(1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Teilprüfung verhindert, so darf er diese mit neuer Aufgabenstellung zu einem vom Schulleiter festzusetzenden Prüfungstermin nachholen. Die Frist hiefür ist mit acht Unterrichtstagen, gerechnet vom Wegfall des Hinderungsgrundes, zu bemessen. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, so ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der betreffenden Teilprüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(2) Abs. 1 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
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