Art. 46
Art. 46 — B-VG
Art. 46 — B-VG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40087982
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.
(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für die Volksabstimmung werden durch Bundesgesetz getroffen. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
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