Wenn § 122 Abs. 3 Dienstpragmatik bestimmt, daß im Verweisungsbeschluß die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt werden müssen, und wenn nach § 127 DP der beschuldigte Beamte durch das Erkenntnis der Disziplinarkommission entweder von der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder einer solchen für schuldig erklärt werden muß, so bedeutet dies, daß über eine Tat, die im Verweisungsbeschluß nicht als Anschuldigungspunkt angeführt wurde, die Disziplinarkommission nicht urteilen soll.
{Bundes-Verfassungsgesetz Art 90, Art. 90 Abs. 2 B-VG} besagt, daß im Strafverfahren der Anklageprozeß gilt. Er gilt, wie sich aus seiner Stellung im Dritten Hauptstück des B-VG, Abschnitt B "Gerichtsbarkeit" , ergibt, nur für das gerichtliche Strafverfahren. Der einfache Gesetzgeber ist daher nicht gehalten, auf anderen Gebieten, etwa im Verwaltungsstrafverfahren oder bei Disziplinarvorschriften das Anklageprinzip einzuhalten.
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