BundesrechtVerordnungenErste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

In Kraft seit 01. Dezember 1938
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Abschnitt I

Gemeinsame Vorschriften

Bezirk und Sitz der Gesundheitsämter

§ 1 § 1

(1) In der Regel ist für jeden Stadt- und jeden Landkreis am Sitze der unteren Verwaltungsbehörde ein Gesundheitsamt einzurichten.

(2) Ausnahmen bestimmt die oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.

§ 2 § 2

(Anm.: Abs. 1 und 2 gegenstandslos)

§ 3 § 3

(1) In Stadtkreisen mit mehr als 400 000 Einwohnern können Bezirksstellen des Gesundheitsamts eingerichtet werden.

(2) Gehören zu dem Bezirk des Gesundheitsamts mehrere Kreise oder größere kreisangehörige Gemeinden, so ist die Einrichtung von Nebenstellen des Gesundheitsamts zulässig.

(3) Die Einrichtung von Bezirksstellen und Nebenstellen bedarf der Genehmigung, die von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde erteilt wird.

(Anm.: Abs. 4 gegenstandslos)

Aufgabengebiet der Gesundheitsämter

§ 4 § 4

(1) Das Gesetz überträgt im § 3 Abs. 1 Nr. I den Gesundheitsämtern die ärztlichen Aufgaben auf den dort bezeichneten Gebieten. Den Gesundheitsämtern liegt danach nur die ärztliche Feststellung und die Begutachtung ob, wie etwaige gesundheitliche Gefahren oder Mißstände zu beheben oder sonst Maßnahmen zur Förderung der Volksgesundheit zu treffen sind. Die Durchführung der von ihnen vorgeschlagenen Maßnahmen verbleibt denjenigen Stellen, die bisher dazu verpflichtet waren oder sie freiwillig übernommen hatten. Danach ist insbesondere die wirtschaftliche Fürsorge keine Aufgabe der Gesundheitsämter. Diese haben aber die ärztlichen Maßnahmen bei der nachgehenden gesundheitlichen Fürsorge im Rahmen der Familienfürsorge durchzuführen. Darüber hinaus kann in einem kleinen Bezirk ein Kreis freiwillig und widerruflich mit Genehmigung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde dem Gesundheitsamt auch die auf Grund ärztlicher Feststellung vorzuschlagenden Maßnahmen zur Durchführung im Wege wirtschaftlicher Fürsorge übertragen und ihm hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stellen.

(2) Gesundheitsämter, welche die ihnen übertragenen ärztlichen Aufgaben nicht sogleich auf allen im § 3 Abs. 1 Nr. Ib bis f und Nr. II bezeichneten Gebieten im vollen Umfange durchführen können, müssen jedenfalls fortsetzen, was bisher auf diesen Gebieten in ärztlicher Hinsicht von den örtlichen staatlichen oder kommunalen Stellen geleistet worden ist. Vorhandene Einrichtungen sollen bestehen bleiben. Der Ausbau hat dann allmählich nach den verfügbaren Mitteln stattzufinden. Dabei sind diejenigen Gebiete in erster Linie zu berücksichtigen, bei denen ein Ausbau nach den örtlichen Verhältnissen vordringlich ist.

(3) Zu § 3, I, a: Das Gesundheitsamt ist ärztlicher Berater der Gesundheitspolizeibehörde. Es hat besonders bei der Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten durch Ermittlungen über Art, Stand und Ursache der Krankheit mitzuwirken und der Gesundheitspolizeibehörde die zur Verhütung der Weiterverbreitung der Krankheiten erforderlichen Maßnahmen zu bezeichnen. Ihm liegen auch die ärztlichen Aufgaben auf dem Gebiete der Lebensmittel- und Gewerbepolizei ob, soweit nicht den Gewerbepolizeibehörden für bestimmte Aufgaben besondere ärztliche Staatsbeamte als Berater beigegeben sind.

(Anm.: Abs. 4 und 5 gegenstandslos)

(6) Zu § 3, I, d: Die Schulgesundheitspflege, in der jedes Schulkind vorsorglich hinsichtlich seiner körperlichen und geistigen Gesundheit laufend überwacht werden soll, ist im Gesundheitsamt zusammenzufassen. Zu ihrer Durchführung kann das Gesundheitsamt auch andere Ärzte als Schulärzte heranziehen. Diese sollen ebenso wie das Gesundheitsamt den Erziehungsberechtigten in Fragen, welche die gesundheitliche Entwicklung eines Kindes betreffen, für eine ärztliche Beratung zur Verfügung stehen. Ärztliche Behandlung in der Schulgesundheitspflege ist nicht Aufgabe des Gesundheitsamts.

(7) Zu § 3, I, e: Das Gesundheitsamt hat die Mütter während der Schwangerschaft und des Wochenbetts in gesundheitlichen Fragen zu beraten. Ferner hat es den Gesundheitszustand der Säuglinge und Kleinkinder zu überwachen und den Müttern Anleitung für eine gesunde Aufzucht der Kinder zu geben.

(8) Zu § 3, I, f: Die ärztlichen Aufgaben des Gesundheitsamts auf dem Fürsorgegebiet der Tuberkulose beschränken sich auf Maßnahmen zur Ermittlung Tuberkulosekranker und im Einzelfall auf die Feststellung, welcher Art die Erkrankung ist und welche Maßnahmen zur Verhütung ihrer Weiterverbreitung erforderlich sind, ferner auf Vorschläge für die Durchführung eines Heilplanes und schließlich auf die Anregung etwa in Betracht kommender wirtschaftlicher Hilfsmaßnahmen für den Kranken. Die Entscheidung über die Durchführung der Maßnahmen und die Durchführung selbst gehören zu der den Gesundheitsämtern gesetzlich nicht obliegenden wirtschaftlichen Fürsorge.

(9) Bei der Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ist das Gesundheitsamt der ärztliche Berater der Gesundheitsbehörde im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 61). Eine Heilbehandlung Geschlechtskranker findet im Gesundheitsamt nicht statt.

(10) Auf dem Gebiet der Krüppelfürsorge hat das Gesundheitsamt einen Heilplan festzulegen und an die Stelle weiterzuleiten, die über die Durchführung des Planes zu entscheiden hat.

(11) Die Mitwirkung des Gesundheitsamts bei der Fürsorge für Sieche umfaßt die Feststellung des Gebrechens und die Äußerung, ob die Unterbringung des Siechen in einer geeigneten Pflegestelle angezeigt ist.

(12) Den Kampf gegen die Rauschgiftsucht, besonders gegen den Alkoholmißbrauch, hat das Gesundheitsamt dadurch zu unterstützen, daß es den Verbänden, die sich mit der Fürsorge für Süchtige befassen, die ärztlich-wissenschaftlichen Grundlagen für ihre Fürsorgemaßnahmen gibt.

(13) Die Einrichtung und Unterhaltung von Fürsorge- und Beratungsstellen auf den im § 3 Abs. 1 Nr. I des Gesetzes unter f angegebenen Fürsorgegebieten gehört zu den Aufgaben des Gesundheitsamts, wenn bei diesen Stellen der Schwerpunkt der Tätigkeit in der ärztlichen Beratung und Untersuchung liegt. Mit anderen Fürsorge- oder Beratungsstellen hat das Gesundheitsamt eng zusammenzuarbeiten.

(14) Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können für ein einzelnes Gesundheitsgebiet einem Gesundheitsamt die ärztlichen Aufgaben mehrerer Gesundheitsämter übertragen werden. Für die Übertragung ist die gemeinsame Aufsichtsbehörde zuständig. Mit ihrer Genehmigung können auch Fürsorge- und Beratungsstellen für mehrere Gesundheitsämter gemeinschaftlich eingerichtet und unterhalten werden.

§ 5 § 5

Zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen (§ 3 Abs. 1 Nr. II des Gesetzes) hat das Gesundheitsamt durch ärztlichen Rat mitzuwirken, wie gesundheitliche Schädigungen der dabei Beteiligten vermieden werden können; gegebenenfalls sind von ihm Veranstaltungen auf den bezeichneten Gebieten ärztlich zu überwachen.

§ 6 § 6

In größeren Gesundheitsämtern kann die Bearbeitung einzelner Aufgabengebiete, z. B. die der ärztlichen Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen, besonders zusammengefaßt werden.

§ 7 § 7

(Anm.: Abs. 1 und 2 gegenstandslos)

§ 8 § 8

Zu den Anstalten und Einrichtungen, die nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes in der Verwaltung der bisherigen Träger verbleiben, gehören auch Medizinal- und bakteriologische Untersuchungsstellen sowie Lebensmitteluntersuchungsstellen.

§ 9 § 9

Auf der durch § 3 des Gesetzes den Gesundheitsämtern übertragenen Gebieten haben sich kreisangehörige Gemeinden (Gemeindeverbände) jeder eigenen Tätigkeit zu enthalten.

§ 10 § 10

Die Durchführung der nach § 3 des Gesetzes den Gesundheitsämtern obliegenden Aufgaben wird in der Dienstordnung (§ 2 des Gesetzes) näher geregelt.

Besetzung der Gesundheitsämter mit Ärzten

§ 11 § 11

(1) Beamtete Ärzte sind der Amtsarzt als Leiter des Gesundheitsamts und die neben ihm beim Gesundheitsamt als Beamte im Haupt- oder Nebenamt angestellten Ärzte.

(2) Hilfsärzte sind die beim Gesundheitsamt auf Grund eines Dienstvertrages als voll oder teilweise beschäftigte Angestellte tätigen Ärzte.

§ 12 § 12

(1) Der Amtsarzt ist als vollbesoldeter Beamter anzustellen.

(2) Seine Anstellung erfordert:

1. die Bestallung als Arzt,

2. den Besitz der medizinischen Doktorwürde bei einer Universität des Deutschen Reichs,

3. das Bestehen der staatsärztlichen Prüfung; bis zum Erlaß einer für das Deutsche Reich ergehenden Prüfungsordnung gelten die vom Reichsminister des Innern anerkannten Prüfungsordnungen der Länder und die Bestimmungen der Länder über die gegenseitige Anerkennung staatsärztlicher Prüfungen,

4. die Ausübung einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit als Arzt nach Erlangung der ärztlichen Bestallung; der Reichsminister des Innern kann ausnahmsweise eine kürzere selbständige Tätigkeit als praktischer Arzt für ausreichend erklären und eine nicht als selbständiger Arzt verbrachte ärztliche Tätigkeit auf den fünfjährigen Zeitraum anrechnen.

(3) Ärzte, die bisher ein kommunales Gesundheitsamt geleitet haben und nicht dem Erfordernis der Nr. 3 genügen, können als Amtsarzt in den Staatsdienst übernommen werden (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes), wenn sie sich mindestens fünf Jahre als leitender Arzt eines Gesundheitsamts bewährt haben. Darüber, ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, entscheidet der Reichsminister des Innern.

§ 13 § 13

(1) Die Vertretung des Amtsarztes ist durch einen Arzt zu sichern, der in der Regel beamteter Arzt sein muß.

(2) Wird der Stellvertreter als beamteter Arzt angestellt, ohne daß er die staatsärztliche Prüfung abgelegt hat, so soll er diese innerhalb eines Jahres nach seiner Anstellung im Gesundheitsamt ablegen. Der Reichsminister des Innern kann während einer Übergangszeit von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Erleichterungen hinsichtlich einzelner Bedingungen der Prüfung gewähren.

§ 14 § 14

(1) Inwieweit ein Gesundheitsamt neben dem Amtsarzt und seinem Stellvertreter mit beamteten Ärzten oder Hilfsärzten zu besetzen ist, richtet sich nach der Größe und der Bevölkerungszahl seines Bezirks. Auch die Hilfsärzte müssen deutsche Reichsangehörige sein. Falls beamtete Ärzte oder Hilfsärzte die staatsärztliche Prüfung ablegen, gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(2) Die in einem staatlichen Gesundheitsamt tätigen Hilfsärzte werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde angestellt.

Besetzung der Gesundheitsämter mit Hilfskräften

§ 15 § 15

Art und Umfang der bei einem Gesundheitsamt anzustellenden Hilfskräfte (Gesundheitsaufseher, Gesundheitspflegerinnen, technische Assistentinnen, Schwestern und Helferinnen sowie Bürokräfte) richten sich jeweils nach dem Bedürfnis. Die bei Fürsorge- oder Beratungsstellen des Gesundheitsamts tätigen Gesundheitspflegerinnen können vom Gesundheitsamt dem Kreise zur Erledigung bestimmter Aufgaben, wie z. B. beim Wohlfahrts- oder Jugendamt, zur Verfügung gestellt werden.

Ausstattung der Gesundheitsämter mit Räumen und Einrichtungsgegenständen

§ 16 § 16

(1) Für jedes Gesundheitsamt sollen mindestens ein Dienstzimmer für den Amtsarzt, ein Warteraum und ein Zimmer für die Gesundheitspflegerin und die Schreibhilfe vorhanden sein.

(2) Staatliche Gesundheitsämter sind möglichst in Gebäuden des Landes oder sonst in denen einer Kommunalverwaltung, kommunale Gesundheitsämter in Gebäuden des Kreises unterzubringen.

(3) Das Gesundheitsamt muß über die für die ärztliche Untersuchung und seinen Betrieb erforderlichen Einrichtungen verfügen.

Zuschüsse zu den Kosten der Gesundheitsämter

§ 17 § 17

(1) Die nach § 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes zu leistenden Zuschüsse setzt die Aufsichtsbehörde fest. Die Art der Einziehung der Zuschüsse bestimmt die oberste Landesbehörde.

(2) Das Land hat im Falle des § 4 Abs. 1 des Gesetzes dem Kreise und der Kreis im Falle des § 4 Abs. 2 des Gesetzes dem Lande eine Verwendungsbescheinigung auszustellen. Die Rechnungsprüfung erfolgt im ersten Fall ausschließlich nach den für die Prüfung der Rechnungen des Landes, im zweiten Fall ausschließlich nach den für die Prüfung der Rechnungen des Kreises geltenden Vorschriften.

Gebühren der Gesundheitsämter

§ 18 § 18

Die vom Gesundheitsamt erhobenen Gebühren (§ 7 des Gesetzes) sind Einnahmen des Kostenträgers des Gesundheitsamts.

Abschnitt II

Sondervorschriften

Staatliche Gesundheitsämter

§ 19 § 19

(1) Die staatlichen Gesundheitsämter üben ihre Tätigkeit in Anlehnung an die untere Verwaltungsbehörde aus und haben ihre Aufgaben in steter Fühlungnahme und enger Zusammenarbeit mit dieser Behörde durchzuführen.

(2) Die untere Verwaltungsbehörde hat den Amtsarzt an allen Angelegenheiten zu beteiligen, die für die Durchführung der Aufgaben des Gesundheitsamts von Bedeutung sind oder von Bedeutung werden können. Der Amtsarzt ist zu Sitzungen, in denen solche Angelegenheiten erörtert werden, von der unteren Verwaltungsbehörde in gleicher Weise hinzuzuziehen, wie ein Beamter des Gemeindeverbandes (Stadtkreises) in leitender Stellung. Er hat in den Sitzungen beratende Stimme.

(3) Näheres regelt die Dienstordnung.

Kommunale Gesundheitsämter

§ 20 § 20

(1) Einrichtungen eines Stadt- oder eines Landkreises können als Gesundheitsamt anerkannt werden (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes), wenn sie schon bisher die ärztlichen Aufgaben auf den im § 3 Abs. 1 Nrn. I und II des Gesetzes angegebenen Gebieten allein oder im Zusammenwirken mit anderen Einrichtungen des Kreises erfüllt haben. Dabei ist es unerheblich, wenn ihre Tätigkeit auf einzelnen dieser Gebiete noch nicht voll ausgebaut war. Sie müssen jedoch für die Übernahme dieser Aufgaben nach ihrem Personalbestand und ihrer räumlichen und sonstigen Ausgestaltung geeignet und ihr Weiterbestehen muß finanziell gesichert sein. Die Kosten dieser Einrichtung sind im Haushalt in Einnahme und Ausgabe abgesondert zu behandeln.

(2) Die Anerkennung und ihr Widerruf (§ 6 des Gesetzes) erfolgt nach Anhören der obersten Landesbehörde durch den Reichsminister des Innern.

§ 21 § 21

Eine als Gesundheitsamt anerkannte kommunale Einrichtung erledigt die ihr obliegenden amtlichen Aufgaben als Auftragsangelegenheiten.

§ 22 § 22

(1) Der staatliche Amtsarzt eines kommunalen Gesundheitsamts hat den auf die Durchführung der Aufgaben des Gesundheitsamts bezüglichen Weisungen des Leiters des Kreises Folge zu leisten. Er untersteht jedoch nicht dessen Dienststrafgewalt.

(2) Der § 19 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Abschnitt III

Übergangsvorschriften

§ 23 § 23

Solange für die Gesundheitsämter keine Reichsgebührenordnung erlassen ist (§ 7 des Gesetzes), haben die Ämter für die Erfüllung der ihnen im § 3 des Gesetzes übertragenen Aufgaben Gebühren nach Gebührenordnungen des Landes oder der Kreise zu erheben. Das Nähere regelt die oberste Landesbehörde.

§ 24 § 24

Macht der Übertritt eines Beamten in den Dienst des Landes oder eines Kreises einen Wechsel des Wohnsitzes notwendig, so ist der neue Dienstherr verpflichtet, Umzugskosten und Trennungsentschädigung (Wohnungsbeihilfe) wie für unmittelbare Staatsbeamte zu leisten.