BundesrechtVerordnungenErste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens§ 5

§ 5§ 5

In Kraft seit 01. Dezember 1938
Up-to-date

Zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen (§ 3 Abs. 1 Nr. II des Gesetzes) hat das Gesundheitsamt durch ärztlichen Rat mitzuwirken, wie gesundheitliche Schädigungen der dabei Beteiligten vermieden werden können; gegebenenfalls sind von ihm Veranstaltungen auf den bezeichneten Gebieten ärztlich zu überwachen.

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