§ 24 § 24 — Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
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Macht der Übertritt eines Beamten in den Dienst des Landes oder eines Kreises einen Wechsel des Wohnsitzes notwendig, so ist der neue Dienstherr verpflichtet, Umzugskosten und Trennungsentschädigung (Wohnungsbeihilfe) wie für unmittelbare Staatsbeamte zu leisten.
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