§ 16 Tötung der Tiere — Rückstandskontrollverordnung 2006
Gliederung
4. Abschnitt Amtliche Kontrollen und Maßnahmen
§ 16 Tötung der Tiere
Rückverweise
Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, sind die betroffenen Tiere, ausgenommen in den Fällen des § 81 Abs. 2 TAMG, gemäß § 81 TAMG zu töten und gemäß § 60 LMSVG zu entsorgen.
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