W232 2339102-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2026, Zl. 1452601703/251364638, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Österreich zuständig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage der Beschwerdeführerin ergab keine Treffermeldung. Der Abgleich der Identität der Beschwerdeführerin mit der VIS-Datenbank ergab, dass ihr ein Schengen-Visum (gültig von 17.09.2025 bis 01.10.2026) von den italienischen Behörden ausgestellt wurde.
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 15.10.2025 gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute an, den Iran im Oktober 2025 verlassen und über die Türkei sowie Italien nach Österreich gereist zu sein. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, im Iran an den Protesten gegen die Regierung teilgenommen zu haben und von der Sittenpolizei mehrmals festgenommen worden zu sein. Darüber hinaus habe sie den christlichen Glauben angenommen und sei aufgrund ihres Vaters Bedrohungen ausgesetzt gewesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.11.2025 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.
Mit Schreiben vom 15.01.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublin-Behörde mit, dass eine Zustimmung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO vorliege und die Überstellungsfrist mit 15.01.2026 zu laufen beginne.
Am 21.01.2026 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu Italien befragt gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dort lediglich auf der Durchreise gewesen zu sein. Das Visum sei von einem Schlepper beschafft worden. Zu ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Vater im Bundesgebiet aufhältig sei und für ihren Lebensunterhalt sorge. Sie wolle ebenfalls unbedingt in Österreich bei ihrem Vater bleiben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Mit Schreiben vom 21.07.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage mit, dass die Überstellungsfrist im gegenständlichen Verfahren nicht verlängert worden sei. Mit Mitteilung vom selben Tag informierte es, dass die Überstellungsfrist nach Italien mit 15.07.2026 abgelaufen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin, einer iranischen Staatsangehörigen, wurde von den italienischen Behörden ein Visum für den Schengenraum (gültig von 17.09.2025 bis 01.10.2026) ausgestellt. Nach einem Aufenthalt von wenigen Tagen in Italien reiste die Beschwerdeführerin weiter und stellte am 15.10.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.11.2025 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Mit Schreiben vom 15.01.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublin-Behörde mit, dass eine Zustimmung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO vorliege und die Überstellungsfrist mit 15.01.2026 zu laufen beginne.
Die Beschwerdeführerin wurde bis dato nicht nach Italien überstellt, das Verfahren wurde nicht ausgesetzt bzw. fand weder vor dem 12.06.2026 eine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO noch nach dem 12.06.2026 im Sinne des Art. 46 Abs. 2 AMMVO statt, sodass die in Art. 37 Abs. 1 iVm Art. 46 Abs. 2 AMMVO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich als überstellenden Mitgliedstaat stattgefunden hat.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus den Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die maßgebliche Bestimmung des AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 lautet:
„§ 5. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat
1. vertraglich oder
2. auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung
zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. I Nr. 39/2026)“
Gemäß Art. 85 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMMVO (gem. der Fassung des „Corrigendums“ Amtsblatt der EU 2025/90929)) gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Die maßgeblichen Bestimmungen der AMMVO lauten:
Art. 37
„Übergang der Zuständigkeit
(1)
Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, beschließt er, Artikel 35 anzuwenden, ist er der Auffassung, dass es nicht dem Kindeswohl dient, einen unbegleiteten Minderjährigen an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, oder überstellt er die betreffende Person nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 46 in den zuständigen Mitgliedstaat, so wird dieser Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, und ihm obliegen die Pflichten nach Artikel 36. Er unterrichtet gegebenenfalls über das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtete elektronische Kommunikationsnetz den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes zuständig wird, gibt an, dass er nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 zum zuständigen Mitgliedstaat geworden ist.
(…)“
Art. 46
„Ausführliche Vorschriften und Fristen
(1) Die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c aus dem über stellenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des überstellenden Mitgliedstaats in Abstimmung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist, jedoch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs, der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat oder der end gültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung einer Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung gemäß Artikel 43 Absatz 3. Die Mitgliedstaaten räumen Überstellungen von Antragstellern nach der Annahme von Gesuchen, die auf der Grundlage der Artikel 25 bis 28 und 34 gestellt wurden, Vorrang ein. Wird die Überstellung zum Zwecke der Übernahme durchgeführt, so erfolgt sie innerhalb der in Artikel 67 Absatz 11 genannten Frist. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter Achtung und uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde und anderer Grundrechte durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der überstellende Mitgliedstaat der betreffenden Person einen Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem überstellenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführt, so ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den überstellenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder auf höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat unterrichtet hat, dass die betreffende Person oder ein Familien angehöriger, der zusammen mit der betreffenden Person überstellt werden sollte, flüchtig ist, sich der Überstellung körperlich widersetzt, sich vorsätzlich für die Überstellung untauglich macht oder die für die Überstellung erforderlichen medizinischen Anforderungen nicht erfüllt. Steht die betreffende Person den Behörden wieder zur Verfügung und beträgt die verbleibende Zeit des Zeitraums gemäß Absatz 1 weniger als drei Monate, so verfügt der überstellende Mitgliedstaat über eine Frist von drei Monaten, um die Überstellung durchzuführen.
(…)“
Die Zuständigkeit Italiens zur Aufnahme der Beschwerdeführerin ist mit dem ungenützten Ablauf der Antwortfrist eingetreten. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, sodass die Überstellung aus diesem Grund nicht erfolgt wäre und sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 46 Abs. 2 AMMVO verlängert hätte, ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh auf den Mitgliedstaat, in welchem die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat und in welchem sich diese aktuell aufhält, nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist de jure übergegangen, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die in dem gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aussetzung des Vollzugs konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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