I419 2290554-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer wolle aufgrund seiner politischen Haltung den Wehrdienst weder für das syrische Regime noch für oppositionelle Gruppen wie die Freie Syrische Armee ableisten. Er wolle sich nicht an Kriegshandlungen beteiligen und stehe den genannten Kräften ablehnend gegenüber. Ihm würden außer Kampfeinsätzen an der Front im Fall der Weigerung Inhaftierung und Folter „bis zur Tötung“ drohen. Ferner schreibe das Regime ihm wahrscheinlich eine oppositionelle Haltung wegen des „ehemals“ oppositionellen Herkunftsgebietes, der illegalen Ausreise und des Asylantrags in Österreich zu. In der Herkunftsregion drohe ihm auch Verfolgung als Kurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Mitte 20, Staatsangehöriger von Syrien, Kurde und Sunnit. Er beherrscht Arabisch in Wort und Schrift und spricht auch Kurdisch, wenngleich schlechter als Arabisch. Im Herkunftsstaat und wurde er in XXXX ( XXXX , XXXX ,XXXX ) im Bezirk XXXX ( XXXX ) im Norden der Provinz XXXX geboren, westlich des Euphrat und rund 25 km von der türkischen Grenze entfernt. Dort besuchte er neun Jahre lang die Schule und arbeitete im Straßenhandel mit Treibstoff sowie anschließend als Bauarbeiter.
Nach der Übernahme der Herrschaft vom Daesh durch die Streitkräfte der SNA zog der Beschwerdeführer spätestens im Juni 2018 in die Türkei, wo er als Fliesenleger und in der Ziegelherstellung beschäftigt war. Im Sommer 2022 gelangte er illegal nach Griechenland, später ebenso nach Ungarn, in die Slowakische Republik und am 18.10.2022 nach Österreich, wo er sogleich internationalen Schutz beantragte.
In XXXX leben weiterhin die Eltern des Beschwerdeführers mit Mitte 40 und Mitte 50 sowie dessen fünf Schwestern im Alter von zwei Jahren bis Anfang 20 und ein Bruder von ca. 16 Jahren. Der Vater verrichtet Gelegenheitsarbeiten. Zwei der Schwestern sind verheiratet und haben Kinder, die anderen Genannten bewohnen gemeinsam ein Einfamilienhaus. Mit den Angehörigen in Syrien ist der Beschwerdeführer zwei- bis dreimal wöchentlich in Kontakt.
Ein weiterer Bruder mit etwa 20 hält sich in der Kurdenregion des Irak auf. In Österreich leben ein Cousin und ein Onkel des Beschwerdeführers, zu denen dieser kaum Kontakt hat.
Der Beschwerdeführer ist gesund, strafgerichtlich unbescholten und seit Dezember 2024 vollversichert beschäftigt, derzeit in einem Schnellrestaurant. Bis Februar 2025 bezog er Leistungen der Grundversorgung, seither nicht mehr.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien mit Stand 17.07.2023 zitiert. Derzeit steht ein am 08.05.2025 erschienenes zur Verfügung, das in der Beschwerde zitiert wird (Version 12). Das Gericht berücksichtigt auch das „Regional Flash Update“ Nr. 64 des UNHCR und die aktuelle „Country Guidance: Syria“ der EUAA (unten 1.2.6 und 1.2.7).
Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). […] Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [….] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). […]
Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Um-gang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025).
1.2.2 Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). [...]
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. [...] Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). […] In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). [...]
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024)
In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. […] Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen (ÖB Damaskus 2023). [...] Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit (PoS 12.5.2007).
Eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.000 US-Dollar konnte jener Wehrpflichtige bezahlen, der für den fixen Dienst vorgesehen war (SeG 8.11.2020). Ebenfalls wurde eine finanzielle Ausgleichszahlung von allen syrischen Staatsbürgern und Gleichgestellten akzeptiert, die der Wehrpflicht unterlagen und außerhalb der Arabischen Republik Syrien lebten (PoS 12.5.2007). Die Zahlung variierte je nach Dauer des Auslandsaufenthaltes: 7.000 US-Dollar für Wehrpflichtige, wenn der Wehrpflichtige mindestens vier Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 8.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens drei Jahre, aber weniger als vier Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichti-gen Alters im Ausland gelebt hatte, 9.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre, aber weniger als drei Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, […] (SeG 8.11.2020). […]
1.2.3 Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024)
Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren (HRW 16.1.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Mitglieder des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). […] Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt haben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes (MEI 21.1.2025). […] Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. […] Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). […]
Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024). […] Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in 'Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Während der Offensive „Abschreckung der Aggression“ hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte (MEE 7.12.2024). […]
1.2.4 Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die sunnitischen Muslime machen die Mehrheit der Bevölkerung des Landes aus. Obwohl die offiziellen Bevölkerungsstatistiken keine Angaben zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit enthalten, sind laut dem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2022 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunniten sind in den meisten syrischen Städten und Dörfern vertreten, mit bemerkenswerten Konzentrationen in Damaskus, Aleppo und Homs. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und andere schiitische Sekten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Die Übergangsregierung in Syrien will sich nach Aussagen ihres Außenministers ash-Shaybani für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen. Niemand sollte aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden, sagte er beim Weltwirtschaftsforum in Davos (Zeit Online 23.1.2025). […]
Ash-Shara' hat erklärt, dass weder die Kurden noch die Drusen unter dem Vorwand der Angst vor der islamischen Mehrheit Syriens auf Autonomie hinarbeiten dürfen. Er verlangt von ihnen, sich in der neuen Ordnung einzugliedern und ihre Waffen niederzulegen. Die Kurden sollen keine unabhängigen oder individuellen Beziehungen zu ausländischen Akteuren unterhalten (Akhbar 31.12.2024). […]
Kurden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Kurden sind die größte ethnische Minderheit. Es gibt keine offiziellen Statistiken über die Zahl der Kurden in Syrien, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass es sich um zwei bis drei Millionen Menschen handelt, die sich in den Gebieten al-Hasaka, Qamishli, 'Ain al-'Arab, 'Afrin und in den Vierteln von Damaskus und Aleppo aufhalten, so das Jusoor Centre for Studies. Die aufeinanderfolgenden Regierungen haben die kurdische Identität nicht anerkannt, und der Staat hat sie daran gehindert, die kurdische Sprache in ihren Schulen oder in Zeitungen und Büchern zu verwenden. Etwa 300.000 Kurden haben seit den 1960er-Jahren nicht die syrische Staatsbürgerschaft erhalten, und kurdisches Land wurde konfisziert und an Araber verteilt, um die kurdischen Gebiete zu „arabisieren“. Die Mehrheit der Kurden sind sunnitische Muslime, mit einer kleinen Anzahl von Christen und Jesiden (BBC 12.12.2024). In den letzten Jahren ist im Nordwesten Syriens eine autonome kurdische Region entstanden, die jedoch von der syrischen Regierung nicht anerkannt wird (MRG 1.2025). […]
Übergangspräsident ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden (MEMRI 16.12.2024). Bei einem Treffen zwischen ash-Shara' und einer Delegation der kurdisch dominierten SDF erklärten sich die Kurden nur bereit, den neuen syrischen Sicherheitskräften als unabhängige Einheit beizutreten, forderten den größten Anteil an den Öleinnahmen und beantragten die Selbstverwaltung in Gebieten mit kurdischer Mehrheit als Teil einer syrischen Föderation. Ash-Shara' stimmte einer gewissen Dezentralisierung der Verwaltung, einer proportionalen Verteilung der Öleinnahmen auf die von den Kurden kontrollierten Gebiete und der Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden, einschließlich des Kurdiscunterrichts an Schulen, zu. Regierungsvertreter bestanden jedoch darauf, dass die militärische Integration individuell unter dem Verteidigungsministerium erfolgen würde (MAITIC 9.1.2025). […]
1.2.5 Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Interimsregierung installiert Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). [...]
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der Flughafen Hmeimim in Latakia könnte laut syrischem Verkehrsminister bald in Betrieb genommen werden. Der Flughafen funktioniert, aber aufgrund der Präsenz der russischen Basis wird erst ein Plan entwickelt, um dieses Problem bezüglich ihrer Anwesenheit zu lösen. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). […]
Grenzübergänge
Am 16.12.2024 kündigte die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) an, alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern auf syrischer Seite zu schließen, bis es ihnen gelungen sei, eine Art Organisation aufzubauen, um die Grenzen wieder zu besetzen und um wieder über Visastempel zu verfügen (PBS 16.12.2024). Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jaber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanlı zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yayladağı, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüpınar und Jarabulus/ Karkamış (AJ 13.2.2025a).
1.2.6 UNHCR „Regional Flash Update“
Dem „Regional Flash Update“ (Regionale Kurzmeldung) zu Syrien des UNHCR am 13.02.2026, kann zur Einreise aus Syrien von der Türkei übersetzt entnommen werden: Die Bearbeitung freiwilliger Rückführungen wird in den Provinzen und an sieben Grenzübergängen fortgesetzt: Cilvegözü / Bab Al-Hawa, Yayladağı / Keseb, Öncüpınar / Bab al-Salama, Karkamış / Jarablus und Akçakale / Tel Abyad sowie Zeytindalı / Jinderes und Çobanbey / Al-Rai, die für freiwillige Rückführungen wieder geöffnet wurden. Seit dem 8. Dezember 2024 hat das UNHCR die freiwillige Rückführung von fast 463.000 Syrern überwacht. Die Mehrheit der Rückkehrer begab sich in Provinzen im Norden Syriens, wobei Aleppo, Idlib, Damaskus und Hama zu den häufigsten Zielen gehörten.
1.2.7 „Country Guidance: Syria“ der EUAA
Dem „Country Guidance: Syria“ (Länderleitfaden Syrien) der EU-Agentur für Asyl EUAA vom Dezember 2025 ist übersetzt zu entnehmen: Nach Schätzungen des UNHCR sind seit dem 8. Dezember 2024 bis zum 18. September 2025 insgesamt 988.134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. […] Die wichtigsten Zielprovinzen für die Rückkehr waren Damaskus (170.624), Aleppo (159.450), Idlib (134.436) und Homs (128.531). Bei den Rückkehrern aus Nachbarländern handelt es sich Berichten zufolge um Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, darunter Frauen, von Frauen geführte Haushalte, Kinder, Männer im wehrfähigen Alter von früher 18 bis 40 Jahren und ältere Menschen. Syrische Staatsangehörige, die zurückkehren, müssen einen gültigen Ausweis vorlegen, beispielsweise einen nationalen Reisepass oder Personalausweis. Von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden weiterhin akzeptiert. Personen, die in den syrischen Melderegistern registriert sind, aber keine Dokumente vorweisen können, können nach einer Identitätsprüfung über die Datenbank für Zivilangelegenheiten zugelassen werden. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland können vorläufige Reisedokumente ausstellen, um die Rückkehr zu erleichtern. […]
Aussagen von Rückkehrern über den Libanon, Jordanien und andere Nachbarländer beschreiben die Begegnungen an der Grenze als kurz und freundlich, ohne dass systematische Misshandlungen gemeldet wurden. Die Behörden überprüfen die früheren Aktivitäten der Rückkehrer im Ausland nicht. Laut einer Studie der Internationalen Organisation für Migration IOM sind 78 % der Rückkehrer in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt. [...]
1.3 Zum Fluchtvorbringen:
1.3.1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er wolle nicht im Bürgerkrieg kämpfen, habe Angst vor dem Krieg und wolle niemanden töten. Er fürchte bei einer Rückkehr das Militärgericht und den Tod.
1.3.2 Beim BFA brachte er acht Monate später vor, wegen Syrien des Bürgerkriegs verlassen zu haben. Bei einer Rückkehr würde er Probleme mit Milizen wie der FSA haben; diese und die Türken hätten in seinem Heimatdorf die Kontrolle. Er sei 17 geworden und reif genug gewesen, um Waffen zu tragen. Die „Parteien“ hätten ihn gezwungen, Waffen zu tragen, wäre er nicht weggezogen, weil er das nicht gewollt habe. Das syrische Regime habe ihn nicht zur Musterung aufgefordert; es habe dort keine Kontrolle, stehe aber unweit von XXXX .
1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, XXXX stehe unter der Kontrolle der SNA bzw. FSA, und dem Beschwerdeführer, der Syrien wegen der Sicherheitslage verlassen habe, drohe in seiner Heimatstadt aufgrund des dringenden Personalbedarfs eine Zwangsrekrutierung sowie in Fall einer Einreise über staatlich kontrolliertes Gebiet eine Einziehung zum syrischen Militär. Aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sei er von Verfolgung bedroht und „in besonderem Maße von der Willkür der handelnden Kräfte betroffen“.
Ferner würde ihm das (damalige, Anm.) Regime wegen der Herkunft aus dem „ehemals“ oppositionellen Gebiet, der illegalen Ausreise und des Asylantrags in Österreich eine oppositionelle Haltung zuschreiben.
1.3.4 Ergänzend wurde vor der Beschwerdeverhandlung vorgebracht, dem aktuellen Vorgehen der Übergangsregierung lasse sich entnehmen, dass diese die Anerkennung kurdischer Rechte als taktische Frage betrachte „und nicht als angeborene und bedingungslose Rechte der kurdischen Bevölkerung“. Es sei noch unklar, ob Angehörige der kurdischen Volksgruppe Verfolgung „aufgrund ihrer Identität“ befürchten müssten.
Die Wehrpflicht sei „grundsätzlich weiterhin in Kraft“, sowohl die Selbstverteidigungspflicht bei den kurdischen Kräften als auch die allgemein in Syrien geltende Wehrpflicht. Durch die Rechtskontinuität im Herrschaftsbereich der nunmehrigen Machthaber könnten sich diese jederzeit auf das weiterhin geltende und anwendbare bisherige Recht zum syrischen Wehrdienst berufen und Männer wie den Beschwerdeführer „zum staatlichen Wehrdienst (zwangs-) rekrutieren“. Im Falle einer erneuten Eskalation bestünde erneuter Rekrutierungsbedarf der SDF.
1.3.5 XXXX wird hauptsächlich von Turkmenen und Arabern bewohnt. Während des Bürgerkriegs wurde es zunächst von der syrischen Opposition und später vom Daesh eingenommen. Im Februar 2017 eroberten die Syrische Nationale Armee und die türkischen Streitkräfte nach monatelangen Kämpfen im Rahmen der Operation „Euphrathes Shield“ die Stadt zurück. Zur Zeit der Ausreise des Beschwerdeführers beherrschten die SNA und türkische Truppen XXXX . Schon das BFA hat festgestellt, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA und HTS Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegten.
1.3.6 Die Provinz XXXX steht mindestens großteils unter Kontrolle der Übergangsregierung, im Norden jedenfalls alle Gebiete vom Euphrat westwärts. Dies ist also insbesondere auch in den Städten XXXX und XXXX sowie im Bezirk XXXX der Fall.
1.3.7 Als Personen, die aus der Zivilbevölkerung möglicherweise als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden, nennt der Leitfaden der EUAA nur solche, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen, sowie Journalisten und andere Medienfachleute.
Der Beschwerdeführer gehört keiner dieser Risikogruppen an. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder verfolgt werden würde.
1.3.8 Ihm wäre es nach den Länderfeststellungen (oben 1.2.5 bis 1.2.7) möglich, außer per Flugzeug auch z. B. über XXXX in die Provinz XXXX zu reisen. Er ist im Falle einer hypothetischen Rückkehr in seine Heimatregion, den Bezirk XXXX , wo er zuletzt lebte, und dort auch nach XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, der das BFA fernblieb.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Gesundheitszustand, seiner Ausbildung und Familie, seiner Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, ebenso die zu seiner Arbeitsfähigkeit und Gesundheit.
Sein Geburtsdatum wurde dem Familienbuch entnommen, das er in der Verhandlung bei sich hatte (Beilagen H und I, mittels Farbkopie und unterschiedlichen Einstellungen erzeugt), indem der Dolmetsch die Eintragung im schlecht leserlichen (s. Kopie davon in OZ 2) Original und den neuen Kopien jeweils als das im Spruch erstgenannte Datum las und das auch nachvollziehbar damit begründete, dass das im Bescheid genannte Datum (S. 8 / AS 72) erst Monate nach dem Datum der Eintragung der Geburt liegt (AS 63 bzw. Zeile 6 in Beilage I mittlere Spalte), was nicht zutreffen kann (Verhandlung S. 4 f).
Wann der Beschwerdeführer in die Türkei zog, steht nicht genauer fest, da er dazu widersprüchliche Angaben machte. Erstbefragt gab er an, er sei im August 2020 zu Fuß in die Türkei gegangen und bis August 2022 dortgeblieben (AS 4 f). Beim BFA bestätigte er zunächst, dass die Angaben (ausgenommen einige Personendaten) korrekt protokolliert wurden, behaupte dann aber, er sei im Sommer 2017 in die Türkei ausgereist, und zwar bei XXXX ( XXXX ) in der Provinz XXXX (das 120 km Luftlinie von XXXX entfernt ist) und habe ein Jahr in XXXX und weitere fünf Jahre (demnach bis Sommer 2023) in XXXX gelebt (AS 41, 43).
In der Verhandlung gab er dann an, er sei schon 2014 für zwei Monate in der Türkei gewesen, und widersprach sich betreffend die Grenzpassagen (S. 6 f). Aus dem als ältesten Eintrag im Juni 2018 auf seiner Facebookseite veröffentlichten Foto des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls, dass dieser sich spätestens damals in XXXX aufhielt (Verhandlung S. 9, Beilage C).
Gleichermaßen steht der Zeitpunkt des Verlassens der Türkei nicht genauer fest, da er dafür einmal August 2022 angab (AS 5), dann Juli 2022 (AS 41). In der Verhandlung sagte er aus, „vier bis fünf Jahre, eher fünf“ in der Türkei gewesen zu sein. (S 7)
2.2 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen in 1.2 wurden dem angeführten Länderinformationsblatt entnommen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das gilt ebenso für die Publikationen des UNHCR und der EUAA, die wie angeführt mitberücksichtigt wurden.
Beim BFA gab der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen an, er verzichte auf deren Übersetzung und darauf, dazu Stellung zu nehmen (AS 47). In der Beschwerde wird aus der EASO-„Guidance“ von 2021 sowie betreffend Rekrutierungen durch die SNA u. a. aus dem Länderinformationsblatt vom 29.12.2022 zitiert, das als aktuell bezeichnet wird, ferner aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen von 2021, einem „Research Paper“ (Themenbericht) der Staatendokumentation von 10.10.2023 betreffend die die Lage an den Grenzen zwischen der Türkei, Syrien und dem Irak, einer vom BFA ohnedies zitierten Anfragebeantwortung zu Grenzübergängen, einem Facebook-Posting zum Übergang Semalka vom 20.03.2024 und weiteren Quellen von November 2014 bis Februar 2024. Damit wurde den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3 Zu den Fluchtgründen:
2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zur Flucht aus Konventionsgründen veranlasste. Richtig hat das BFA erkannt, dass der Beschwerdeführer, der keinerlei Rekrutierungsversuch durch eine der Milizen behauptet hatte, weder eine Rekrutierung durch die Armee des Regimes Assad zu befürchten hatte, noch im oppositionell beherrschten Herkunftsgebiet eine solche durch SNA (FSA) oder HTS (S. 127 / AS 191).
2.3.2 Die festgestellten aktuellen Herrschaftsverhältnisse, nämlich die Herrschaft der Übergangsregierung, ergeben sich aus der Karte „Assessed Control of Terrain in Syria“ (festgestellte Gebietsbeherrschung in Syrien) des Institute for the Study of War von 21.01.2026 und den aktuellen Monatsangaben des Carter Center im Februar 2026 für die Orte XXXX und XXXX (Verhandlung, Beilagen E bis G).
2.3.3 Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, in seinem Herkunftsgebiet würden die Ahrar Al-Sham (seinerzeit Teil der SNA, Anm.) bzw. SNA sowie die Hamzat (Hamza-Division) bzw. türkische Truppen herrschen (S. 9), widerspricht dies nicht nur den neueren Angaben, sondern ändert auch nichts an der Beurteilung des BFA, der im Ergebnis zuzustimmen ist, dass dem Beschwerdeführer keine Rekrutierung droht.
2.3.4 Bei diesem Ergebnis war auch auf das gesteigerte Vorbringen in der Verhandlung nicht weiter einzugehen, dass der Beschwerdeführer von Hamzat festgenommen und nach einem Tag wieder freigelassen worden sei (S. 9), zumal er beim BFA ausdrücklich verneint hatte, festgenommen worden oder in Haft gewesen zu sein (AS 45).
2.3.5 Dem BFA ist auch zuzustimmen, dass sich den Länderfeststellungen – und daran hat sich nichts geändert – keine systematische Verfolgung von Kurden entnehmen lässt. Die Länderinformationen nennen, einschließlich der EUAA-„Guidance“ von Dezember 2025, als Zivilisten, die eine Verfolgung wegen (unterstellter) Gegnerschaft zur Übergangsregierung erwarten kann, jene Personen, die mit dem früheren Regime in Verbindung stehen, sowie Journalisten und Medienfachleute. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung dazu geäußert, dass die Verfolgung ziviler Kurden zu erwarten sei, wenn diese überdies Gegner der Übergangsregierung seien. Er hat allerdings weder angegeben, dass das auf ihn zuträfe, auch nicht in der Stellungnahme vom 10.02.2026 (OZ 10), auf welche die Rechtsvertretung in der Verhandlung verwies, noch liegen Hinweise vor, dass eine solche Einstellung ihm persönlich zugeschrieben oder gar vorgeworfen würde, schon gar nicht dafür, dass staatliche Organe speziell ihn, der vor rund acht Jahren zuletzt in Syrien war, deswegen verfolgen würden.
2.3.6 Soweit in der Beschwerde davon die Rede ist, dass ihm das seinerzeitige Regime oppositionelle Haltung zuschreiben würde, ist nach den Feststellungen eine Verfolgung aus diesem behaupteten Grund auszuschließen, da ja gerade die damalige Opposition und dann die Übergangsregierung im Herkunftsgebiet die Macht behielt bzw. übernahm.
2.3.7 Das BFA hat auch richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion von der Türkei aus erreichen kann (S. 129 / AS 193) ohne Gefahr zu laufen verfolgt zu werden. Auch daran hat sich nichts geändert.
2.3.8 Wenn der Beschwerdeführer schließlich ins Treffen führt, dass die nunmehrige Übergangsregierung auf Basis der bisherigen Rechtslage taugliche Personen zu einem Wehrdienst verpflichten und Rekrutierungen unterziehen könnte, bleibt dies Spekulation und zeigt zudem nicht auf, aus welchem Konventionsgrund darin eine Verfolgung liegen würde. Die behauptetermaßen weiter taugliche Rechtslage aus Regimezeiten umfasst dazu auch die Möglichkeit des Freikaufs, wie das BFA aufzeigte (S. 44 / AS 108).
2.3.9 Zumal damit auch im Beschwerdeverfahren nichts hervorgekommen ist, was am Ergebnis des BFA zweifeln ließe, schließt das Verwaltungsgericht sich im Ergebnis dem BFA an. Dem BFA ist damit zuzustimmen (S. 10 / AS 74), dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne der GFK, also aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, nicht glaubhaft gemacht hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.
Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren.
Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071)
3.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behauptete Verfolgung durch die (früheren) lokalen Streitkräfte oder die (nunmehrige) Übergangsregierung bzw. das frühere Regime im Zusammenhang mit der Wehrpflicht, einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung oder wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde. Den Feststellungen nach ist sie nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich.
Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zu Grunde zu legen. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz. 35, mwN)
Ein Aufzeigen des Bestehens einer bloßen Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann somit für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 führen, wenn es für die Zuerkennung eines solchen Schutzes an der Voraussetzung einer ausreichend konkreten und unmittelbar den Beschwerdeführer persönlich betreffenden aktuellen und maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen wie Rasse, Religion etc. fehlt.
Das ist vorliegend den Feststellungen zufolge der Fall. Eine hypothetische Rückkehr in die Provinz XXXX , im Speziellen den Bezirk XXXX , die Herkunftsregion um seinen Geburtsort, wäre ohne eine solche relevante Verfolgungswahrscheinlichkeit ebenso möglich wie auch schon zu Zeiten der Wehrpflicht.
3.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt zudem die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. vor der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 24.01.2024, Ra 2023/19/0408, Rz. 9, mwN)
Was die Möglichkeit des Freikaufs anbelangt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes nicht als Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 Status-RL anzusehen, auf den die Legaldefinition des Begriffs „Verfolgung“ in § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 verweist. (VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, Rz. 26 [gleichfalls Syrien betreffend])
3.4 Somit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA nicht zu beanstanden. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Umstände haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht erfüllt.
Demnach hat das BFA den Antrag des Beschwerdeführers betreffend den Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und daher abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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