RS0053682 – OGH Rechtssatz
Die grundsätzlich (Art 90 Abs 1 B-VG; Art 6 Abs 1 MRK; §§ 228 ff StPO) gebotene Öffentlichkeit der Hauptverhandlung soll ua durch ihre Kontrollfunktion und Präventivfunktion das Verantwortungsbewußtsein der Rechtspflegerorgane stärken und dient damit dem - auch gemäß Art 10 Abs 2 MRK zu gewährleistenden - Ansehen der Rechtsprechung.