§ 8 Befundübermittlung — Rückstandskontrollverordnung 2006
Gliederung
2. Abschnitt Amtliche Kontrolle und Probenahme
§ 8 Befundübermittlung
Rückverweise
Die Untersuchungsstelle hat den Untersuchungsbefund an die einsendende vom Landeshauptmann betraute Person und an den für den Entnahmeort zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.
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