(1) Die staatlichen Gesundheitsämter üben ihre Tätigkeit in Anlehnung an die untere Verwaltungsbehörde aus und haben ihre Aufgaben in steter Fühlungnahme und enger Zusammenarbeit mit dieser Behörde durchzuführen.
(2) Die untere Verwaltungsbehörde hat den Amtsarzt an allen Angelegenheiten zu beteiligen, die für die Durchführung der Aufgaben des Gesundheitsamts von Bedeutung sind oder von Bedeutung werden können. Der Amtsarzt ist zu Sitzungen, in denen solche Angelegenheiten erörtert werden, von der unteren Verwaltungsbehörde in gleicher Weise hinzuzuziehen, wie ein Beamter des Gemeindeverbandes (Stadtkreises) in leitender Stellung. Er hat in den Sitzungen beratende Stimme.
(3) Näheres regelt die Dienstordnung.
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