BundesrechtVerordnungenEinstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart§ 12

§ 12Dauer der Einstufungsprüfungen bzw. der Aufnahmsprüfung

In Kraft seit 14. Juli 1976
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