BundesrechtVerordnungenEinstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart§ 13

§ 13Beurteilung der Leistungen bei der Einstufungsprüfung bzw. bei der Aufnahmsprüfung

In Kraft seit 13. Juni 2020
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