenstöcke nur dann gestattet, wenn eine ausreichende Versorgung der Bienen mit Nahrung andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Dies muss dem Landeshauptmann unverzüglich gemeldet werden.
(10) Die Sperre eines Bestandes gemäß § 15 Abs. 1, welcher Tiere zur Gewinnung von Milch oder Eiern hält, ist aufzuheben, wenn Abs. 8 erfüllt ist oder die laufende Produktion der tierischen Primärerzeugnisse nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.
(11) Die Sperre gemäß § 15 Abs. 3 ist für jene Standorte aufzuheben, für die auf Grund amtlicher Probenziehung und Untersuchung nachgewiesen wird, dass keine vorschriftswidrige Behandlung erfolgt ist oder die laufende Produktion von Honig nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.
(6) Der Landeshauptmann hat im Fall einer Probennahme am Schlachtbetrieb nach Anhörung des Tierbesitzers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß § 10 Abs. 2 und 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 vorzugehen. Um eine zu erwartende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren werden. Zu diesem Zwecke kann der Tierkörper in großhandelsübliche Teile zerlegt werden.
a) Farbstoffe
b) Pflanzenschutzmittel gemäß Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 1und Biozidprodukte gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27. Juni 2012 S. 1, die in der Haltung von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere verwendet werden dürfen
c) Antimikrobielle Stoffe
d) Kokzidiostatika, Histomonostatika und andere Mittel gegen Parasiten
e) Proteo- und Peptidhormone
f) Entzündungshemmende Mittel, Beruhigungsmittel und sonstige pharmakologisch wirksame Stoffe
g) Virostatika