Nach Ansicht des VfGH beinhaltet die durch § 5 Abs. 2 StVO 1960 eingeräumte Möglichkeit, die Atemluft von Personen unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen auf Alkoholgehalt zu untersuchen, keinen Eingriff in die körperliche Integrität der Person. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 2 StVO 1960 in der Richtung, daß sie der Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 90, Art. 90 Abs. 2 B-VG} widerspricht, gemäß der im gerichtlichen Strafverfahren der Anklageprozeß gilt. Dem Anklageprinzip würde es widerstreiten, den Beschuldigten, sei es durch physischen oder psychischen Zwang, zu einem Geständnis der strafbaren Handlung zu zwingen, denn dies wäre mit der Parteistellung des Beschuldigten unvereinbar. Eine Bestimmung, die den Beschuldigten zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes anhält, darf deshalb nicht so ausgelegt werden, daß durch sie der Beschuldigte unter Strafsanktion gezwungen würde, ein Geständnis eines strafbaren Verhaltens ablegen zu müssen. Auch die Bestimmung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 darf deshalb nicht so ausgelegt werden, daß sie die Behörden berechtigte, durch Strafmaßnahmen vom Beschuldigten ein Geständnis zu erzwingen. Eine verfassungsgemäße Auslegung dieser Gesetzesstelle ist möglich. Die Mitwirkung kann aktiv oder passiv gestaltet werden. Der Beschuldigte darf also gegebenenfalls am Tatort keine Veränderung vornehmen, solange nicht der Sachverhalt von der Behörde festgehalten ist, darf keine Spur verwischen, hat aber auch die Entnahme verbrauchter Atemluft zu dulden, weil sonst dieses Beweismittel verloren gehen würde. Auch dies beinhaltet eine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes. Durch eine solche Mitwirkung wird der Beschuldigte aber keineswegs unter Strafsanktion gezwungen, sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, er wird aber allenfalls gehindert, Spuren zu verwischen oder die Sicherung wesentlicher Beweismittel zu hintertreiben. Ein solcher Zwang verstößt gegen keine verfassungsgesetzliche Bestimmung, insbesondere auch nicht gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 90, Art. 90 B-VG}. Gegen § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestehen somit aus diesem Grunde keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach Art. 8 der MRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privatlebens und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, für öffentliche Ruhe und Ordnung ... zur Verhinderung von strafbaren Handlungen usw. notwendig ist. Der Schutz des Privatlebens und Familienlebens usw. steht demnach unter dem Gesetzesvorbehalt. Es kann nun gar keinem Zweifel unterliegen, daß der Schutz der Öffentlichkeit vor alkoholisierten Fahrzeuglenkern zu den in Art. 8 MRK aufgezählten Voraussetzungen eines gesetzlichen Eingriffes zählt. Im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt widerspricht § 5 Abs. 2 StVO 1960 allein schon aus diesem Grunde nicht {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 MRK}.
Der VfGH hat ferner keine Bedenken, daß die Bestimmung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 dem Art. 8 StGG und dem Art. 5 MRK widerspricht. Art. 8 StGG schützt - ebenso wie {Europäische Menschenrechtskonvention Art 5, Art. 5 MRK} - vor rechtswidriger Verhaftung.
Eine Einschränkung der persönlichen Freiheit liegt hier aber gar nicht vor. Schon allein deshalb, weil eine Verhaftung nicht vorliegt, kann § 5 Abs. 2 StVO 1960 mit den genannten Verfassungsbestimmungen nicht in Widerspruch stehen. Denkmögliche Anwendung des § 5 in Verbindung mit § 99 StVO 1960.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden