BundesrechtVerordnungenEinstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart§ 14

§ 14Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung

In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date