§ 19 Personenbezogene Bezeichnungen — Rückstandskontrollverordnung 2006
Gliederung
5. Abschnitt Allgemeine Hinweise
§ 19 Personenbezogene Bezeichnungen
Rückverweise
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Keine Ergebnisse gefunden