BundesrechtVerordnungenEinstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart§ 7

§ 7Umfang der Aufnahmsprüfung

In Kraft seit 01. September 2020
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