Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Silvia Fischbach-Mavromatis gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 3.5.2005, Bsw. 52167/99.
Art. 6 EMRK, § 103 Abs. 2 KFG - Lenkerauskunft und Recht zu schweigen.
Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 6 EMRK (mehrheitlich).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. wurde am 13.5.1997 von der BH Jennersdorf aufgefordert, Name und Anschrift jener Person zu nennen, die ein auf ihren Namen zugelassenes Fahrzeug gelenkt hatte, als mit diesem am 31.3.1997 eine Geschwindigkeitsübertretung begangen worden war.
Da die Bf. die verlangte Auskunft nicht erteilte, verhängte die BH Jennersdorf gemäß § 103 Abs. 2 iVm. § 134 Kraftfahrgesetz (KFG) mittels Strafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von ATS 1.500,– (€ 109,–). Nachdem die Bf. einen Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben hatte, bestätigte die Bezirksverwaltungsbehörde ihre Entscheidung mittels Straferkenntnis. Der UVS Burgenland wies die dagegen erhobene Berufung ab.
In einer Beschwerde an den VfGH, mit der sie diesen Bescheid anfocht, brachte die Bf. vor, das Verwaltungsstrafverfahren habe ihr durch Art. 90 Abs. 2 B-VG gewährleistetes Recht verletzt, sich nicht selbst zu belasten.
Die Behandlung der Beschwerde wurde vom VfGH am 9.8.1998 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt und die Sache an den VwGH abgetreten, der die Behandlung der Beschwerde ebenfalls ablehnte.
Rechtsausführungen:
Die Bf. bringt vor, die Verhängung einer Geldstrafe wegen der verweigerten Lenkerauskunft verletze ihr durch Art. 6 EMRK garantiertes Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen. Außerdem hätten die Behörden die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unrichtig ausgelegt. Überdies verstoße die verhängte Geldstrafe gegen Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).
1. Zum Recht zu schweigen:
Die Regierung bringt vor, die Verweigerung der geforderten Lenkerauskunft durch die Bf. habe die Behörden nicht zu dem Schluss veranlasst, dass diese das Verkehrsdelikt begangen habe. Die Geldstrafe wäre auch nicht wegen des Verkehrsdelikts verhängt worden, sondern wegen Verletzung der Auskunftspflicht.
Die Bf. entgegnet, der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs wäre nach § 103 Abs. 2 KFG selbst dann verpflichtet, den Namen des Lenkers zu nennen, wenn er sich mit dieser Information selbst belasten würde. Im Kern der Beschwerde steht die Behauptung der Bf., sie wäre wegen der Verweigerung einer Auskunft bestraft worden, die sie in einem Strafverfahren wegen einer Geschwindigkeitsübertretung selbst belasten hätte können. Es wurde jedoch weder im Zeitpunkt der Aufforderung zur Lenkerauskunft noch danach ein solches Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bf. geführt. Nichts deutet darauf hin, dass sie des Delikts der Geschwindigkeitsübertretung iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK angeklagt wurde. Ihre Auskunftspflicht beruhte lediglich auf ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin. Überdies musste sie bloß eine einfache Tatsache bekannt geben, nämlich den Namen des Lenkers, was an sich noch nicht belastend ist.
Unter diesen Umständen ist ein Zusammenhang zwischen der Auskunftspflicht der Bf. und einem möglichen Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung vage und hypothetisch. Ohne einer ausreichend konkreten Verbindung zu diesem Strafverfahren wirft die Anwendung von Zwang – in diesem Fall die Verhängung einer Geldstrafe – zur Erlangung einer Information kein Problem hinsichtlich des Rechts der Bf. zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen auf. Die Beschwerde ist daher in dieser Hinsicht offensichtlich unbegründet.
2. Zur unrichtigen Auslegung des Gesetzes:
Die Auslegung innerstaatlichen Rechts ist in erster Linie Sache der nationalen Behörden. Es ist nicht Aufgabe des GH, als Berufungsinstanz zu fungieren. Außerdem erkennt er im vorliegenden Fall keine Anzeichen für Willkür oder mangelnde Fairness. Dieser Beschwerdepunkt ist daher offensichtlich unbegründet.
3. Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK:
Dieser Beschwerdepunkt beruht lediglich auf der Tatsache, dass der Bf. die Zahlung einer Geldstrafe auferlegt wurde. Eine solche Maßnahme wirft jedoch kein Problem unter Art. 1 1. Prot. EMRK auf. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht offensichtlich unbegründet.
4. Ergebnis:
Die Beschwerde ist daher wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäß Art. 35 Abs. 3 iVm. Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen (mehrheitlich).
Vom GH zitierte Judikatur:
Weh/A v. 8.4.2004, NL 2004, 85.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 3.5.2005, Bsw. 52167/99, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 115) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/05_3/Fischbach-Mavromatis.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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