Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart
Geltungsbereich
§ 2Zweck der Einstufungsprüfung und der Aufnahmsprüfung
§ 3Zeitpunkt der Einstufungsprüfung
§ 4Umfang der Einstufungsprüfung
§ 5Prüfungsstoff der Einstufungsprüfung
§ 6Zeitpunkt der Aufnahmsprüfung
§ 7Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 8Prüfungsstoff der Aufnahmsprüfung
§ 9Bestellung der Prüfer
§ 10Durchführung der schriftlichen Teilprüfungen
§ 11Durchführung der mündlichen und der praktischen Teilprüfung
§ 12Dauer der Einstufungsprüfungen bzw. der Aufnahmsprüfung
§ 13Beurteilung der Leistungen bei der Einstufungsprüfung bzw. bei der Aufnahmsprüfung
§ 14Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung
§ 15Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 15aÜbergangsbestimmung zum Auslaufen der Hauptschule und der Einführung der Mittelschule
§ 16Inkrafttreten
Vorwort
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt – soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist – für Einstufungsprüfungen als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule gemäß § 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, und für Aufnahmsprüfungen als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gemäß §§ 29 bis 31 des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Einstufungsprüfungen an Berufsschulen gemäß § 3 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes und Aufnahmsprüfungen in die erste Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule.
§ 2 Zweck der Einstufungsprüfung und der Aufnahmsprüfung
(1) Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht.
(2) Die Aufnahmsprüfung dient der Feststellung, ob der Übertrittsbewerber die Eignung für die angestrebte Schulart oder Form oder Fachrichtung oder den Schwerpunktbereich einer Schulart aufweist.
2. ABSCHNITT
EINSTUFUNGSPRÜFUNG
§ 3 Zeitpunkt der Einstufungsprüfung
Der Prüfungstermin oder die Termine der einzelnen Teilprüfungen sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die einem Aufnahmsbewerber hinsichtlich der angestrebten Schulstufe zumutbare Leistungsfähigkeit sowie unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gemäß § 4 Abs. 7 vom unterrichtenden Lehrer zu treffende Feststellung festzusetzen. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Einstufungsprüfung oder deren Entfall auf Grund von Feststellungen gemäß § 4 Abs. 7 ist eine Aufnahme nur als außerordentlicher Schüler zulässig; bei der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Aufnahmsbewerbern darf eine Aufnahme als außerordentlicher Schüler allein aus diesem Grund zwölf Monate nicht überschreiten.
§ 4 Umfang der Einstufungsprüfung
(1) Die Einstufungsprüfung ist in allen Pflichtgegenständen mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (schriftliche Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen der praktische Unterricht überwiegt, sowohl praktisch (praktische Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen) abzulegen. In den zuletzt genannten Pflichtgegenständen ist hinsichtlich der Ablegung der mündlichen Teilprüfungen § 5 Abs. 11, ausgenommen lit. a sublit. aa, der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen anzuwenden. Jeder Pflichtgegenstand bildet ein Prüfungsgebiet.
(2) Bei der Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung haben in der Volksschule und in den Sonderschulen, ausgenommen die nach dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen, die Pflichtgegenstände Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches und Textiles Werken), Ernährung und Haushalt und Bewegung und Sport außer Betracht zu bleiben.
(3) Die Einstufungsprüfung hat Aufgaben zu umfassen, die der Feststellung dienen, ob der Aufnahmsbewerber über die zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der angestrebten Schulstufe erforderlichen allgemeinbildenden und (oder) berufsbildenden Kenntnisse und (oder) Fertigkeiten im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart sowie die im Lehrplan der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Pflichtgegenstände verfügt.
(4) Von der Überprüfung im Rahmen der Einstufungsprüfung ausgenommen sind die durch Zeugnisse von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten, die zumindest annähernd jenen entsprechen, die in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs vermittelt wurden. Von der Überprüfung ausgenommen sind ferner durch ein Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf nachgewiesene oder durch eine facheinschlägige Berufspraxis erworbene Fertigkeiten.
(5) Der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 4 erster Satz verfügt, sind die Aufgabe der betreffenden Schulart sowie die im Lehrplan der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffe und Stundenausmaße der einzelnen Pflichtgegenstände zugrunde zu legen, jeweils unter Vergleich mit der Aufgabe der bisher besuchten Schulart sowie der vorgenannten, im Lehrplan der bisher besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs festgelegten Gesichtspunkte.
(6) Die Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung obliegt dem Schulleiter.
(7) Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen gemäß § 18 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer; sie ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.
§ 5 Prüfungsstoff der Einstufungsprüfung
Die Aufgaben für die schriftlichen, die mündlichen und die praktischen Teilprüfungen sind dem Bereich des Lehrstoffes der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen hat sich nach den an die Schüler der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen gestellten Anforderungen zu richten. Sofern die Aufnahme in die erste Stufe einer Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs angestrebt wird, treten an die Stelle der vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart, Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs die Stufen jener Schulart, deren erfolgreicher Abschluß Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulstufe ist.
3. ABSCHNITT
AUFNAHMSPRÜFUNG
§ 6 Zeitpunkt der Aufnahmsprüfung
Der Prüfungstermin oder die Termine der einzelnen Teilprüfungen sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gemäß § 7 Abs. 7 vom unterrichtenden Lehrer zu treffende Feststellung festzusetzen. Die Aufnahmsprüfung oder einzelne Teilprüfungen derselben sind vom Schulleiter auf Ansuchen des Übertrittsbewerbers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung der Prüfung oder der Teilprüfung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen; hiebei darf bei der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Übertrittsbewerbern eine Aufnahme als außerordentlicher Schüler allein aus diesem Grund zwölf Monate nicht überschreiten.
§ 7 Umfang der Aufnahmsprüfung
(1) Die Aufnahmsprüfung ist in allen Pflichtgegenständen mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (schriftliche Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen der praktische Unterricht überwiegt, sowohl praktisch (praktische Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen) abzulegen. In den zuletzt genannten Pflichtgegenständen ist hinsichtlich der Ablegung der mündlichen Teilprüfungen § 5 Abs. 11, ausgenommen lit. a sublit. aa, der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen anzuwenden. Jeder Pflichtgegenstand bildet ein Prüfungsgebiet.
(2) Bei der Festsetzung des Umfanges der Aufnahmsprüfung haben in der Volksschule und in den Sonderschulen, ausgenommen die nach dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen, die Pflichtgegenstände Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches und Textiles Werken), Ernährung und Haushalt und Bewegung und Sport außer Betracht zu bleiben.
(3) Die Aufnahmsprüfung hat Aufgaben aus den Unterrichtsgegenständen zu umfassen, die in einer der vorangegangenen Schulstufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die die Übertrittsbewerberin oder der Übertrittsbewerber noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Im Falle des Übertritts von Schülerinnen oder Schülern der Mittelschule in allgemeinbildende höhere Schulen hat die Aufnahmsprüfung Aufgaben aus jenen Pflichtgegenständen zu umfassen, in denen das Jahreszeugnis der Übertrittsbewerberin oder des Übertrittsbewerbers nicht die Leistungsbeurteilung enthält, die gemäß § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, für einen Übertritt ohne Aufnahmsprüfung vorgeschrieben ist.
(4) Ein annähernd gleicher Umfang im Sinne des Abs. 3 ist nicht gegeben, wenn
a) im Lehrplan der vom Übertrittsbewerber bisher besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs Lehrstoffgebiete nicht vorgesehen sind, die hinsichtlich der Pflichtgegenstände im Lehrplan der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen enthalten sind oder
b) das Stundenausmaß des vom Übertrittsbewerber bisher besuchten Pflichtgegenstandes weniger als drei Viertel des Stundenausmaßes des betreffenden Pflichtgegenstandes in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs beträgt.
(5) Die Aufnahmsprüfung hat sich zu erstrecken
a) in den Fällen, in denen der Übertrittsbewerber einen Pflichtgegenstand noch nicht besucht hat, auf den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs;
b) in den Fällen, in denen der Übertrittsbewerber einen Pflichtgegenstand nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat (Abs. 4 lit. a und b), auf jene Lehrstoffgebiete des betreffenden Pflichtgegenstandes, die im Lehrplan der bisher besuchten Schulstufen nicht vorgesehen waren und die für die weitere Ausbildung an der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs wesentlich sind.
(6) Die Festlegung des Umfanges der Aufnahmsprüfung obliegt dem Schulleiter.
(7) Die Aufnahmsprüfung kann bei Aufschiebung gemäß § 29 Abs. 5 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen gemäß § 18 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer; sie ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.
§ 8 Prüfungsstoff der Aufnahmsprüfung
Die Aufgaben für die schriftlichen, die mündlichen und die praktischen Teilprüfungen sind dem Bereich des Lehrstoffes der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen hat sich nach den an die Schüler der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen gestellten Anforderungen zu richten.
4. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 9 Bestellung der Prüfer
Zur Durchführung der Einstufungsprüfung bzw. der Aufnahmsprüfung hat der Schulleiter, an Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, der Abteilungsvorstand, für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständige Lehrer als Prüfer zu bestellen.
§ 10 Durchführung der schriftlichen Teilprüfungen
(1) Die Aufgaben sind vom Prüfer zu stellen. Sie sind dem Prüfungskandidaten vor Beginn der Teilprüfung in schriftlicher Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (z. B. Aufsatzthemen). Die für die Vorlage der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(2) Der Prüfungskandidat ist vor Beginn der schriftlichen Teilprüfung auf die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß Abs. 4 hinzuweisen.
(3) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf die schriftliche Teilprüfung mit neuer Aufgabenstellung binnen einer Frist von acht Unterrichtstagen nochmals abgelegt werden. Der Prüfungstermin ist vom Schulleiter festzusetzen.
(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach der betreffenden Teilprüfung zurückzugeben.
(5) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Teilprüfung ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(6) Der Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum zu verlassen.
(7) Über den Verlauf der Teilprüfung hat der jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit des Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der Prüfungsarbeit, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 3 und 4, zu vermerken sind.
(8) Tritt während einer Teilprüfung ein unverhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit des Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Teilprüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese unverzüglich abzubrechen. In diesem Fall ist die Teilprüfung sofort nach Wegfall des Abbruchgrundes fortzusetzen; sofern bei Fortsetzung eine sichere Beurteilung nicht gewährleistet ist, ist die Teilprüfung mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.
§ 11 Durchführung der mündlichen und der praktischen Teilprüfung
(1) Die Aufgaben sind vom Prüfer zu stellen. Im Rahmen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Prüfungskandidaten jeweils zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(3) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem Prüfungskandidaten erforderlichenfalls eine angemessene Frist einzuräumen.
(4) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(5) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Teilprüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
§ 12 Dauer der Einstufungsprüfungen bzw. der Aufnahmsprüfung
(1) Die schriftlichen, die mündlichen und die praktischen Teilprüfungen dürfen jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 18.00 Uhr, für Prüfungskandidaten, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, spätestens um 17.00 Uhr zu enden. An einem Tag sollen nicht mehr als drei Teilprüfungen stattfinden.
(2) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in den Prüfungsgebieten, in denen in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Pflichtschulen höchstens 15 Minuten, in den übrigen Schulen 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen; in den übrigen Schulen ist die für die Gewinnung einer sicheren Beurteilungsgrundlage erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Beurteilung der Leistungen bei der Einstufungsprüfung bzw. bei der Aufnahmsprüfung
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Einstufungsprüfung bzw. bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen ist die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 9 sowie der §§ 12 bis 17 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen Anwendung.
(2) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festzusetzen. Die Einstufungsprüfung bzw. die Aufnahmsprüfung ist „bestanden“, wenn keine der Einzelbeurteilungen (Abs. 1) mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird. Die Einstufungsprüfung bzw. die Aufnahmsprüfung ist „nicht bestanden“, wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird.
(3) Nach bestandener Einstufungsprüfung oder Aufnahmsprüfung, deren Wiederholung oder deren Entfall auf Grund von Feststellungen gemäß § 4 Abs. 7 bzw. gemäß § 7 Abs. 7 ist der Prüfungskandidat ordentlicher Schüler. Hat er die Einstufungsprüfung bzw. die Aufnahmsprüfung oder die Wiederholung dieser Prüfung nicht bestanden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben; dies gilt auch für den Fall, daß der Prüfungskandidat die Einstufungsprüfung bzw. die Aufnahmsprüfung oder die Wiederholung dieser Prüfung zwar bestanden hat, wegen Platzmangels jedoch nicht in die Schule aufgenommen werden kann.
(4) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu unterfertigen.
§ 14 Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung
(1) Eine einmalige Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung oder von Teilprüfungen ist zulässig.
(2) Der Wiederholungsprüfungstermin oder der Termin der Wiederholung von einzelnen Teilprüfungen ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die zumutbare Leistungsfähigkeit des Aufnahmsbewerbers bzw. des Übertrittsbewerbers innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung oder Teilprüfung, festzusetzen.
(3) Die Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung ist im gleichen Umfang wie die ursprüngliche Prüfung durchzuführen. § 4 Abs. 1 bis 6, § 5, § 7 Abs. 1 bis 6 und die §§ 8 bis 13 sind anzuwenden. Positiv beurteilte Teilprüfungen sind nicht zu wiederholen. Bei der Beurteilung der Wiederholung der Einstufungsprüfung und der Aufnahmsprüfung oder einer Teilprüfung dieser Prüfungen sind vorangegangene Teilbeurteilungen mit „Nicht genügend“ nicht zu berücksichtigen.
(4) Hat der Prüfungskandidat die Einstufungsprüfung oder die Aufnahmsprüfung oder die Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung für die angestrebte Schulstufe nicht bestanden, so ist er berechtigt, die Prüfung für eine niedrigere Stufe derselben Schulart oder derselben Form oder Fachrichtung oder desselben Schwerpunktbereichs einer Schule abzulegen. Hiebei sind dem Prüfungskandidaten im Rahmen der ersten Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung oder im Rahmen der Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung nicht mit „Nicht genügend“ festgesetzte Einzelbeurteilungen anzurechnen.
§ 15 Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
(1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Teilprüfung verhindert, so darf er diese mit neuer Aufgabenstellung zu einem vom Schulleiter festzusetzenden Prüfungstermin nachholen. Die Frist hiefür ist mit acht Unterrichtstagen, gerechnet vom Wegfall des Hinderungsgrundes, zu bemessen. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, so ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der betreffenden Teilprüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(2) Abs. 1 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
§ 15a Übergangsbestimmung zum Auslaufen der Hauptschule und der Einführung der Mittelschule
Für Übertrittsbewerberinnen und Übertrittsbewerber an allgemeinbildenden höheren Schulen, die die Hauptschule bis zum Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder eine Neue Mittelschule bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/20 erfolgreich abgeschlossen haben, gilt § 7 Abs. 3 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020.
§ 16 Inkrafttreten
(1) § 1 Abs. 1 und 2, § 3, § 4 Abs. 2 und 7, § 6, § 7 Abs. 2, 3 und 7, § 13 Abs. 3 und § 14 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 501/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5, § 7 Abs. 2 bis 5, § 8 sowie § 14 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in Kraft:
1. § 4 Abs. 2 (in der Fassung der Z 1), § 7 Abs. 2 (in der Fassung der Z 1) sowie § 13 Abs. 1 zweiter Satz treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 4 Abs. 2 (in der Fassung der Z 2), § 7 Abs. 2 (in der Fassung der Z 2) und Abs. 3 sowie § 15a samt Überschrift treten mit 1. September 2020 in Kraft.