§ 2 Umfang und Häufigkeit der Kontrollen — Rückstandskontrollverordnung 2006
Gliederung
2. Abschnitt Amtliche Kontrolle und Probenahme
§ 2 Umfang und Häufigkeit der Kontrollen
Rückverweise
(1) Der Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen von Rückständen in lebenden Tieren, deren Ausscheidungen, Futter und Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch richten sich nach:
1.Anhang II bis VI der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 sowie
2.Anhang I bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646.
(2) Der Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen von Kontaminanten in tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch richten sich nach:
1.Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 sowie
2.Anhang I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932.