§ 19 Personenbezogene Bezeichnungen — Rückstandskontrollverordnung 2006
Gliederung
4. Abschnitt Amtliche Kontrollen und Maßnahmen
§ 19 Personenbezogene Bezeichnungen
Rückverweise
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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