(1) Die nach § 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes zu leistenden Zuschüsse setzt die Aufsichtsbehörde fest. Die Art der Einziehung der Zuschüsse bestimmt die oberste Landesbehörde.
(2) Das Land hat im Falle des § 4 Abs. 1 des Gesetzes dem Kreise und der Kreis im Falle des § 4 Abs. 2 des Gesetzes dem Lande eine Verwendungsbescheinigung auszustellen. Die Rechnungsprüfung erfolgt im ersten Fall ausschließlich nach den für die Prüfung der Rechnungen des Landes, im zweiten Fall ausschließlich nach den für die Prüfung der Rechnungen des Kreises geltenden Vorschriften.
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