Der Prüfungstermin oder die Termine der einzelnen Teilprüfungen sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die einem Aufnahmsbewerber hinsichtlich der angestrebten Schulstufe zumutbare Leistungsfähigkeit sowie unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gemäß § 4 Abs. 7 vom unterrichtenden Lehrer zu treffende Feststellung festzusetzen. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Einstufungsprüfung oder deren Entfall auf Grund von Feststellungen gemäß § 4 Abs. 7 ist eine Aufnahme nur als außerordentlicher Schüler zulässig; bei der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Aufnahmsbewerbern darf eine Aufnahme als außerordentlicher Schüler allein aus diesem Grund zwölf Monate nicht überschreiten.
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