(1) Der staatliche Amtsarzt eines kommunalen Gesundheitsamts hat den auf die Durchführung der Aufgaben des Gesundheitsamts bezüglichen Weisungen des Leiters des Kreises Folge zu leisten. Er untersteht jedoch nicht dessen Dienststrafgewalt.
(2) Der § 19 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
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