BundesrechtVerordnungenEinstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart§ 15

§ 15Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

In Kraft seit 14. Juli 1976
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