Solange für die Gesundheitsämter keine Reichsgebührenordnung erlassen ist (§ 7 des Gesetzes), haben die Ämter für die Erfüllung der ihnen im § 3 des Gesetzes übertragenen Aufgaben Gebühren nach Gebührenordnungen des Landes oder der Kreise zu erheben. Das Nähere regelt die oberste Landesbehörde.
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