Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr.Sutter (Vorsitz), Mag a .List und Mag a .Berzkovics in der Strafsache gegen A***** S***** und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 15 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5.Februar 2013, 12 Hv 16/13s-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Mit Strafantrag vom 30.Jänner 2013 (ON 6) legt die Staatsanwaltschaft Graz A***** S***** und M***** K***** das (richtig:) Vergehen des (teils versuchten) schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 15 StGB, A***** S***** als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, zur Last.
Demnach haben in Graz
I. M***** K***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, wobei er zur Täuschung ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel, nämlich die der E***** M***** H***** entfremdete Kreditkarte, verwendete, indem er vorgab, zeichnungsberechtigt hinsichtlich der angeführten Kreditkarte zu sein, zu Handlungen, nämlich der Herausgabe nachangeführter Waren und Bargeldbeträge, teils verleitet, teils zu verleiten versucht, wodurch die P***** Bank GmbH an ihrem Vermögen im Betrag von EUR 1.008,41 geschädigt wurde und in einem weiteren Betrag von EUR 732,05 geschädigt werden hätte sollen, insgesamt EUR 3.000,00 daher nicht übersteigend, und zwar
1. am 14.Juni 2012
a) Verfügungsberechtigte der O***** Tankstelle Nr. 1607 in zwei Angriffen zur Herausgabe von Zigaretten und Mobiltelefonie-Wertkarten im Gesamtbetrag von EUR 162,28;
b) Verfügungsberechtigte des Wettcafés P***** C***** in zwei Angriffen zur Herausgabe von Bargeld in der Gesamthöhe von EUR 700,00;
2. am 15.Juni 2012
a) Verfügungsberechtigte der E***** Tankstelle Nr. 7104 in elf Angriffen zur Herausgabe nicht näher bekannter Waren im Gesamtbetrag von EUR 706,05, wobei es infolge Fehlschlagens von fünf Transaktionen hinsichtlich eines Betrages von EUR 612,05 beim Versuch blieb;
b) Verfügungsberechtigte der J*****-Tankstelle Nr. 695044 in zwei Angriffen zur Herausgabe nicht näher bekannter Waren im Gesamtbetrag von EUR 32,13;
c) Verfügungsberechtigte des Wettcafés P***** C***** in drei Angriffen zur Herausgabe von nicht näher bekannten Waren im Gesamtbetrag von EUR 140,00, wobei es infolge Fehlschlagens von zwei Transaktionen hinsichtlich eines Betrages von EUR 120,00 beim Versuch blieb.
II. A***** S***** M***** K***** zu den zu I.1. und 2.a) angeführten Tathandlungen bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), indem er ihm die entfremdete Kreditkarte der E***** M***** H***** übergab und ihn zur Besorgung von Geld und Waren mithilfe der Karte aufforderte.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) stellte das Erstgericht gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO fest, dass der Einzelrichter des Landesgerichtes zur Entscheidung über den Strafantrag sachlich unzuständig sei, weil zumindest die dem Zweitangeklagten M***** K***** zur Last gelegten Taten aufgrund der Ermittlungsergebnisse als das Verbrechen des teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall, 15 StGB zu subsumieren seien und daher die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichtes gegeben sei.
Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 9) ist im Ergebnis berechtigt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 StPO vorzugehen. Dieser Bestimmung zufolge hat das Gericht diesfalls seine Unzuständigkeit in Beschlussform auszusprechen.
§ 485 Abs 1 StPO orientiert sich am für Anklageeinsprüche geltenden § 215 StPO sowie an den zugrundeliegenden Einspruchsgründen des § 212 StPO ( Philipp , WK-StPO § 485 Rz 2).
Der in § 212 Z 5 StPO genannte Einspruchsgrund der sachlichen Unzuständigkeit liegt dann vor, wenn die Hauptverhandlung nach dem Gesetz nicht vor dem in der Anklageschrift angegebenen Gericht, sondern vor einem Gericht anderer (höherer oder niedrigerer) Ordnung durchzuführen ist. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung der richtigen sachlichen Zuständigkeit ist dabei die in der Anklage genannte strafbare Handlung . Der Einspruchsgrund ist daher nur dann gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft sich in der Bezeichnung des angerufenen Gerichts geirrt hat und ein Gericht anruft, das für die Verhandlung und Entscheidung des in der Anklage enthaltenen und gewürdigten Sachverhalts sachlich nicht zuständig ist ( Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO § 212 Rz 26; Fabrizy , StPO 10 § 212 Rz 7).
Das Oberlandesgericht ist im Falle eines auf § 212 Z 5 StPO gestützten Anklageeinspruchs demzufolge nicht berechtigt, die Anklage einem Gericht höherer Ordnung zuzuweisen, wenn es entgegen der Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass der unter Anklage gestellte Sachverhalt in Verbindung mit dem Inhalt der Ermittlungsakten in tatsächlicher Hinsicht unter ein strengeres Delikt zu subsumieren wäre. In einem solchen Fall ist nur ein Unzuständigkeitsurteil in der Hauptverhandlung zulässig ( Fabrizy aaO).
Das kann jedoch nur zur Folge haben, dass es auch dem Einzelrichter des Landesgerichtes nicht zusteht, den von der Staatsanwaltschaft im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens unter Anklage gestellten historischen Sachverhalt – ohne eigene Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung – umzuwürdigen und bereits im Rahmen der Vorprüfung des Strafantrags aufgrund der Aktenlage eine Qualifikation anzunehmen, die von der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde (§ 4 StPO, Art 90 Abs 2 B-VG) nicht als verwirklicht angesehen wird. Dies ist vielmehr nur in der Hauptverhandlung in Form eines Unzuständigkeitsurteils möglich.
Der Einzelrichter hat somit im vorliegenden Fall seine sachliche Unzuständigkeit zu Unrecht ausgesprochen. Unter der von der Staatsanwaltschaft angenommenen Prämisse, wonach die Taten nicht gewerbsmäßig begangen wurden, ist vielmehr mit Blick auf den Strafsatz des § 147 Abs 1 StGB gemäß § 31 Abs 4 Z 1 StPO die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung aufzutragen ist.
Oberlandesgericht Graz, Abteilung 10
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