W259 2318524-1/16E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 01.11.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 09.11.2022 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dort keine Sicherheit herrsche, die Türkei greife Syrien an, alle würden gegeneinander kämpfen. Bei einer etwaigen Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er zum Militärdienst müsse und dann sterbe.
3. Am 03.06.2025 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA). Befragt, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer Befürchtungen im Hinblick auf das Assad-Regime, den IS, andere Milizen und die neue Regierung an.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX 2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG).
6. Am 24.10.2025 fand vor dem BVwG in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien und zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
7. Mit Stellungnahme vom 28.10.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass in seiner Herkunftsprovinz für die kurdische Bevölkerung weiterhin die Gefahr willkürlicher Verfolgung durch die SNA und weiterer pro-türkischer Milizen gegeben sei. Der der kurdischen Volksgruppe zugehörige Beschwerdeführer fürchte in ein von der Türkei und den mit ihnen verbündeten Milizen kontrolliertes Gebiet zurückkehren zu müssen.
8. Mit Schreiben vom 03.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer zu einem aktualisierten Länderbericht Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 18.12.2025 eine Stellungnahme ab, in dem er im Wesentlichen ausführt, er werde als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe bei einer Rückkehr in von der SNA kontrollierte Gebiete schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein.
9. Mit Schreiben vom 12.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer zu einem weiteren aktualisierten Länderbericht Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHP) und der Stellungnahme der rechtskundigen Vertretung, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX . Er ist am am XXXX geboren, und syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Der Beschwerdefüher bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Kurdisch, er beherrscht auch Arabisch in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX geboren. Der Beschwerdeführer lebte die ersten sechs Jahre im Dorf XXXX und zog danach mit seiner Familie in die Stadt XXXX , wo er sich ab seiner Einschulung bis zu seiner Ausreise am 10.08.2022, also etwa 19 Jahre, aufhielt. Der Beschwerdeführer besuchte bis etwa 2015/2016 die Schule in der Stadt XXXX und arbeitete in der Folge bis zu seiner Ausreise in der Stadt XXXX . Sämtliche Einkäufe und die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen konnten in der Stadt XXXX erfolgen. Das Dorf XXXX ist etwa 5km von einem Dorf namens XXXX entfernt. Dieses Dorf liegt zwischen XXXX und XXXX .
Für die Bewirtschaftung der Grundstücke im Dorf pendelte seine Familie bis zum Jahre 2019 regelmäßig ins Dorf. Ihr Haus im Dorf ist nicht mehr bewohnbar und der Beschwerdeführer hat dort keine Freunde mehr.
Der Beschwerdefüher betet und fastet nicht mehr, dies war bereits in Syrien so.
Zu seiner Familie zählt seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern. Seine Familie lebt in der Stadt XXXX in einem Eigentumshaus. Ein Bruder betreibt in der Stadt XXXX ein Lebesnmittelgeschäft und versorgt damit die Familie. In XXXX leben zudem ein Cousin und eine Tante mütterlicherseits. Weitere Verwandte des Beschwerdeführers wohnen in XXXX .
Die Stadt XXXX wurde von 2014 bis Ende Februar 2018 von der gestürzten Regierung unter der Führung von Bashar al-Assad kontrolliert, ab dem 01.03.2019 bis Ende September 2019 lag die Stadt unter alleiniger Kontrolle der kurdischen Machthaber, ab dem 01.10.2019 bis Ende Mai 2019 dann wieder unter alleiniger Kontrolle der gestürzten Regierung und ab dem 01.06.2020 bis Dezember 2024 unter geteilter Kontrolle zwischen der gestürzten Regierung und der kurdischen Machthaber. Am 30.01.2026 schlossen die syrische Regierung und die SDF ein Waffenstillstandsabkommen ab. Im Rahmen dieses Abkommens rückten syrische Regierungstruppen auch in die Stadt XXXX ein, wo sie dort an vier Punkten stationiert sind. Es wurde vereinbart, dass die SDF-Kräfte und die internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium integriert werden. Die Regierungstruppen werden sich erst zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist.
Der Beschwerdeführer reiste am 10.08.2022 über die Türkei nach Europa aus und stellte am 01.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde mit angefochtenem Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtgrund und zur Rückkehr:
Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise im Jahre 2022 weder den verpflichtenden Wehrdienst für das gestürzte Assad-Regime noch den Selbstverteidigungsdienst für die kurdischen Machthaber abgeleistet.
Für den Beschwerdeführer besteht nicht die Gefahr, für den kurdischen Selbstverteidungungsdienst oder von der neuen syrische Regierung zwangsrekrutiert zu werden.
Dem Beschwerdeführer droht aufgrund seiner Ausreise aus Syrien, um dem Wehrdienst für das ehemalige syrische Regime zu entgehen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine unterstellte politische Gesinnung durch die neue syrische Regierung. Er weist auch keine verinnerlichte politische Überzeugung gegen die neue syrische Regierung oder die kurdische Selbstverwaltung auf. Der Beschwerdeführer hat keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der neuen syrischen Regierung oder der kurdischen Selbstverwaltung gebracht haben.
Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien keiner Gefahr einer Verfolgung durch die SNA aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr einer Verfolgung durch den IS.
Ihm droht im Falle einer Rückkehr in die Stadt XXXX nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung des sunnitischen Islams oder weil er Kurde ist.
Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht bedroht.
Der Beschwerdeführer kann über den Flughafen in Damaskus oder Aleppo in die Stadt XXXX zurückkehren.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-SMS, Version 12, vom 08.05.2025:
Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. § 3 Abs. 4a AsylG
Letzte Änderung 08.08.2025
[…]
4. Politische Überzeugung
4.1. Wehrpflicht

4.2. Oppositionelle Gesinnung

[…]
Politische Lage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
[…]
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet.
[…]
Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „Versöhnungszentren“ finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).
[…]
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara’ hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara’ an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara’a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025).
[…]
Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024)
In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. Darin stand, dass die Wehrpflicht eine heilige Pflicht ist, die durch Gesetze geregelt wird. Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen (ÖB Damaskus 2023). Im Gesetzesdekret Nr. 30, das 2007 erlassen worden ist, wurde der Wehrdienst gesetzlich geregelt. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit (PoS 12.5.2007). Laut Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Damaskus betrug die offizielle Wehrdienstzeit 2,5 Jahre. Danach musste man noch Reservedienst leisten. Dieser dauerte seit Ausbruch der Krise im Jahr 2011 oft bis zu sieben oder acht Jahre, sodass viele insgesamt zehn bis zwölf Jahre Wehrdienst leisten mussten (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024). Bis vor den Fall des Regimes dauerte die Wehrdienstzeit oft nur mehr 6 oder 6,5 Jahre lang (OrthoPatSYR 22.9.2024).
[…]
1.3.2. Auszug aus den EUAA Leitlinien, Juni 2025:
[…]
Personen, die sich dem Militärdienst entzogen oder desertiert sind
[…]
Wehrdienstverweigerer
Personen dieses Unterprofils waren vom Assad-Regime verfolgt worden.
Wie bereits erwähnt, ist das mit dem Assad-Regime verbundene Risiko verschwunden.
Die Übergangsregierung hat die Wehrpflicht außer in nationalen Notfällen abgeschafft. Die syrische Armee soll zu einer Freiwilligenarmee werden, an der die Bevölkerung zur Teilnahme ermutigt wird, um die Landesgrenzen zu sichern.
Im Falle nationaler Notfälle ist jedoch eine mögliche Wehrpflichtkampagne möglich.
Obwohl keine Quellen über die Wehrpflicht durch die Übergangsregierung berichteten, ist anzumerken, dass die Wehrpflicht selbst, die ein legitimes Recht eines Staates darstellt, im Allgemeinen nicht den Anforderungen von Artikel 9 QD/QR entspricht.
Wehrdienstverweigerer hätten im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung.
Deserteure und Überläufer
Deserteure und Überläufer wurden vom Assad-Regime verfolgt.
Wie bereits erwähnt, ist das mit dem Assad-Regime verbundene Risiko verschwunden.
Bezüglich des Risikos für Deserteure und Überläufer im Zusammenhang mit ihrem Dienst in den Assad-Streitkräften verweisen wir auf (ehemalige) Mitglieder der Assad-Streitkräfte und pro-Assad-bewaffneter Gruppen.
Deserteure und Überläufer aus den syrischen Streitkräften des Assad-Regimes hätten im Allgemeinen keine begründete Angst vor Verfolgung.
Ausschlusserwägungen könnten für dieses Profil relevant sein, da Angehörige der syrischen Streitkräfte des Assad-Regimes möglicherweise an ausschlusswürdigen Handlungen beteiligt waren.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts liegen keine Informationen über die Behandlung von Deserteuren und Überläufern aus dem neuen syrischen Militär durch die Übergangsverwaltung vor. Die konkrete Gruppe, zu der der Antragsteller übergelaufen ist, sollte jedoch bei der Beurteilung des potenziellen internationalen Schutzbedarfs im Hinblick auf mögliche Angriffe der Übergangsverwaltung berücksichtigt werden. Siehe auch (ehemalige) Mitglieder bewaffneter Anti-Assad-Gruppen.
[…]
Sunnitische Araber
Sunnitische Araber waren durch das Assad-Regime, den Islamischen Staat im Irak und der Levante (ISIL) und Dschaisch al-Islam Verfolgung (z. B. Verhaftung, Folter, Hinrichtung) und Diskriminierung ausgesetzt.
Wie bereits erwähnt, ist die vom Assad-Regime ausgehende Gefahr gebannt.
ISIL und Dschaisch al-Islam sind weiterhin präsent und aktiv, und es liegen keine Informationen vor, die darauf hindeuten, dass sich ihr Vorgehen gegenüber sunnitischen Arabern, die sich nicht ihrer Auslegung der Scharia anschließen, geändert hat.
Während HTS auch sunnitische Muslime ins Visier nahm, die sich nicht ihrer Auslegung der Scharia anschlossen, wurden die meisten hochrangigen Positionen der Übergangsregierung mit sunnitischen Arabern besetzt, und es liegen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts keine konkreten Informationen über den Umgang der Übergangsregierung mit sunnitischen Muslimen vor, die sich nicht derselben Auslegung der Scharia anschließen. Es gibt auch keine Berichte über gezielte Angriffe irgendeiner Art auf sunnitische Araber, allein aufgrund der Tatsache, dass sie sunnitische Araber sind.
Daher lässt sich folgendes Fazit ziehen:
Die bloße Tatsache, ein sunnitischer Araber zu sein, begründet nicht automatisch das erforderliche Risiko, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Sollte ein sunnitischer Araber ins Visier genommen werden, hängt dies mit anderen Umständen zusammen. Beispielsweise haben der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIL) und Jaysh al-Islam (eine mit der SNA verbundene bewaffnete Gruppe) sunnitische Muslime ins Visier genommen, die sich nicht an ihre Auslegung der Scharia halten.
Bei der individuellen Beurteilung sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie z. B. regionale Besonderheiten (z. B. das Leben in Gebieten, in denen ISL und Jaysh al-Islam operativ tätig sind).
Wenn für einen Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen wird, kann dies auf religiöse Gründe zurückzuführen sein. […].
1.3.3. Auszug aus EUAA Country Focus Syrien, Juli 2025:
[…] 1.3.1. Militärreformen
Nach der Machtübernahme entließ die Übergangsregierung Soldaten und Sicherheitskräfte des früheren Regimes, darunter auch Polizeibeamte. Berichten zufolge haben die Behörden rasch neue Polizeikräfte und Mitarbeiter für den GSS rekrutiert, doch die Ausbildung war nur kurz und die Einheiten sind nach wie vor schlecht ausgerüstet .Beamte gaben an, dass sie neue Polizeikräfte rasch ausbilden und alle paar Wochen 800 bis 1 000 Absolventen ihren Dienst antreten. Trotz dieser Bemühungen ergab eine Untersuchung der New York Times vom März, dass in vielen Städten und Stadtvierteln nach wie vor keine nennenswerte Polizeipräsenz vorhanden war. Im Stadtteil Zahra in Homs beispielsweise ziehen sich die Bewohner bei Einbruch der Dunkelheit in ihre Häuser zurück, sodass die Straßen fast menschenleer sind.
Im christlichen Viertel Bab Touma in Damaskus springen lokale Freiwillige ein, um die begrenzte Polizeipräsenz zu kompensieren und das Viertel vor Diebstählen und Bekehrungsversuchen salafistischer Gruppen zu schützen.
Obwohl einige ehemalige Polizeibeamte wieder eingestellt wurden81 und eine Vereinbarung zwischen der Übergangsregierung und drusischen Führern vom Mai die Wiedereinstellung entlassener Polizeibeamter in Sweida vorsah, war die Zusage der Regierung, entlassene Polizeibeamte wieder einzustellen, noch nicht erfüllt. Zwar wurden Einzelpersonen aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, doch mangelt es dem Verfahren an Transparenz und es soll alawitische Bewerber abschrecken.84 Laut dem Analysten Gregory Waters wurden keine sichtbaren Fortschritte bei der Rekrutierung von Nicht-Sunniten aus der lokalen Bevölkerung für die lokale Polizei und die GSS erzielt. Zwar gibt es in Minderheitengebieten, insbesondere in ismailitischen, aber auch in einigen christlichen und alawitischen Gebieten, bewaffnete Freiwilligengruppen, doch wurden diese trotz monatelanger Diskussionen über dieses Thema noch nicht offiziell in die Polizeikommandostruktur integriert. Lokale Beamte führen die Verzögerung auf fehlende Gehälter und qualifizierte Ausbilder zurück. Die wachsende Skepsis unter den Angehörigen von Minderheiten lässt jedoch Zweifel daran aufkommen, ob eine Integration jemals stattfinden wird.
Die Übergangsregierung hat eine Politik beschlossen, nicht desertierte Offiziere der ehemaligen syrischen arabischen Armee (SAA), insbesondere diejenigen, die an Unterdrückung und Kriegsverbrechen beteiligt waren, aus der zukünftige nationale Armee. Im Gegensatz dazu können Soldaten und Unteroffiziere mit einwandfreiem Leumund durch Umschulungsprogramme wieder in die Armee oder Polizei integriert werden.
Das Verteidigungsministerium kündigte seine Absicht an, desertierte Offiziere der ehemaligen SAA in die neue Armee aufzunehmen. Mehrere hochrangige desertierte Offiziere wurden eingeladen, entsprechend ihren Fachgebieten bei der Aufstellung der neuen nationalen Armee mitzuwirken. Eine Delegation dieser hochrangigen Überläufer besuchte Damaskus und führte Gespräche mit der neuen Militärführung, um Umstrukturierungspläne zu erörtern. Im April startete das Verteidigungsministerium ein Online-Bewerbungsverfahren, in den ehemalige Soldaten der SAA, die desertiert waren und sich der syrischen Opposition angeschlossen hatten, aufgefordert wurden, sich wieder in die nationale Armee einzuschreiben. Das 16-seitige Formular enthält Fragen zu persönlichen Daten, zum Militärdienst, zur Spezialisierung und zum Datum der Desertion. Mehrere ehemalige Überläufer leiten nun Abteilungen innerhalb des Verteidigungsministeriums oder bekleiden hohe Positionen bei der Polizei, beispielsweise im Polizeikommando von Damaskus.
Am 16. Mai veröffentlichte Syria 24 einen Bericht, wonach innerhalb des syrischen Innenministeriums bedeutende Reformen im Sicherheitssektor geplant sind. Der vorgeschlagene mehrphasige Prozess würde das Land in fünf Sicherheitsregionen aufteilen, die jeweils über neu geschaffene Sicherheitsstrukturen verfügen, die direkt Damaskus unterstellt sind. Dem Bericht zufolge zielen die Reformen darauf ab, die Verwaltung der Sicherheitsoperationen zu straffen, die Polizeieinheiten des Innenministeriums unter der gemeinsamen Aufsicht des Innen- und Verteidigungsministeriums zu vereinheitlichen und neue Abteilungen einzurichten, die sich mit der Bekämpfung von Aufständischen befassen.
1.3.2. Integration bewaffneter Gruppen
Im Januar 2025 begann das Verteidigungsministerium mit der Bildung einer neuen syrischen Armee, indem es ehemalige Oppositionsfraktionen integrierte. Viele dieser Gruppen, darunter auch solche, die mit HTS verbunden sind, haben sich der Struktur des Verteidigungsministeriums angeschlossen. Anstatt Reformen oder Umstrukturierungen zu verlangen, hat das Verteidigungsministerium diese Fraktionen weitgehend als offizielle Armeedivisionen oder Brigaden umbenannt. Das Verteidigungsministerium vereint verschiedene militärische Fraktionen wie Kernverbände von HTS, mit HTS verbündete Gruppen, von der Türkei unterstützte Einheiten der Syrischen Nationalarmee (SNA) und neu gegründete Divisionen des Verteidigungsministeriums.
Diese Streitkräfte operieren unter einer fragmentierten und komplexen Befehlskette und sind in unterschiedlichem Maße mit dem Verteidigungsministerium koordiniert. Trotz der Bemühungen der Regierung, bewaffnete Gruppen in das neue Ministerium zu integrieren, haben sich die meisten einer Fusion widersetzt. Die bekanntesten davon werden in den folgenden Abschnitten behandelt.
Im Mai gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass alle bewaffneten Gruppen in seine Struktur integriert worden seien, und erklärte, dass „verbleibende kleine militärische Gruppen“ zehn Tage Zeit hätten, um den Prozess abzuschließen, ohne jedoch zu nennen, welche Gruppen sich noch nicht daran gehalten hätten.
Ende Mai kam das Institute for the Study of War (ISW) jedoch zu dem Schluss, dass die Übergangsregierung „keine vollständige Kontrolle über die verschiedenen bewaffneten Fraktionen, aus denen sich das Verteidigungsministerium zusammensetzt“, ausüben. […]
a) SNA-Fraktionen
Laut ISW kontrollierten die SNA-Fraktionen im Mai weiterhin Tal Abyad und Ras al Ain. Es wurde davon ausgegangen, dass die SNA trotz ihrer formellen Integration in das Verteidigungsministerium „weiterhin in ihren bisherigen Formationen und Gebieten operiert”. Die SNA-Fraktionen behielten durch türkische Gehälter unabhängige Einnahmequellen100 und agierten autonom vom Verteidigungsministerium.
Laut dem Syrien-Analysten Gregory Waters sind einige SNA-Fraktionen wie die Suleiman-Shah-Brigade mächtig genug, um dem Ministerium ihre eigenen Forderungen aufzuzwingen, und ihre Autonomie zeigt sich noch deutlicher in den häufigen Verstößen, die sie begangen haben. GSS-Einheiten, darunter auch solche, die entlang der syrischen Küste stationiert sind, stießen bei Versuchen, solche Verstöße einzudämmen, oft auf Widerstand. ,SNA-Kommandeure die an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, wurden in wichtige militärische Positionen der Regierung berufen. Dazu gehören Mohammad al-Jassem (Abu Amsha) als Kommandeur der 62. Division, Saif Boulad (Saif Abu Bakr) als Anführer der 76. Division, Fehim Isa als Assistent des Verteidigungsministers für Nordangelegenheiten und Ahmed al-Hais (Abu Hatem Shaqra) als Kommandeur der 86. Division. Die 86.Division ist Berichten zufolge für Raqqa, Deir Ez-Zor und Hasaka zuständig, und ihr Kommandeur Ahmed al-Hais (Abu Hatem Shaqra), ehemals Anführer der Ahrar al-Sharqiya, ist in Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter die Ermordung der prominenten kurdischen Politikerin Hevrin Khalaf. Im Mai setzte die EU drei der SNA-Fraktionen – die Suleiman-Shah-Brigade, die Hamza-Division und ihre Kommandeure sowie die Sultan-Murad-Division – aufgrund ihrer Rolle bei den Gewalttaten in den Küstengebieten im März.
Trotz der Präsenz von Regierungstruppen in Afrin seit Februar 2025 berichtete STJ, dass SNA-Fraktionen, insbesondere die Suleiman-Shah-Brigade/al-Amshat, weiterhin in dem Gebiet präsent waren. Einige SNA Fraktionen, die in die 72. Division der Armee integriert wurden, waren die westlich des Tishreen-Staudamms in der Provinz Aleppo operieren. SNA-Fraktionen, die nominell in Armeedivisionen integriert waren, wurden im ganzen Land, insbesondere in den Provinzen Aleppo und Hama, stationiert.
2.2. Personen, die sich gegen die Übergangsregierung stellen oder als solche wahrgenommen werden
[…] Es gibt nur sehr begrenzte Informationen über die Behandlung von Personen, die sich gegen die neue Regierung stellen oder als solche wahrgenommen werden. SJAC gab an, keine gezielten Übergriffe durch die Interimsregierung auf der Grundlage journalistischer Aktivitäten, Aktivismus oder Mitgliedschaft in politischen Parteien.
Während des Berichtszeitraums gab es einige Berichte über Festnahmen durch die Streitkräfte der Übergangsregierung von Personen, die mit Strafsachen in Verbindung stehen, von Personen, die verdächtigt werden, an Angriffen nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen mit Verbindungen zum ehemaligen Assad-Regime gegen Sicherheitskräfte beteiligt gewesen zu sein, von Personen die die Regierung in sozialen Medien kritisiert hatten, von Angehörigen von Flüchtigen, die festgenommen wurden, um diese zur Aufgabe zu bewegen, und von Personen, denen vorgeworfen wird, mit den SDF zusammenzuarbeiten. Die Berichterstattung enthält keine weiteren Einzelheiten zu den gegen die Festgenommenen erhobenen Vorwürfen und ihrer Behandlung durch die Behörden.
Nach dem Sturz der Assad-Regierung wurde laut Freedom House mindestens ein inhaftierter Journalist freigelassen. Seit Dezember 2024 berichten aus dem Exil zurückgekehrte syrische Journalisten und ausländische Reporter zunehmend wieder aus Syrien, darunter auch aus Gebieten, die zuvor von der Assad- Regierung kontrolliert wurden, und konzentrieren sich dabei auf die Aufdeckung von Verbrechen, die während dieser Zeit begangen wurden, beispielsweise im Sednaya-Gefängnis. 231Quellen berichteten, dass mehrere Journalisten im März bei der Berichterstattung über die Gewalt in den Küstengebieten zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und pro-Assad-Anhängern von unbekannten bewaffneten Gruppen und Personen angegriffen und verletzt wurden. Andere Journalisten wurden in Sweida bei der Berichterstattung über die Unterzeichnung eines Abkommens mit der Regierung im Mai von lokalen bewaffneten Gruppen angegriffen und bedroht. Die Behörden griffen Berichten zufolge ein, um ihre Sicherheit zu gewährleisten, und verurteilten die Angriffe.
2.3. Personen, die nichtstaatlichen bewaffneten Akteuren ablehnend gegenüberstehen oder als solche wahrgenommen werden
(a) Personen, die sich gegen die SDF stellen oder als solche wahrgenommen werden
Zwischen März 2025 und Mai 2025 berichtete die SNHR, dass die SDF unter dem Vorwand der Bekämpfung von ISIL- Massenrazzien und Verhaftungen von Zivilisten durchgeführt habe. Wie von SNHR festgestellt, wurden Zivilisten wegen Kritik an den „Praktiken der SDF” in den von ihr kontrollierten Gebieten festgenommen und im März und April 2025 auch wegen der Bekundung ihrer Unterstützung für die neue Regierung. Im März 2025 wurden Berichten zufolge insbesondere in den Provinzen Hasaka und Raqqa Zivilisten festgenommen und/oder inhaftiert, weil sie SDF-Flaggen mit Bannern und Flaggen des syrischen Aufstands während öffentlicher Feierlichkeiten nach der Vereinbarung vom 10. März zur der Integration der SDF in syrische Staatsinstitutionen ersetzt hatten.
In ähnlicher Weise berichtete Syria Direct unter Berufung auf eine gemeinsame Erklärung von Aktivisten im Nordosten Syriens, dass die SDF im März 2025 Anhänger der Übergangsregierung und Teilnehmer an Gedenkfeiern zur Revolution von 2011 festgenommen habe. (237) Wievon SNHR festgestellt, verhaftete und/oder inhaftierte die SDF im selben Monat Zivilisten und SNA-Angehörige, die nach ihrer Vertreibung in ihre Häuser in den von der SDF kontrollierten Gebieten zurückgekehrt waren.(238) Darüber hinaus sollen SDF-Kräfte am 16. März 2025 während einer Sicherheitsoperation im Dorf Sayid Hammoud in der Umgebung von Hasaka ein Haus verwüstet haben, das angeblich einem ehemaligen oppositionellen Kämpfer gehörte.
Im Mai 2025 nahm die SDF willkürlich Zivilisten „in Dutzenden von Dörfern“ in den Provinzen Deir Ez-Zor und Raqqa sowie in mehreren Stadtvierteln der Stadt Raqqa fest.240 Während die SNHR feststellte, dass diese Festnahmen im Zusammenhang mit Kritik an der SDF standen, berichtete das Medienunternehmen New Arab, dass die Festnahmen der SDF in der Provinz Raqqa, bei denen mindestens 20 Personen aus den Stadtvierteln Al-Mashlab, Al-Sabahia, Al-Khatuniya, Ya'rub und Al-Mansoura festgenommen wurden, gegen „mutmaßliche Anhänger des Assad-Regimes, Personen, die sich gegen die SDF stellen, und Überläufer“ gerichtet waren. (241)Darüber hinaus sollen die SDF im Mai 2025 Angehörige von Überläufern aus ihren Reihen festgenommen haben, um sie zur Kapitulation zu zwingen. Bei einigen der von der SDF durchgeführten Razzien sollen ihre Mitglieder Frauen körperlich angegriffen und persönliche Gegenstände von Familienangehörigen der Festgenommenen beschlagnahmt haben, darunter Geld, Goldschmuck und Mobiltelefone.
In seinem Bericht über willkürliche Festnahmen und/oder Inhaftierungen von Zivilisten durch die SDF dokumentierte das SNHR 93 Fälle willkürlicher Festnahmen und/oder Inhaftierungen, darunter sieben Kinder im März 2025243 und 53 Festnahmen und/oder Inhaftierungen, darunter neun Kinder und eine Frau im April 2025. Im Mai 2025 verzeichnete die SNHR 64 Festnahmen durch die SDF, darunter vier Kinder und zwei Frauen. Insgesamt wurden in diesen drei Monaten 29 Personen nach einer Haftdauer zwischen einigen Tagen und einem Monat wieder freigelassen.246 Die meisten der Freigelassenen stammten ursprünglich aus den Provinz e n Deir Ez-Zor, Raqqa247 und Aleppo.Quellen berichteten über Fälle von Gewalt gegen Medienvertreter Eine Drohne der SDF griff einen Reporter an, der über die Kämpfe zwischen der SDF und der von der Türkei unterstützten SNA in der Nähe von Menbij in der ländlichen Region Aleppo berichtete, wobei der Journalist verletzt wurde. Ende desselben Monats nahmen SDF-Kräfte einen Medienaktivisten in Shafa in der ländlichen Region Deir Ez-Zor nach einer Razzia in seinem Haus aus nicht näher genannten Gründen fest. Am 22. April 2025 wurde ein Reporter des Nachrichtensenders Al-Arabia in Qamischli in der ländlichen Region Hasaka wegen eines Facebook-Posts über Korruptionsfälle und die Verhaftung von SDF-Sicherheitsbeamten wegen Drogenhandels in Raqqa festgenommen.
(b) Personen, die sich gegen die SNA stellen oder als Gegner der SNA wahrgenommen werden
Im März 2025 berichtete die UNCOI, dass nach der Rückeroberung von Manbij (Provinz Aleppo) von der SDF im Dezember 2024 SNA-Kämpfer Zivilisten bedrohten und ausraubten und von ihnen Bestechungsgelder und Wertsachen erpressten, um sie an Kontrollpunkten passieren zu lassen.250 In ähnlicher Weise stellte STJ fest, dass die Aktionen der SNA in der Region neben einer Zunahme der Sicherheitsinstabilität auch erhebliche Menschenrechtsverletzungen mit sich brachten, darunter summarische Hinrichtungen, Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Folter. Das lokale Medienunternehmen Hedvesti berichtete, dass 15 der hingerichteten Personen Mitglieder der SDF, der YPG oder der internen Polizeikräfte der DAANES (Asayish) waren.
Von Januar 2025 bis April 2025 war der Tishreen-Damm am Euphrat in der Nähe von Manbij ein "Schlachtfeld" zwischen den SDF und der von der Türkei unterstützten SNA.53Der Tishreen-Damm am Euphrat in der Nähe von Manbij ist zu einem „Schlachtfeld“ zwischen den SDF und der von der Türkei unterstützten SNA geworden. Im Januar 2025 begannen Proteste am Tishreen-Damm wegen der Unterbrechung der Wasser- und Stromversorgung für über 310 000 Menschen in den Gebieten Manbij und Ayn al Arab/Kobani, die durch Schäden am Damm einen Monat zuvor verursacht worden waren.254 Am 18. Januar 2025 richtete sich ein Angriff der türkisch- SNA-Koalition gegen SDF-Kräfte in der Nähe des Protestortes, bei dem 20 Menschen getötet und mehr als 120 verletzt wurden,255 darunter vier Journalisten.256 Der Angriff erfolgte, während die Demonstranten einen traditionellen kurdischen Tanz aufführten. Ein weiterer Angriff traf einen Krankenwagen, der einen der Verletzten transportierte.257 Zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 wurden Berichten zufolge drei Journalisten getötet und acht verletzt, als die türkische Armee und die SNA Angriffe auf den Tishreen- Damm verübten. Wie STJ im Mai 2025 berichtete, wurden bei den Angriffen der türkischen Armee und der SNA auf den Damm insgesamt 24 Zivilisten getötet und mehr als 200 verletzt.
Darüber hinaus wurden am 16. März 2025 zehn Mitglieder einer kurdischen Familie, darunter sieben Kinder, bei einem mutmaßlichen Drohnenangriff der Türkei oder der SNA in einem von den SDF kontrollierten Dorf südlich von Kobane getötet.
In einem Bericht über den Monat März 2025 stellte die SNHR fest, dass die SNA und bewaffnete Gruppierungen willkürliche Festnahmen und/oder Inhaftierungen von Personen aus Gebieten unter SDFKontrolle sowie willkürliche Festnahmen/Inhaftierungen „ethnischer Natur” in von der SNA kontrollierten Teilen der Provinz Aleppo durchgeführt haben. Letztere umfassten Zivilisten, die wegen angeblicher Zusammenarbeit mit den SDF willkürlich festgenommen oder inhaftiert wurden, wobei sich solche Vorfälle vor allem auf „eine Reihe von Dörfern” in der Stadt Afrin konzentrierten. SNHR verzeichnete im März 2025 13 Fälle willkürlicher Festnahmen/Inhaftierungen durch die SNA, wobei vier Personen noch im selben Monat freigelassen wurden.263 Insgesamt wurden im März 2025 sechs willkürlich festgenommene oder inhaftierte Personen freigelassen,264 nachdem sie zwischen einigen Tagen und einem Monat inhaftiert waren. Die meisten der Freigelassenen stammten ursprünglich aus der Provinz Aleppo.
2.4. Ethnisch-religiöse Minderheiten
2.4.1. Kurden
Die Kurden bilden mit einer geschätzten Bevölkerung von 2 bis 2,2665 Millionen oder bis zu 10 % der Vorkriegsbevölkerung von 23 Millionen die größte ethnische Minderheit in Syrien.267 Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf die Regionen Afrin, Kobani und Jazira, Stadtteile von Aleppo und Damaskus sowie in geringerem Maße auf mehrere Bezirke der Stadt Raqqa.
Während eines Besuchs in Afrin in der Provinz Aleppo Mitte Februar 2025 versprach der Interimspräsident Ahmed al-Sharaa, die Autorität der neuen Regierung in der Region auszuweiten und Verstöße wie willkürliche Verhaftungen, Erpressung, Beschlagnahmung von Eigentum und Abholzung durch türkisch unterstützte SNAFraktionen, die das Gebiet seit 2018 kontrollieren, zu beenden.269 Am 10. März 2025 unterzeichneten Al-Sharaa und SDF-Kommandeur Mazloum Abdi eine vorläufige Vereinbarung über die Integration der SDF in die neue syrische Armee. Die Vereinbarung versprach auch, dass Kurden das Recht auf Staatsbürgerschaft und andere verfassungsmäßige Rechte, einschließlich der Verwendung und des Unterrichts der kurdischen Sprache, erhalten würden, während Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren könnten. Anfang April 2025 zogen die SDF-Truppen aus den überwiegend kurdisch besiedelten Gebieten ab. Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh im Norden Aleppos,272 die seit 2015 unter ihrer Kontrolle standen.
Während der Verhandlungen mit der Übergangsregierung betonten kurdische politische Parteien den Schutz der kurdischen Bürger und ihrer Rechte durch die Regierung als zentrale Forderung. Auf einer „Einheitskonferenz“ in Qamischli am 26. April 2025 forderten die Kurdischen Nationalen Einheitsparteien (PYNK) und der Kurdische Nationale Rat (ENKS/KNC) gemeinsam die Anerkennung Syriens als „multiethnischen, multikulturellen und multireligiösen” Staat und sprachen sich für Föderalismus, die Anerkennung des Kurdischen als Amtssprache und die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft für Kurden aus, denen diese nach der Volkszählung von 1962 entzogen worden war. Als Reaktion darauf lehnte die neue Regierung am 27. April 2025 den Föderalismusvorschlag als „Bedrohung der nationalen Einheit“ und Verstoß gegen das mit den SDF unterzeichnete Abkommen ab.
Obwohl pro-türkische Gruppen Berichten zufolge ihre militärische Präsenz in Afrin bis April 2025 reduziert hatten, stellte Nadine Maenza, Präsidentin des Sekretariats für Internationale Religionsfreiheit (IRF) und ehemalige Vorsitzende der US-Kommission für Internationale Religionsfreiheit (USCIRF), in einem Interview mit dem kurdischen Medienunternehmen Rudaw fest, dass die Entfernung der von der Türkei unterstützten Milizen aufgrund der Unterstützung der Türkei für Al-Sharaa weiterhin schwierig sei. Im April 2025 berichtete STJ, dass trotz offizieller Ankündigungen über die Auflösung der SNA-Fraktionen diese Gruppen, einschließlich der ihnen angeschlossenen Militärpolizei, weiterhin in Afrin aktiv sind und einige ihrer Mitglieder an andere Orte verlegt wurden. 278 In ähnlicher Weise stellte Human Rights Watch im Mai 2025 fest, dass zwar die meisten SNA-Kontrollpunkte entfernt worden waren, die Fraktionen jedoch weiterhin von ihren früheren Stützpunkten aus operierten.279 In Bezug auf Afrin stellte jedoch ein kurdischer Aktivist, der Ende April 2025 vom Medienunternehmen Syria Direct interviewt wurde, fest, dass zwischen 70 % und 80 % der SNA-Fraktionen die Stadt verlassen hätten.
Wie Human Rights Watch feststellte, wurden SNA-Kämpfer trotz ihrer früheren Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen in die syrischen Streitkräfte integriert, wobei einige Kommandeure in hohe Regierungs- und Militärämter berufen wurden. Nach der Rückeroberung von Manbidsch durch die SDF im Dezember 2024 waren SNA-Fraktionen Berichten zufolge an Plünderungen von Häusern und Geschäften von Kurden beteiligt. Aus Angst vor Verhaftung oder Ermordung flohen viele kurdische Einwohner aus der Stadt.
Im Januar und Februar 2025 nahmen laut Quellen die Militärpolizei und die Suleiman-Shah-Brigade (al-Amshat) in Afrin Personen fest, darunter auch Rückkehrer, wobei in einigen Fällen Lösegeld für ihre Freilassung gefordert wurde. Am 7. Februar 2025, einen Tag nach dem Einmarsch der Militärpolizei in Afrin, wurden Berichten zufolge sechs Personen festgenommen, von denen vier beschuldigt wurden, „pro-SDFParolen gerufen zu haben, während sie die Delegation der General Security begrüßten“. Sie wurden 18 Tage später freigelassen.
später. Während die Verhaftungen durch die SNA im März laut Berichten zurückgingen, blieben Hunderte von Menschen in von der SNA betriebenen Gefängnissen unter türkischer Aufsicht in Haft. Wie STJ im April 2025 feststellte, waren die Gefängnisse und Haftanstalten in Afrin weiterhin in Betrieb und wurden Berichten zufolge zur Inhaftierung einer großen Zahl kurdischer Häftlinge genutzt, die von verschiedenen SNA-Fraktionen unter „vorgeblichen Anschuldigungen” wie angeblicher Zugehörigkeit zur PKK, SDF oder DAANES festgenommen worden waren.
Nach dem Regierungswechsel kehrten kurdische Familien, die seit 2018 aus Afrin und anderen Gebieten vertrieben worden waren, die von der türkischen Militäroperation „Olivenzweig“ betroffen waren, in ihre Dörfer zurück. Anfang April 2025 berichtete das Medienunternehmen Welet unter Berufung auf die EKNS in Afrin, dass mehr als 20 000 kurdische Familien zurückgekehrt seien. Laut Syria Direct ist die Zahl der Rückkehrer nach Afrin im April 2025 gestiegen, wodurch der Anteil der kurdischen Bevölkerung in der Stadt auf schätzungsweise 60 bis 70 % der Gesamtbevölkerung gestiegen ist. Im März 2025 berichtete Rudaw, dass einige Siedlerfamilien vertriebener Araber Afrin verlassen hätten, wobei sie in einigen Fällen ganze Dörfer aufgegeben hätten. Wie Ende April 2025 berichtet wurde, sind in einigen Dörfern bis zu 90 % der ehemaligen Bewohner zurückgekehrt, wobei die Rückkehrquoten in der Region unterschiedlich sind. Bis Ende Mai 2025 waren Berichten zufolge viele Siedlungen in Afrin verlassen, nachdem die SNA-Familien abgezogen waren. Wie Syria Direct am 30. April 2025 berichtete, hat die neue Regierung keine offizielle Erklärung abgegeben, um die Rückkehr zu fördern und die Sicherheit der Rückkehrer zu gewährleisten. Darüber hinaus hat die neue Regierung, wie Rudaw im April 2025 feststellte, keine Entscheidung getroffen, die Rückkehr nach Afrin zu unterstützen, sodass einige Rückkehrerfamilien auf eigene Faust zurückkehren und andere mit Hilfe der ENKS.
Im April 2025 berichteten Quellen, dass die anhaltende Präsenz von SNA-Milizen in Afrin kurdische Binnenvertriebene daran hindert, zurückzukehren. Viele kurdische Rückkehrer hatten Schwierigkeiten, ihre Häuser zurückzubekommen, die von SNA-Kommandanten und -Kämpfern oder aus anderen Orten vertriebenen Syrern besetzt worden waren. im Land. Rückkehrer wurden oft zur Zahlung von Geldforderungen aufgefordert, um ihre Häuser zurückzubekommen, wobei Al-Amshat Berichten zufolge zwischen 2 000 und 5 000 US-Dollar von zurückkehrenden Familien erpresste und Olivenbauern Steuern auferlegte. Zwischen Dezember 2024 und
Januar 2025 hat die SNA Kämpfer sollen neun Einwohner von Afrin wegen nicht gezahlter Steuern festgenommen und von jedem bis zu 3 800 US-Dollar für ihre Freilassung erpresst haben. Wie im April 2025 berichtet, erpresste die Ahrar al-Sharqiya-Fraktion der SNA in Rajo im Bezirk Afrin Ladenbesitzer und beschlagnahmte Eigentum von
Vertriebenen. Neben Verletzungen der Rechte auf Wohnung, Land und Eigentum und „potenziellen Spannungen mit den Aufnahmegemeinden“ bei der Rückkehr in den Norden Aleppos wurden den Kurden weiterhin der Zugang zu
zivilen Dokumenten und grundlegenden Dienstleistungen verwehrt.301 Wie das Europäische Netzwerk für Staatenlosigkeit (ENS) feststellte, könnte der Regierungswechsel in Syrien zwar eine Gelegenheit bieten, das Problem der Staatenlosigkeit anzugehen,302 von dem ein Teil der kurdischen Bevölkerung betroffen ist es liegen jedoch keine Informationen über den rechtlichen Status der staatenlosen Kurden unter der Übergangsregierung vor.
5.8. Sicherheitslage und Auswirkungen des Konflikts auf die Zivilbevölkerung nach Gouvernement
[…] 5.8.7. Gouvernement Hasaka […]
(a) Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen
Das Gouvernement Hasaka ist in vier Verwaltungsbezirke unterteilt: Al-Hasaka (oder Al-Hasakeh), Al-Malikeyyeh, Qamishli und Ras Al-Ain. Diese sind wiederum in insgesamt 16 Unterbezirke gegliedert. Die Hauptstadt ist die Stadt Hasaka. Die IOM schätzte die Bevölkerung des Gouvernements im März 2025 auf 1.329.876 Personen (einschließlich Einwohner, Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland), die WHO auf 1.447.069 (Stand: März 2025). […]
(b) Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Ende Mai 2025 wurde das Gouvernement Hasaka von ISW und CTP als fast vollständig unter der Kontrolle der SDF stehend kartiert. Es gab jedoch ein Gebiet im Nordwesten des Gouvernements, an der Grenze zur Türkei, in dem die SNA, die zusammen mit anderen bewaffneten Gruppierungen formell unter die Kontrolle des Verteidigungsministeriums gestellt wurde (siehe Abschnitt 1.3.2 (a) dieses Berichts für Informationen zum Integrationsprozess der SNA in die neue syrische Armee), die Kontrolle zu haben schien und in dem mehrere türkische Militärposten vorhanden waren. Im März 2025 berichtete der GPC, dass die Übergangsregierung und SNA-Gruppen den größten Teil Nordsyriens dominierten, während die SDF Teile des Nordostens des Landes hielten. Am 10. März 2025 unterzeichneten die SDF und die Übergangsregierung ein Abkommen über die Integration der SDF-Kräfte in die neue syrische Armee (siehe Abschnitt 5.1.1). Anfang Juni war die Integration der SDF in die syrischen Streitkräfte jedoch noch immer ungeklärt. Je nach Quelle unterhielt das US-Militär im betreffenden Zeitraum vier bis sieben Stützpunkte im Gouvernement Hasaka. Quellen berichteten, dass US-Streitkräfte im April 2025 Militärfahrzeuge und Truppen aus anderen Gouvernements in Richtung Hasaka verlegten. Ende April begannen die USA zudem mit dem Abzug von Infrastruktur und Ausrüstung vom Stützpunkt Al-Shaddadi in Hasaka. Laut einem Artikel von Enab Baladi wurden Ende April US-Militärfahrzeuge und -ausrüstung aus Hasaka in Richtung Irak verlegt.
Im Berichtszeitraum wurde die Existenz von ISIL-Zellen im Gouvernement Hasaka gemeldet, unter anderem in von den SDF betriebenen Gefangenenlagern wie Al-Hol, wo Tausende Familienangehörige von ISIL-Kämpfern leben. Weitere nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, deren Entstehung im Berichtszeitraum im Gouvernement Hasaka gemeldet wurde, sind die Freie Hasaka-Truppe und die Ahrar-Al-Jazeera-Brigade. Diese neu entstandenen lokalen Gruppen schienen Berichten zufolge die SDF im Gouvernement Hasaka zu untergraben.
[…]“
1.3.4. Auszug aus dem EUAA-Bericht „EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive Update, December 2025“:
4.3. Profile im Zusammenhang mit dem Wehrdienst
Dieser Abschnitt behandelt den Umgang der Übergangsregierung mit Wehrdienstverweigerern, Deserteuren und Überläufern der syrischen Armee des Assad-Regimes sowie mit Personen, die eine Einberufung in die neue syrische Armee (d. h. die Armee der Übergangsregierung) befürchten.
Zur Situation von Mitgliedern der Streitkräfte Assads, die zum Zeitpunkt des Sturzes des Assad-Regimes noch aktiv waren, siehe Abschnitt 4.1.1. (Ehemalige) Mitglieder der Streitkräfte Assads und pro-Assad-Gruppen.
Unmittelbar nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für alle, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihrer Dienstzeit unter dem Assad-Regime desertiert hatten. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird. Deserteure der ehemaligen syrischen Armee wurden in das neue Verteidigungsministerium aufgenommen. Auch Deserteure aus Assads Zeit werden in der neuen Armee eingesetzt.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kündigte die neu gebildete Übergangsregierung die Abschaffung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notstände eingestuft werden. Die syrische Armee befindet sich Berichten zufolge im Übergang zu einer Freiwilligenarmee, wobei die Bemühungen darauf abzielen, die Bevölkerung zur Sicherung der Landesgrenzen zu ermutigen. Dennoch kann die Möglichkeit einer Wiedereinführung von Wehrpflichtkampagnen im Notfall nicht ausgeschlossen werden.
Schritt 1: Handelt es sich bei den gemeldeten Handlungen um Verfolgung?
Es wurden keine Verfolgungshandlungen gegen Personen gemeldet, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihrer Dienstzeit unter dem Assad-Regime desertiert hatten, sowie gegen Deserteure der syrischen Armee des Assad-Regimes.
Obwohl die Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft hat, ist anzumerken, dass die Wehrpflicht selbst, als legitimes staatliches Recht, im Allgemeinen nicht den Anforderungen von Artikel 9 QD/QR genügt.
Für Personen mit Bezug zum Militärdienst ist eine begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen nicht ausreichend
[…]
4.4. Personen, die eine Zwangsrekrutierung oder die Rekrutierung von Kindern durch kurdisch geführte Streitkräfte befürchten
Dieses Profil bezieht sich auf das Thema Rekrutierung durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)/YPG und die „Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung“ (siehe 3.6. Andere Akteure).
Die folgende Analyse basiert auf den folgenden Berichten und Anfragen des EUAA COI: COI-Update, 4.; Länderfokus Juli 2025, 2.6.; Länderfokus 2023, 1.4.; Targeting 2022, 5.3.; Targeting 2020, 4.; Die Länderleitfäden sollten nicht als Quelle für COI herangezogen werden.
Während die SDF-Führung im März 2025 der Integration ihrer Streitkräfte und zivilen Institutionen in die Übergangsregierung zustimmte, lehnten Vertreter kurdischer politischer und bewaffneter Gruppen, einschließlich der SDF, den Versuch einer Machtzentralisierung in Damaskus geschlossen ab. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts war die Vereinbarung vom März 2025 noch nicht umgesetzt.
Folglich sind die von Kurden geführten Streitkräfte weiterhin als autonom zu betrachten, bis neue Informationen vorliegen, die ihre Integration in das neue syrische Militär belegen.
Schritt 1: Handelt es sich bei den gemeldeten Handlungen um Verfolgung?
Die SDF/YPG sind nichtstaatliche bewaffnete Kräfte; daher gilt die nicht freiwillige Rekrutierung durch sie als Zwangsrekrutierung. Zwangsrekrutierung und Kinderrekrutierung sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen.
Es gibt weiterhin Fälle, in denen Kinder von den SDF und der Kurdischen Frauenunion (KWU) rekrutiert werden. Die YPG und die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) rekrutierten und setzten Jungen und Mädchen im Alter von nur 12 Jahren ein. Im Jahr 2025 wurden alle Fälle von Kinderrekrutierung der kurdischen Revolutionären Jugendbewegung zugeschrieben. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts lagen nur sehr wenige Informationen über den Hintergrund der rekrutierten Kinder vor.
Schritt 2: Wie hoch ist das Verfolgungsrisiko?
Personen, die von kurdisch geführten Streitkräften zwangsrekrutiert werden sollen, sollten risikobehaftete Umstände berücksichtigen, wie beispielsweise:
• Geschlecht und Alter: Männer zwischen 18 und 31 Jahren sind gefährdet. Im Juni 2019 verabschiedete die kurdische Verwaltung ein Gesetz zur „Pflicht zur Selbstverteidigung“, das die Wehrpflicht für alle männlichen Einwohner des DAANES-Gebiets, einschließlich syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden, zwischen 18 und 31 Jahren vorschreibt. Frauen können sich freiwillig der YPJ anschließen.
• Ethnisch-religiöser Hintergrund: Kurden sind die Hauptzielgruppe. Andere ethnisch-religiöse Gruppen sind weniger gefährdet. Genauer gesagt, unterlagen Christen nicht der gleichen Durchsetzung der „Pflicht zur Selbstverteidigung“ wie Kurden. Zudem soll DAANES bei der Durchsetzung des Gesetzes zur „Pflicht zur Selbstverteidigung“ in arabisch geprägten Gebieten vorsichtiger vorgegangen sein.
• Ausnahmeregelungen: Personen, die unter eine Ausnahmeregelung fallen, sind nicht gefährdet, da Ausnahmen im Allgemeinen respektiert werden. Ausnahmen von der „Pflicht zur Selbstverteidigung“ gelten unter anderem aus medizinischen Gründen, bei Behinderung, für Familienangehörige von Gefallenen mit entsprechendem Nachweis oder für Söhne.
Zusätzlich zu diesen risikobehafteten Umständen sollte die individuelle Beurteilung, ob für Kinder im Zusammenhang mit der Rekrutierung durch kurdisch geführte Kräfte ein begründetes Risiko der Verfolgung besteht, folgende risikobehaftete Umstände berücksichtigen:
• Vertreibung: Kinder in Binnenflüchtlingslagern sind einem höheren Risiko ausgesetzt. Berichten zufolge rekrutierten und setzten die YPG und YPJ Jungen und Mädchen aus Binnenflüchtlingslagern im Nordosten Syriens ein.
Schritt 3: Gibt es einen Grund für Verfolgung?
Auch wenn das Risiko der Zwangsrekrutierung an sich im Allgemeinen keinen direkten Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund impliziert, können die Folgen einer Verweigerung – je nach den individuellen Umständen – einen solchen Zusammenhang unter anderem aufgrund einer (vermeintlichen) politischen Meinung begründen, da die Verweigerung der Rekrutierung als politische Meinungsäußerung wahrgenommen würde.
Im Falle der Rekrutierung von Kindern müssen die individuellen Umstände des Antragstellers berücksichtigt werden, um festzustellen, ob ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden kann. Beispielsweise kann die Verfolgung von Kindern, die sich weigern, den kurdischen Streitkräften beizutreten, auf einer (vermeintlichen) politischen Meinung beruhen.
4.5. Personen, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden.
Dieses Profil beschreibt verschiedene Gruppen, die von den SDF/YPG als Gegner wahrgenommen werden. Dazu gehören politische Gegner, wie beispielsweise Unterstützer der Übergangsregierung, sowie Personen mit Verbindungen zu Türkiye und/oder der SNA.
Siehe Abschnitt 4.6 „Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS“ bezüglich der Situation dieser Personen.
Bezüglich der Situation von Mitgliedern der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)/YPG und Personen, die mutmaßlich mit den SDF/YPG kollaborieren, siehe Abschnitt 4.9.2 „Kurden“.
Die nachfolgende Analyse basiert auf den folgenden EUAA-Berichten und -Abfragen zu Interessenkonflikten: COI Update, 5.; Country Focus July 2025, 2.3.; Country Focus March 2025, 4.3.; Security 2024, 1.4.3.; Die Länderleitfäden sollten nicht als Quelle für Interessenkonflikte herangezogen werden.
Schritt 1: Handelt es sich bei den gemeldeten Handlungen um Verfolgung?
Handlungen, denen Personen ausgesetzt sein könnten, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkämen, wie etwa Folter, willkürliche Verhaftung, Inhaftierung und körperliche Misshandlung. Berichte beschreiben körperliche Übergriffe auf Frauen während einiger von den SDF durchgeführter Razzien. Es wurden auch Fälle von Gewalt gegen Medienschaffende durch die SDF (siehe auch 4.7. Journalisten und andere Medienschaffende) sowie Verhaftungen und Inhaftierungen von Zivilisten gemeldet, die die SDF kritisierten und/oder ihre Unterstützung für die Übergangsregierung zum Ausdruck brachten. Darüber hinaus wurden Zivilisten und Angehörige der Syrischen Nationalarmee (SNA) verhaftet, nachdem sie nach ihrer Vertreibung in ihre Häuser im SDF-Gebiet zurückgekehrt waren.
Schritt 2: Wie hoch ist das Risiko der Verfolgung?
Personen, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden und mit Verfolgung rechnen müssen, sollten risikobehaftete Umstände berücksichtigen, wie beispielsweise:
• Herkunftsgebiet und regionale Besonderheiten: Personen, die aus von der SDF kontrollierten Gebieten stammen und sich vorübergehend in von der SNA kontrollierten Gebieten aufgehalten haben, sind einem höheren Risiko ausgesetzt.
• Öffentliche Kritik: Die öffentliche Äußerung von Opposition oder Kritik an der SDF erhöht das Risiko. Dies umfasst beispielsweise die Berichterstattung über sensible Themen, die das Verhalten der SDF offenlegen, sowie die öffentliche Unterstützung der Übergangsregierung.
• Bekanntheit bei der SDF/YPG: Die Kenntnis der SDF/YPG über eine frühere Beteiligung an von der Türkei unterstützten Kräften und/oder eine frühere Festnahme durch die SDF/YPG erhöht das Risiko.
Schritt 3: Besteht ein Verfolgungsgrund?
Wenn für einen Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann, liegt dies höchstwahrscheinlich an einer (unterstellten) politischen Meinung, da die Opposition gegen die SDF/YPG als politische Meinung wahrgenommen wird.
4.9.1. Sunnitische Araber
Die nachfolgende Analyse basiert auf den folgenden EUAA-Berichten zu Interessenkonflikten: Länderfokus Juli 2025, 1.1., 1.5., 2.1.2., 5.8.5.; Zielgruppenanalyse 2020, 10.3. Die Länderleitfäden sollten nicht als Quelle für Interessenkonflikte herangezogen werden.
Sunnitische Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im ganzen Land. Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern, und die islamische Rechtsprechung ist die primäre Quelle der Gesetzgebung. Sunnitische Araber können nicht als homogene Gruppe betrachtet werden, da sie sich hinsichtlich ihrer politischen Zugehörigkeit, ihrer religiösen Praxis und ihrer Identität sowie ihrer regionalen und stammesbezogenen Loyalitäten unterscheiden.
Schritt 1: Handelt es sich bei den gemeldeten Handlungen um Verfolgung?
Es liegen keine Informationen über Handlungen vor, die einer Verfolgung von Personen allein aufgrund ihrer sunnitischen Zugehörigkeit gleichkommen.
Genauer gesagt beschreiben Berichte Angriffe von mit Assad verbündeten Milizen (siehe 3.6. Andere Akteure) auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 sowie Zusammenstöße zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, ohne die Gründe für diese Ereignisse zu nennen.
Sollte ein sunnitischer Araber ins Visier genommen werden, stünde dies im Zusammenhang mit anderen Umständen als der bloßen Tatsache, dass er ein sunnitischer Araber ist.
Die bloße Tatsache, sunnitischer Araber zu sein, begründet im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung.
4.9.2. Kurden
Dieses Profil bezieht sich auf Kurden, einschließlich Mitglieder der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)/YPG und Personen, die im Verdacht stehen, mit den SDF/YPG zusammenzuarbeiten.
Die folgende Analyse basiert auf den folgenden Berichten und Anfragen der EUAA zu Interessenkonflikten: COI-Update, 5.; Länderfokus Juli 2025, 1.3.2.(a), 2.2., 2.4.1., 5.1.3.; Länderfokus März 2025, 2.2.; Länderfokus 2024, 1.5.1.; Targeting 2022, 10.2. Die Länderleitfäden sollten nicht als Quelle für Interessenkonflikte herangezogen werden.
Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in Syrien mit einer geschätzten Bevölkerungszahl von 2 bis 2,5 Millionen, was bis zu 10 % der Vorkriegsbevölkerung von 23 Millionen entspricht. Sie konzentrieren sich in den Regionen Afrin, Kobani und Jazira, Stadtteilen von Aleppo und Damaskus, und in geringerem Maße in einigen Bezirken von Raqqa.
Das Abkommen zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Übergangsregierung vom März 2025 versprach staatenlosen Kurden das Recht auf Staatsbürgerschaft und andere verfassungsmäßige Rechte sowie Kurden im Allgemeinen das Recht, die kurdische Sprache zu verwenden und zu lehren. Vertriebene sollten in ihre Heimat zurückkehren können. Das Abkommen wurde bisher nicht umgesetzt.
Schritt 1: Handelt es sich bei den gemeldeten Handlungen um Verfolgung?
Einige Handlungen, denen Kurden ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkämen, wie etwa Hinrichtung, Tötung, Folter, willkürliche Verhaftungen, rechtswidrige Inhaftierung, Entführung, Verschwindenlassen und Vertreibung.
Genauer gesagt, sind Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (SNA) in schwere Menschenrechtsverletzungen in den von ihnen kontrollierten Gebieten, insbesondere in Teilen des Gouvernements Aleppo, verwickelt. Dazu gehören willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen, die aus von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrollierten Gebieten einreisen, oft unter fadenscheinigen Vorwürfen wie der angeblichen Zugehörigkeit zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), den SDF oder der Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES). Infolgedessen befinden sich weiterhin zahlreiche Kurden in von der SNA betriebenen Einrichtungen in Haft. Auch in den von der SNA kontrollierten Gebieten des Gouvernements Aleppo kam es zu willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen „ethnischer Herkunft“. Berichte beschreiben zudem standrechtliche Hinrichtungen, Tötungen und Folter an Personen, die der SDF, der YPG oder Asayish angehören.
Darüber hinaus gibt es Vorfälle, bei denen die Übergangsregierung Personen festnimmt, die der Zusammenarbeit mit den SDF beschuldigt werden. In den von den SDF kontrollierten Gebieten ist der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIL) weiterhin in der Lage, Angriffe gegen Mitglieder und mit den SDF/YPG verbundene Personen durchzuführen.
Auch die Schwere und/oder Häufigkeit anderer Übergriffe, denen Kurden ausgesetzt sein könnten, sowie deren mögliche Wirkung als Folge verschiedener Maßnahmen sollten berücksichtigt werden. Konkret sollen Kämpfer der SNA nach der Rückeroberung von Manbidsch von den SDF Zivilisten an Kontrollpunkten bedroht, ausgeraubt und erpresst haben. Der SNA wird außerdem vorgeworfen, Binnenvertriebene an der Rückkehr in ihre Häuser oder der Inanspruchnahme ihrer Häuser zu hindern, sie zu erpressen oder ihr Eigentum zu beschlagnahmen. Kurden, die nach Nord-Aleppo zurückkehrten, wurden zudem fortwährend der Zugang zu amtlichen Dokumenten und grundlegenden Dienstleistungen verweigert.
Schritt 2: Wie hoch ist das Verfolgungsrisiko?
Kurden aus Gebieten unter der Kontrolle der SNA sind besonders gefährdet, insbesondere jene, die aus von den SDF kontrollierten Gebieten zurückkehren. Kurden sind in den von der SNA kontrollierten Gebieten schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, oft unter fadenscheinigen Vorwänden und aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit.
Kurden aus Gebieten unter der Kontrolle der Übergangsregierung sind gefährdet, wenn sie Verbindungen zur SDF vermuten, da dokumentierte Fälle Verhaftungen aufgrund solcher angeblicher Verbindungen belegen.
Kurden aus Gebieten im Einflussbereich des IS sind gefährdet, wenn sie Verbindungen zur SDF vermuten, da der IS Angriffe verüben und Personen aufgrund solcher angeblicher Verbindungen ins Visier nehmen kann.
Weitere Informationen zur Präsenz und Kontrolle von Verfolgern finden Sie unter Punkt 3. Verfolger oder Täter schwerer Schädigungen.
Schritt 3: Besteht ein Verfolgungsgrund?
Wenn für einen Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann, liegt dies höchstwahrscheinlich an seiner ethnischen Zugehörigkeit und/oder Nationalität, da Kurden eine eigenständige ethnische Gruppe darstellen.
Die (unterstellte) politische Meinung ist auch im Falle von Verfolgung aufgrund einer vermuteten Zugehörigkeit zu den SDF/YPG/DAANES relevant.
Ausschlussgründe könnten für dieses Profil relevant sein, da Mitglieder der SDF/YPG möglicherweise an ausschlussrelevanten Handlungen beteiligt waren. Siehe Punkt 8. Ausschluss.
[…] 5.3. Artikel 15 (c) QD/QR: Willkürliche Gewalt in bewaffneten Konflikten […]
(b) Bewertung willkürlicher Gewalt pro Gouvernement Letzte Aktualisierung: Dezember 2025 Hasaka […] Das Gouvernement Hasaka steht überwiegend unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), mit Ausnahme eines nordwestlichen Gebiets an der Grenze zur Türkei. Dort kontrollieren die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) und ihr unterstellte Gruppierungen des Verteidigungsministeriums der Übergangsverwaltung die Region. Auch türkische Militärposten befinden sich in diesem Gebiet. ISIL-Zellen sind weiterhin aktiv, insbesondere in von den SDF kontrollierten Hafteinrichtungen wie Al-Hol. Lokale nichtstaatliche bewaffnete Gruppen versuchen Berichten zufolge, die Autorität der SDF zu untergraben“
1.3.5. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-SMS, Version 13, vom 28.02.2026:
„3 Politische Lage
Letzte Änderung 26.02.2028
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa’ida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa’ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara’a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
[…]
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara’ und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).
Gewaltmonopol
[…]
Die Regierung von ash-Shara’ hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]
[…]
Nordsyrien
Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra’s al’Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in ’Afrin, Ra’s al-’Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025).
[…]
[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer ’Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. ’Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und ’Ain al-’Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von ’Ain al-’Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (Syr-Rev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).
[…]
9 Wehr und Reservedienst
Letzte Änderung 28.02.2026
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).
[…].
9.1 Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demonkratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien
Letzte Änderung 28.02.2026
Wehrdienst
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Diese sind die legitimen Verteidigungskräfte in der DAANES. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der „Söhne und Töchter des Volkes“ und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023).
Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES (DIS 6.2024). Frauen in den von der DAANES kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Ein Experte für syrische Kurden hat noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS 6.2024).
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig (Shaam 10.1.2024). Am 22.6.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.6.2006 festgesetzt (Enab 8.10.2025a). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinie, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF im Juni 2024 eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Gouvernements Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Im Dezember 2024 riefen die SDF aufgrund der Kampfhandlungen mit der Türkei bzw. den von der Türkei unterstützten Gruppierungen zu einer allgemeinen Mobilisierung und zur Bildung von Milizen auf (ANHA 31.12.2024). 2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024). Junge Menschen in Deir ez-Zour, die zwischen 1990 und 2007 geboren wurden, leiden aufgrund der Zwangsrekrutierungen und Verhaftungen und der damit verbundenen Entsendung an die Front. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Lage besonders für junge Menschen verändert, die sich vor diesen Zwangsrekrutierungen fürchten. Die Angst vor der Rekrutierung ist nicht auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe beschränkt. Sie betrifft allerdings vor allem Studenten, die zwischen den von den SDF kontrollierten Gebieten und den Gebieten der syrischen Zentralregierung pendeln müssen und somit jederzeit Gefahr laufen, von den SDF festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden (Syria TV 1.2.2025). Die SDF verlassen sich hauptsächlich auf Wehrpflichtige, um ihre Sicherheits- und Dienstleistungszentren und militärischen Punkte im Nordosten Syriens zu bewachen, während Freiwillige und Elitetruppen Sicherheitsoperationen leiten, die auf IS-Zellen abzielen oder Kämpfe mit verschiedenen Parteien führen (Syria TV 31.1.2025).
Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANES-GC 22.2.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es vor, dass Kommandanten diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn Personalbedarf besteht, insbesondere in Krisensituationen (MBZ 12.2024).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es im DAANES-Gebiet keine Entwicklungen im Bereich der Wehrpflicht seit Dezember 2024 (MBZ 31.5.2025). Ein Forscher erklärt in einer E-Mail an ACCORD im Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben ist, wenngleich er darauf hinweist, dass die SDF am 18.2.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt haben. Weiters führt er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden sind, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (ACCORD 24.2.2025).
Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt wird, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer können für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge sind die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stehen demnach unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour haben die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie im Gouvernement al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein können (ACCORD 6.9.2023). Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist die DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024).
Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um ’Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024). Wehrpflichtige können sowohl mit Kampfeinsätzen als auch mit anderen Aufgaben betraut werden, wie beispielsweise mit der Bewachung öffentlicher Gebäude, der Grenzsicherung, mit logistischen Aufgaben oder der Besetzung von Kontrollposten (MBZ 12.2024).
[…]
12 Ethnische und religiöse Minderheiten
[…]
12.1 Kurden
Letzte Änderung 28.02.2026
Kurden sind die größte ethnische Minderheit. Es gibt keine offiziellen Statistiken über die Zahl der Kurden in Syrien, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass es sich um zwei bis drei Millionen Menschen handelt, die laut einer Quelle vor allem in den Gebieten al-Hasaka, Qamishli, ’Ain al-’Arab/ Kobane, ’Afrin sowie in Damaskus und Aleppo beheimatet sind (BBC 12.12.2024). In den letztgenannten Städten lebt eine große Gruppe alteingesessener kurdischer Gemeinden (APuZ 6.6.2025a). Die Mehrheit der Kurden sind sunnitische Muslime, mit einer kleinen Anzahl von Christen und Jesiden (BBC 12.12.2024).
Die aufeinanderfolgenden Regierungen haben die kurdische Identität nicht anerkannt, und der Staat hat sie daran gehindert, die kurdische Sprache in ihren Schulen oder in Zeitungen und Büchern zu verwenden. Etwa 300.000 Kurden wird seit den 1960er-Jahren die syrische Staatsbürgerschaft verweigert, kurdisches Land wurde konfisziert und an Araber verteilt, um kurdische Gebiete zu „arabisieren“ (BBC 12.12.2024). Die kurdische Minderheit ist seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, darunter Einschränkungen der kurdischen Sprache durch das Assad-Regime und die Verfolgung kurdischer Aktivisten. Allerdings haben sich die Bedingungen für Kurden in den von kurdischen Milizen kontrollierten Gebieten seit 2011 erheblich verbessert (FH 2025).
In den letzten Jahren ist im Nordwesten Syriens eine autonome kurdische Region entstanden, die jedoch von der syrischen Regierung nicht anerkannt wird (MRG 1.2025). Im Norden verteidigen syrische Kurden, unterstützt von anderen Minderheiten, dieses 2012 gegründete, autonome Gebiet, das auf Kurdisch Rojava genannt wird. Laut einer Quelle respektiert die autonome Verwaltung die Rechte sprachlicher und religiöser Minderheiten. Es gibt dort drei offizielle Sprachen (Kurdisch, Arabisch und Aramäisch). Allerdings gibt es auch Berichte, wonach kurdische bewaffnete Gruppen Häuser von Arabern und Kurden in der Region zerstört und die Bewohner vertrieben haben (MRG 1.2025). [Weiterführende Informationen zur Verwaltung der Kurden finden sich im Kapitel Politische Lage (Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)) / Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES).]
Infolge der Militäroperationen der Türkei in den Jahren 2018 und 2019 hat sich die Lage der kurdischen Minderheit in den besetzten Gebieten (’Afrin, Ra’s al-’Ain und Tall Abyad) rapide und erheblich verschlechtert, da sie kontinuierlich Schikanen und Demütigungen durch türkische Streitkräfte und mit ihr verbündeten Gruppierungen ausgesetzt ist. Es gibt bestätigte Berichte über Kurden, denen Eigentum entzogen wurde (STJ 14.5.2025).
Übergangspräsident ash-Shara’ unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden (MEMRI 16.12.2024). Bei einem Treffen zwischen ash-Shara’ und einer Delegation der kurdisch dominierten SDF erklärten sich die Kurden nur bereit, den neuen syrischen Sicherheitskräften als unabhängige Einheit beizutreten, forderten den größten Anteil an den Öleinnahmen und beantragten die Selbstverwaltung in Gebieten mit kurdischer Mehrheit als Teil einer syrischen Föderation. Ash-Shara’ stimmte einer gewissen Dezentralisierung der Verwaltung, einer proportionalen Verteilung der Öleinnahmen auf die von den Kurden kontrollierten Gebiete und der Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden, einschließlich des Kurdischunterrichts an Schulen, zu. Regierungsvertreter bestanden jedoch darauf, dass die militärische Integration individuell unter dem Verteidigungsministerium erfolgen muss (MAITIC 9.1.2025). SDF-Kommandant ’Abdi reicht die Zusicherung ash-Shara’s, den Kurden kulturelle Rechte in der neuen Verfassung zuzusprechen, nicht aus. Er verlangt politische Rechte, wie die Verwaltung von Städten durch Kurden. Außerdem sollen kurdische Kommandanten und Anführer bei einer Integration in eine neue syrische Armee nach denselben Standards in Führungspositionen gebracht werden, wie es mit Kommandanten der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) erfolgt ist (FAZ 28.1.2025).
Die unterschiedlichen Komponenten der neuen syrischen Regierung haben eine gemischte Bilanz in Bezug auf die Behandlung der Kurden. Die aus Idlib stammenden Fraktionen, insbesondere die HTS, haben in der Vergangenheit keine größeren ethnischen Übergriffe auf Kurden verübt, während mehrere Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die nun in Teilen der neuen Armee dienen, seit Jahren wegen systematischer Übergriffe auf Kurden im Norden Aleppos sanktioniert sind (AC 13.1.2026). Zwischen kurdischen Einheiten, ehemaligen Dschihadisten und pro-türkischen Söldnern bestehen weiterhin Spannungen (DefHum 28.3.2025).
Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus und der Übergangsregierung (MBZ 31.5.2025). Abgesehen von vereinzelten Vorfällen können Kurden, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Nach Angaben eines syrischen Anwalts können Personen, die als politisch aktiv oder regierungskritisch wahrgenommen werden, mit Repressalien rechnen, die mit denen vergleichbar sind, denen Regierungskritiker jeglicher Herkunft ausgesetzt sind. In Damaskus, wo schätzungsweise ein Drittel der Bevölkerung kurdischer Herkunft ist und wo sich seit Jahrhunderten kurdische Gemeinschaften etabliert haben, werden Kurden als integrierter Teil der Gesellschaft beschrieben. In seit Langem bestehenden, von Kurden dominierten Stadtvierteln von Damaskus wie Rukn ad-Din und Wadi al-Mashari sind Kurden Berichten zufolge äußerlich schwer von anderen Einwohnern zu unterscheiden. Seit dem Sturz der früheren Regierung wurden keine Veränderungen oder Missbräuche gemeldet, die diese bestimmte Gruppe betreffen. Laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft werden Kurden weder am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert, noch wurden sie aus ethnischen Gründen aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Der Aktivist hob die Präsenz mehrerer hochrangiger kurdischer Beamter in Regierungsinstitutionen hervor, darunter auch der Bildungsminister. Die Quelle betonte jedoch, dass die derzeitige allgemeine Wirtschaftskrise die Kurden in gleicher Weise betrifft wie alle anderen Syrer. Die derzeitigen Behörden zeigen im Vergleich zur vorherigen Regierung eine größere Toleranz gegenüber kurdischen Flaggen und Symbolen (DIS 9.12.2025a).
Im Gegensatz zu den Übergriffen, die sich im Jahr 2025 in den Küstengebieten oder in Suweida ereignet haben, gab es bei den Konflikten in Aleppo zu Jahresbeginn 2026 keine Berichte über groß angelegte Verstöße durch die Sicherheitskräfte der Regierung während der Kämpfe in den Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiye. In Aleppo haben die Sicherheitskräfte insgesamt darauf geachtet, zu zeigen, dass sie in der Lage sind, die kurdische Gemeinschaft zu schützen (AC 13.1.2026). Allerdings sind Berichten zufolge Hunderte Personen durch Militär- und Sicherheitspersonal in Sheikh Maqsoud festgenommen und manche davon bei ihrer Festnahme auch misshandelt worden (STJ 15.1.2026). Einem Think Tank zufolge wurde, seit ash-Sharaa zum Präsidenten Syriens erklärt wurde, von den regierungsnahen syrischen sowie von türkischen Medien eine gezielte und koordinierte Hasskampagne gegen die Kurden gestartet. Ziel ist es demnach, Hass zu schüren und zu Gewalt gegen Kurden anzustacheln. „Lā ilāha illā Allāh, a-l-Kurdī ʿaduw Allāh [zu deutsch: Es gibt keinen Gott außer Allah, die Kurden sind die Feinde Allahs]“ ist zu einem populären sektiererischen und rassistischen Slogan geworden, der von Anhängern ash-Sharaa’s skandiert wird. Die ethnische Diskriminierungspolitik gegenüber Kurden hat ein alarmierendes Ausmaß erreicht. Am 21.7.2025 wurden kurdische Jugendliche in Damaskus verhaftet, weil sie in der Öffentlichkeit Kurdisch gesprochen hatten. Zwischen dem 19. und 22.7.2025 wurden mindestens 25 Kurden, darunter auch minderjährige Mädchen, von syrischen Regierungstruppen entführt. Diese anti-kurdischen Kampagnen werden weithin als Vorstufe für einen militärischen Angriff auf die Kurden angesehen. Indem sie Kurden als Ausländer, Saboteure, zionistische Agenten und Staatsfeinde darstellen, versuchen Syrien und die Türkei, arabische und türkische Dschihadisten-Gruppierungen zu mobilisieren. Die Erklärung der Kurden zu „Feinden Gottes“ liefert eine religiöse Legitimation für ihre Ermordung und sexuelle Versklavung (MEMRI 23.7.2025).
Bei der Offensive, die zum Sturz al-Assads im Dezember geführt hatte, starteten von der Türkei unterstützte Gruppierungen einen Vormarsch in kurdische Gebiete und lösten eine neue Fluchtwelle aus. Trotz Vereinbarungen mit den SDF bezüglich der Evakuiierung von Zivilisten kam es ab 1.12.2024 zu Übergriffen von Angehörigen der SNA auf Zivilisten, die aus den von der SNA eingenommenen Ortschaften flohen (LOT 8.6.2025). Mehrere Zivilisten wurden getötet und weitere willkürlich festgenommen (SOHR 3.12.2024). Viele kurdische Familien wurden gezwungen, ihre Häuser zu verlassen und in verschiedene Gebiete im Norden Syriens zu fliehen, um den Folgen der militärischen Eskalation in der Region zu entkommen. Seitdem Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA Ende 2024 die Stadt Manbij im östlichen Umland von Aleppo unter ihre Kontrolle gebracht haben, kam es zu mehreren Vorfällen, bei denen Häuser und Grundstücke von Einwohnern der Stadt beschlagnahmt wurden. Mehrere Familien konnten ihre Häuser zurückerhalten, nachdem sie Summen zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt hatten. Andererseits wurden Anträge anderer Familien auf Rückgabe ihres Eigentums abgelehnt. Insgesamt dokumentierte die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte die Vertreibung von 3.824 kurdischen Familien in verschiedenen syrischen Regionen (SOHR 30.5.2025a). Verstöße gegen Kurden wurden im Zusammenhang mit Häusern, Grundstücken und Eigentum sowie der Verweigerung des Zugangs zu zivilen Dokumenten und grundlegenden Dienstleistungen dokumentiert (GPC 3.4.2025).
Einem Einzelbericht zufolge haben im April 2025 Angehörige der SNA einen religiösen Schrein in Ra’s al-’Ain verwüstet (NPA 6.4.2025). Ein junger Mann im östlichen Aleppo wurde von Angehörigen der Allgemeinen Sicherheitskräfte [Innere Sicherheitskräfte Anm.] festgenommen, nachdem er ein Video gepostet hatte, das er in einem Café aufgenommen hatte und in welchem er Lieder der SDF hörte. Der junge Mann war wenige Tage vor seiner Festnahme aus Europa, wo er 14 Jahre verbracht hatte, nach Syrien zurückgekehrt (SOHR 21.6.2025a). Mitglieder eines gemeinsamen Checkpoints der Allgemeinen Sicherheitskräfte und Gruppierungen der SNA in der Stadt Deir Hafer im Osten des Gouvernements Aleppo nahmen einen Zivilisten in seinen Vierzigern fest, der aus der Region ’Afrin vertrieben worden war, als er in einem Bus in Richtung Aleppo unterwegs war. Ihm wurde vorgeworfen, Fotos mit Bezug zur SDF auf seinem Mobiltelefon gespeichert zu haben. Im April nahmen Angehörige der Allgemeinen Sicherheitskräfte einen Zivilisten am Checkpoint ’Azaz fest, als er mit seiner Familie in Richtung Aleppo-Stadt zurückkehrte. Er wurde allein unter dem Vorwurf, Kontakte zur Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) zu haben, festgenommen (SOHR 2.6.2025). Angehörige der SNA-Gruppierungen al-Amshat und al-Hamzat haben drei Zivilisten verhaftet, die auf dem Weg nach Aleppo waren, unter dem Vorwand, mit der DAANES zu kooperieren (SOHR 11.6.2025). Im Juni 2025 haben mehrere Bewaffnete, die den Gruppierungen al-Amshat und al-Hamzat angehören, das kurdische Dorf an-Nairabiya in Nordaleppo gestürmt. Angeblich suchten sie nach Personen, denen Verbindungen zur vorher dort operierenden DAANES nachgesagt wurden (SOHR 17.6.2025). Am 18.7.2025 nahmen Mitglieder der Allgemeinen Sicherheitskräfte an einem Sicherheitskontrollpunkt im Stadtteil Tishrin in Damaskus einen jungen Kurden aus unbekannten Gründen fest. Zuvor wurde er nach seiner nationalen Zugehörigkeit gefragt. Als der Mann angab, Kurde aus ’Afrin zu sein, wurde er verhaftet (SOHR 19.7.2025). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge hat eine bewaffnete Gruppierung, die der Allgemeinen Sicherheit [Inneren Sicherheit Anm.] angehört, einen kurdischen Händler in einem Dorf südlich von Aleppo entführt. Sie haben sein Haus und sein Geschäft ausgeraubt. Die Gruppierung raubt Menschen und Geschäfte in Gegenden aus, die unter dem Kommando der Allgemeinen Sicherheit stehen (SOHR 21.6.2025b). Am 6., 9. und 10.10.2025 haben Mitglieder der al-Amshat- und al-Hamzat-Brigaden, unterstützt von Kräften der Allgemeinen Sicherheit, acht Kurden aus rassistischen und religiös motivierten Gründen in den Städten Tal Hasel und Tal Aren im östlichen Umland von Aleppo sowie im Stadtviertel Sheikh Maqsoud in Aleppo-Stadt festgenommen. Die Verhafteten wurden geschlagen und beleidigt (SOHR 11.11.2025).
[…]
17 Rückkehr
Letzte Änderung 28.02.2026
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025).
[…]
Situation bei der Einreise
[…]
Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025).[…]
17.1. Rückkehr in die Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Adminstration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Letzte Änderung: 28.02.2026
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es keine spezifischen Verfahren für den Zugang oder die Niederlassung im Gebiet unter Kontrolle der Übergangsregierung. Für die Einreise in das Gebiet der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostsyriens (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) ist an der Grenze oder am Kontrollpunkt at-Tabqa eine Sicherheitserklärung der Sicherheitskräfte erforderlich. Darüber hinaus müssen Syrer, die sich im DAANES-Gebiet niederlassen wollten, mehreren Quellen zufolge einen lokalen Sponsor haben (MBZ 31.5.2025).
Am 11.5.2025 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte die Festnahme von einem jungen Mann aus Qamishli im Gouvernement al-Hasaka, der vor Kurzem aus Deutschland zurückgekehrt war, durch Sicherheitskräfte der Autonomen Verwaltung. Er wurde an einen unbekannten Ort gebracht, sein Schicksal ist unbekannt (Rasd 11.5.2025).
Eine Dialogkonferenz im Mai 2025 in Qamishli zielte darauf ab, Forderungen der Vertriebenen und Opfer aus ’Afrin, Sere Kaniye und Tall Abyad an die zuständigen Institutionen der DAANES und die Komitees, die im Dialog mit Damaskus stehen, weiterzuleiten. Die Menschen aus diesen drei Regionen waren nach Militäroperationen der türkischen Streitkräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen, auch bekannt als Syrische Nationale Armee (Syrian National Army -SNA), gezwungen, aus ihren Häusern zu fliehen. Viele möchten zwar zurückkehren, sind aber angesichts wiederholter Verstöße, wie willkürlichen Verhaftungen und Erpressungen, besorgt (NPA 28.5.2025). Viele der aus ’Afrin im Rahmen der Operation „Olivenzweig“ im Jahr 2018 gewaltsam Vertriebenen versuchten, in ihre Häuser und auf ihr Land zurückzukehren. Jedoch waren sie zahlreichen Verstößen ausgesetzt, darunter die illegale Besetzung ihrer Häuser, Erpressung, diese zu verlassen, und Diebstahl von Habseligkeiten durch die Besetzer (STJ 22.7.2025).
In den Stadtteilen Ashrafieh und Sheikh Maqsoud in Aleppo-Stadt kommt es immer wieder zu Granatbeschuss, Spannungen und Zusammenstößen. Das hälte viele Personen von einer Rückkehr in diese Viertel ab (Syria TV 12.10.2025a). Die SDF haben einigen Familien, die 2012 aus dem Gebiet vertrieben worden waren, durch Vermittlung von Stammesältesten die Rückkehr gestattet (Syria TV 17.11.2025).“
1.3.6. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Kurden, Ra’s al-‘Ain, vom 06.08.2025:
„[…] In einem Bericht vom 31.7.2025 schrieb Syrians for Truth and Justice, eine syrische NGO mit Schwerpunkt auf Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen, dass trotz signifikanter politischer Veränderungen in Syrien die Situation in Ra’s al-‘Ain und Tall Abyad unverändert bleibt, was die lokale Kontrolle und die rechtlichen Rahmenbedingungen betrifft. Die zentrale Regierung muss ihren Einfluss erst auf diese Gebiete ausweiten, wo nach wie vor ausländische Militäreinheiten und lokale Milizen verbleiben. Schätzungen zufolge sind ca. 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien, wie Afrin, Ra’s al-‘Ain und Tall Abyad stationiert. Von der Türkei unterstützte Gruppierungen, wie die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army – SNA) sind weiterhin aktiv, obwohl ihr rechtlicher Status sich nach den politischen Veränderungen gewandelt hat. Obwohl die in Ra’s al-‘Ain und Tall Abyad operierenden Gruppierungen nominell in die Militärstruktur der neuen syrischen Regierung integriert wurden, agieren viele Mitglieder dieser Gruppierungen in der Praxis weiterhin unter türkischer Führung und mit türkischer Unterstützung. Berichten zufolge erhalten sie weiterhin Gehälter und Befehle von der türkischen Regierung, wodurch sie ihre Loyalität und ihre Aktivitäten außerhalb der vollständigen Kontrolle der Übergangsregierung beibehalten. Im April 2025 tauchten Berichte über einen schrittweisen Rückzug von SNA-Fraktionen aus Ra’s al-‘Ain und Tall Abyad in türkisches Gebiet auf.
Die humanitäre Lage und die Rechte der Bevölkerung in Ra’s al-‘Ain bleiben besorgniserregend. Die überwiegende Mehrheit der ursprünglichen Einwohner ist nach wie vor gewaltsam vertrieben, lebt unter schwierigen Bedingungen in Notunterkünften und ist ihres Rechts auf Rückkehr beraubt. Viele sind seit über fünf Jahren auf der Flucht, ohne dass eine konkrete Lösung in Sicht ist. Ihr Eigentum wurde entweder zerstört oder unrechtmäßig beschlagnahmt. Jeder Versuch, ihre Rechte geltend zu machen, sieht sich weiterhin mit der Gesetzlosigkeit und der anhaltenden militärischen Vorherrschaft konfrontiert. Auch nach dem politischen Übergang in Damaskus hat die Übergangsregierung (Stand: April 2025) noch keine konkreten Schritte unternommen, um die Vertreibung oder die Verletzung von Eigentumsrechten in diesen Regionen anzugehen. Es wurden keine offiziellen Erklärungen oder Pläne zu diesen Gebieten bekannt gegeben, was wahrscheinlich auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass sie sich weiterhin außerhalb der effektiven Kontrolle der Übergangsregierung befinden und regionale und internationale Vereinbarungen für tragfähige Lösungen erfordern. Die größten Herausforderungen bleiben unverändert: die anhaltende Präsenz bewaffneter Fraktionen, denen schwere Verstöße vorgeworfen werden, die fortgesetzte Beschlagnahmung von Häusern und Grundstücken sowie das Fehlen einer funktionierenden zivilen Verwaltung. In einigen Fällen wurden Personen, die versuchten, ihr Eigentum durch Zahlung von Bestechungsgeldern zurückzuerlangen, mit Zwangsmaßnahmen konfrontiert – beispielsweise der Verpflichtung, dauerhaft in der Region zu bleiben, und einem Ausreiseverbot –, was die anhaltende repressive und unsichere Lage weiter verdeutlicht. […]“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben (vgl. AS 1 und 152; VHP, S. 5). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und Sprache ergeben sich aus den durchwegs gleichbleibenden Ausführungen im Rahmen des Verfahrens (vgl. AS 1f; 152 und 155; VHP, S. 5f). Die Feststellungen zu seinem Familienstand und Kinderlosigkeit gründen auf den gleichbleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. AS 1 und 152, 155; VHP, S. 6).
Dass der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX geboren ist, gab der Beschwerdeführer selbst an (vgl. VHP, S. 5). Dass der Beschwerdeführer die ersten sechs Jahre im Dorf XXXX lebte, sodann im Alter von sechs Jahren mit seiner Familie in die Stadt XXXX zog und sich dort ab seiner Einschulung bis zu seiner Ausreise am 10.08.2022 aufhielt, gab der Beschwerdeführer selbst an (vgl. AS 5, 7, 9; 153 und 155; VHP, S. 6f und 11). Dass der Beschwerdeführer bis etwa 2015/2016 die Schule in der Stadt XXXX besuchte und in der Folge bis zu seiner Ausreise in der Stadt XXXX arbeitete, führte er nachvollziehbar an (vgl. AS 153, und 155; VHP, S. 7: „BF: Ich habe sechs Jahre in diesem Dorf gelebt, bevor ich mit der Schule begonnen habe. Nachher bin ich nach XXXX gezogen. Dort habe ich die Schule besucht und bin dort geblieben, bis ich das Land endgültig verlassen habe.“). Dass die Familie des Beschwerdeführers für die Bewirtschaftung der Grundstücke im Dorf bis zum Jahr 2019 regelmäßig dorthin fuhr, stützt sich auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. VHP, S. 7, 13 und 17). Der Beschwerdeführer führte ebenfalls selbst an, dass ihr Haus im Dorf nicht mehr bewohnbar sei und der Beschwerdeführer dort keine Freunde mehr habe (vgl. VHP, S. 12).
Dass der Beschwerdeführer nicht mehr fastet und betet und dass dies schon in Syrien bereits so war, führte der Beschwerdeführer glaubhaft in der mündlichen Verhandlung an (vgl. VHP, S. 17). Es gibt keine Veranlassung, an diesen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung zu seinen in der Stadt XXXX lebenden Familienangehörigen und Verwandten ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, an denen zu zweifeln es keinen Anlass gibt (vgl. AS 5, 152, 153 und 155; VHP, S. 11 und 13). Dass weitere Verwandte in XXXX leben, gab der Beschwerdeführer selbst an (vgl. VHP, S. 13). Zugleich führte er selbst aus, dass seine Familie in der Stadt XXXX ein Eigentumshaus besitzt, ein Bruder von ihm dort ein Lebensmittelgeschäft betreibe und die Familie dort versorge (vgl. AS 155; VHP, S. 12). Es gibt keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung zur Kontrolle über die Stadt XXXX in den Jahren 2014 bis Dezember 2024 ergibt sich aus einer Nachschau auf der Karte https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/. Die Feststellung zur aktuellen Kontrolle über die Stadt XXXX ergibt sich aus der Berichtslage (vgl. Punkt 1.3.5.).
Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien am 10.08.2022 über die Türkei nach Europa stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. AS 7, 9 und 156; VHP, S. 6). Die Feststellung zum gestellten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erstbefragungsprotokoll (vgl. AS 3). Dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden angefochtenen Bescheid.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriflichen Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (vgl. AS 149; VHP, S. 3), sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus dem aktuellen Strafregisterauszug hervor.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Hinsichtlich einer Verfolgungs- oder Bedrohungssituation durch das ehemalige syrische Regime ist festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen klar ergibt, dass die syrische arabische Armee von al-Assad noch vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst wurde. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. HTS Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht (vgl. Pkt. 1.3.1. und 1.3.6.). Auch in den EUAA Leitlinien aus Juni 2025 wird ausdrücklich angeführt, dass Wehrdienstverweigerer vom Assad-Regime verfolgt worden waren. Das mit dem Assad-Regime verbundene Risiko ist jedoch verschwunden. Auch hinsichtlich der neuen Regierung in Syrien wurde festgehalten, dass Wehrdienstverweigerer im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Pkt.1.3.2).
Somit kann weder eine Rekrutierung durch das ehemalige syrische Regime, die HTS noch durch die neue syrische Regierung festgestellt werden.
Auch einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch das Assad-Regime aufgrund seiner Ausreise aus Syrien, dem langjährigen Aufenthalt im Ausland, der Asylantragstellung in Österreich und seiner Herkunft aus der Provinz Al Hasaka mangelt es daher an der erforderlichen Aktualität und Wahrscheinlichkeit.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich beim Sturz des Assad-Regimes nur um eine vorübergehende Veränderung handelt, auch wenn es nach den Länderberichten noch vereinzelt zu Konflikten mit Regimeüberbleibseln kommt, deren Angriffe sich zudem gegen die Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung richten (vgl. Pkt. 1.3.5). Der Umbruch in Syrien fand nunmehr vor 1 ½ Jahren statt, al-Assad hat Syrien verlassen und seine Rückkehr aus dem Exil ist aufgrund der Dauer seiner Abwesenheit und der internationalen Einbettung des Landes unter der neuen syrischen Regierung nicht mehr zu erwarten.
Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Rekrutierung des Beschwerdeführers oder sonstige Gefahr für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion durch Kräfte des ehemaligen syrischen Assad-Regimes ist daher nicht anzunehmen, dies auch nicht bei seiner Einreise nach Syrien und Weiterreise in die Stadt XXXX . Das ehemalige syrische Assad-Regime übt in Syrien keine Gebietskontrolle mehr aus und die Regimeüberbleibsel sind zersplittert. Zudem hat der Beschwerdeführer die Gefahr einer Rekrutierung oder Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2025 auch nicht mehr von sich aus vorgebracht (VHP, S. 14 ff).
2.2.2. Für den Beschwerdeführer besteht nicht die Gefahr, bei einer etwaigen Rückkehr einer kurdischen Selbstverteidigungspflicht unterzogen zu werden, weil der Beschwerdeführer die Altersvoraussetzung für die Einziehung in die Selbstverteidigungspflicht in den Gebieten, die unter der Kontrolle der kurdischen Machthaber standen bzw. noch stehen, nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Länderberichten zweifelsfrei, dass Jahrgänge erst ab 1998 für die Selbstverteidigungspflicht rekrutiert werden. Aus der Berichtslage ergibt sich auch nicht, dass die kurdischen Machthaber auch Personen, die vor 1998 geboren sind, ebenfalls für die Selbstverteidigungspflicht rekrutieren. Der Beschwerdeführer gab dies im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA selbst an (vgl. AS 154: „[…] Sobald jemand im wehrfähigen Alter ist und angetroffen wird, wird er eingezogen. Die Kurden haben dann ein Dekret veröffentlicht, dass der Jahrgang XXXX keinen Wehrdienst mehr leisten muss.“). Bekräftigt wird dies auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2022 von den kurdischen Machthabern nicht rekrutiert wurde und eine solche auch im Rahmen einer persönlichen Kontaktaufnahme durch Vertreter der SDF konsequenzlos ablehnen hat können (vgl. VHP, S. 15: „RI: Wie oft wurden Sie von Anhängern der SDF kontaktiert? BF: Ich wurde mehrmals von SDF Mitgliedern angesprochen. Sie treten hauptsächlich mit Männern, die wehrfähig sind, in Kontakt. Man hat versucht, mich davon zu überzeugen, dass ich mitkämpfe. Das habe ich aber abgelehnt, mit der Begründung, dass ich eine Familie habe, dass ich auf meine Familie aufpassen muss.“).
2.2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt hat, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld der neuen syrischen Regierung oder der kurdischen Selbstverwaltung gebracht haben, begründet sich aus folgenden Überlegungen heraus:
Wie bereits unter Pkt.2.2.2 festgehalten, unterliegt der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters keiner Pflicht zur kurdischen Selbstverteidigung (vgl. Pkt. 1.3.5; AS 154). Wie bereits oben ausgeführt will die neue Regierung auf eine Freiwilligenarmee zurückgreifen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht politisch aktiv und er war auch nicht politisch aktiv (AS 157: „Nein, ich bin weit weg von der politischen Sache.“; VHP, S. 16). Zwar gab der Beschwerdeführer vor dem BFA unter anderem an, dass Al Sharaa viele Gräueltaten begangen habe und die neue Regierung die Kurden bedrohen würde. Zudem bestehe sie aus Extremisten und Moslembrüder. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund einer (ihm unterstellten) oppossitionelle Gesinnung von der neuen Regierung bedroht werden würde (AS 158ff). Seine diesbezüglichen Ausführungen blieben allgemein gehalten und führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich an, dass Al Sharaa mit den Türken zusammenarbeiten würde (VHP, S. 14 ff). Eine verinnerlichte kritische Haltung, die als oppositionelle Gesinnung gegenüber der neuen syrischen Regierung oder der Kurden gewertet werden könnte, vermocht der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft darzustellen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte der Bschwerdeführer keine entsprechenden Aussagen mehr, die eine Intensität aufweisen konnten, die den Beschwerdeführer ins Blickfeld der neuen syrischen Regierng bringen könnten. Eine oppositionelle Haltung gegen die kurdischen Machthaber vermochte der Beschwerdeführer weder in seiner Einvernahme vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung zu schildern. Der Beschwerdeführer brachte somit im gesamten Verfahren keine politisch (verinnerlichte) kritische Einstellung gegen die kurdischen Machthaber oder die neue syrische Regierung glaubhaft vor. Es ist in Gesamtbetrachtung aller Umstände daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt hat, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld der neuen syrischen Regierung oder der kurdischen Selbstverwaltung gebracht haben. Eine gegen die PYD/SDF und ihre Verbündeten gerichtete, verinnerlichte politische Gesinnung wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht nachvollziehbar behauptet.
Insoweit als auf die UNHCR Richtlinien verwiesen wurden, ist festzuhalten, dass sich auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Risikoprofile, der UNHCR der Auffassung ist, dass Personen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe zu beurteilen ist, ob ein asylrelevante Verfolgungssituation gegeben ist. Wie bereits weiter oben festgehalten, konnte eine oppositionelle Haltung oder eine sonstige innere Einstellung, die als oppositionelle Gesinnung gegen die kurdische Selbstverwaltung oder die neue syrische Regierung angesehen werden könnte, beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden.
2.2.4. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keiner Gefahr durch die SNA ausgesetzt ist, ergibt sich bereits aufgrund des Umstandes, dass die Stadt XXXX nicht von der SNA kontrolliert wird (zur Heimatregion des Beschwerdeführers siehe Punkt 3.2.). Darüber hinaus bezieht sich der EUAA-Bericht vom Juli 2025, auf den sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.10.2025 beruft, auf Gebiete im Gouvernement Aleppo (siehe Punkt 1.3.3.). Das Dorf des Beschwerdeführers und die Stadt XXXX liegen jedoch im Gouvernement al-Hasaka. Auch der zitierte Bericht vom 14.05.2025, auf den sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.10.2025 beruft, bezieht sich auf das Gouvernement Aleppo und auf Vorfälle im Jahre 2024 bis Jänner 2025. Auch der EUAA-Bericht vom Dezember 2025 sowie die Anfragebeantwortung vom 06.08.2025 nimmt eine Gefährdung lediglich im Hinblick auf Kurden und Kurdinnen an, die aus Gebieten kommen, die unter der Kontrolle der SNA stehen (vgl. auch Punkt 1.3.4. und 1.3.6.), was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft, nachdem festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX den Großteil seines Lebens verbrachte, seine Familienangehörigen dort aufhältig sind und er mit seiner Familie freiwillig in die Stadt XXXX gezogen ist. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer lediglich auf allgemeine, in öffentlich zugänglichen Quellen dokumentierte Verfolgungssituationen verweist, die jedoch weder ihn individuell noch den Ort betreffen, in dem er bis zu seinem sechsten Lebensjahr gelebt hat, sodass daraus keine konkret ihn betreffende Gefährdung abgleitet werden kann. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle beziehen sich überdies auf einen Zeitraum vor Jänner 2025 und lassen im Hinblick auf den Wohnort als auch auf den Geburtsort des Beschwerdeführers keine aktuell bestehende Gefährdung erkennen.
2.2.4. Dass der Beschwerdeführer keiner Gefahr durch den IS ausgesetzt ist, ergibt sich daraus, dass die Stadt XXXX nicht vom IS kontrolliert wird und keine konkreten, ihn betreffenden Umstände vorliegen, die eine individuelle Gefährdung implizieren. Der Beschwerdeführer gab selbst an, persönlich nicht bedroht worden zu sein (vgl. VHP, S. 15: „RP: Wer hat Sie konkret bedroht und wann war das? BF: Ich wurde persönlich nicht bedroht.“). Sein diesbezügliches Vorbringen ist allgemein gehalten und bezieht sich lediglich auf die allgemeine Sicherheitslage, ohne einen konkreten Bezug zu seiner Person aufzuweisen (vgl. AS 154, 158 und 159; VHP, S. 14f).
2.2.5. Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan hat, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Religionszugehörigkeit einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Seine Darstellung vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung, dass die Kurden immer wegen ihrer Volksgruppe verfolgt und unterdrückt worden seien und sie in der Öffentlichkeit nicht einmal ihre Muttersprache hätten sprechen können sowie, dass die jetzige Regierung noch schlimmer sei und sie dieselben wie der IS seien, blieb trotz Nachfrage vage und detaillos (AS 158; VHP, S 16 f). Der Beschwerdeführer bezieht sich auf Erzählungen und Mutmaßungen und konnte dadurch eine Bedrohungs- oder Verfolgungssituation seiner Person aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit jedenfalls nicht nachvollziehbar darstellen. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht gewesen wäre oder im Falle einer Rückkehr nach Syrien sei. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, nicht an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben und in Syrien nicht politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sein, er habe sich nur auf die Schule und auf die Arbeit konzentriert (vgl. VHP, S. 16). Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er Moslem sei, aber nicht bete und nicht faste. Eine Verfolgungs- oder Bedrohungssitution aufgrund dieses Umstandes, führte der Beschwerdeführer jedoch weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung an. Vielmehr führte er aus, dass er auch bereits in Syrien nicht betete und nicht fastete (AS 155; VHP, S. 6 und 17). Eine persönliche Verfolgung aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit verneinte der Beschwerdeführer vielmehr ausdrücklich (vgl. VHP, S. 16).
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da die aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpukt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befinet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillst ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht.
In Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, Rn. 13f). Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Beschwerdeführers befindet, bedarf es einer Auseinandersetzung, welche Bindungen der Beschwerdeführer zum Aufenthaltsort – etwa im Hinblick auf familiäre und soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0142, Rn. 25).
Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX geboren, wo er ab seinem sechsten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise im Jahre 2022 lebte. Er besuchte dort ab seinem sechsten Lebensjahr bis etwa 2015/2016 die Schule und arbeitete sodann dort bis zu seiner Ausreise im August 2022. Auch seine Familienangehörigen und Verwandte lebten in der Stadt XXXX . Einkäufe und die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen konnten in der Stadt XXXX erfolgen. Der Beschwerdeführer verbrachte im Dorf XXXX seine ersten sechs Lebensjahre und besuchte das Dorf bis zum Jahre 2019 lediglich für die Bewirtschaftung ihrer Grundstücke. Der Beschwerdeführer hat dort keine Freunde mehr und das Eigentumshaus, das sie dort besitzen, ist nicht mehr bewohnbar. Zudem verließ der Beschwerdefürer das Dorf XXXX nicht unter Zwang auf Grund einer Vertreibung, sondern um in der Stadt XXXX die Schule zu besuchen. Vor diesem Hintergrund ist die Stadt XXXX als der Ort zu betrachten, zu dem der Beschwerdeführer die engeren Bindungen hat. Daher ist die Stadt XXXX als die Heimatregion des Beschwerdeführers anzusehen.
3.3. Gegenständlich kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht:
3.3.1. Zur vorgebrachten drohenden Gefahr einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime:
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geäußerte Furcht vor einer Einziehung zum verpflichtenden Wehrdienst durch das Assad-Regime ist vor dem Hintergrund, dass es das syrische Regime unter Bashar Al-Assad nicht mehr gibt, auszuführen, dass dem Beschwerdeführer eine solche Gefahr und sonst im Zusammenhang mit dem Assad-Regime stehende Gründe bereits aufgrund dieses Umstandes nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. Ausführungen zu Pkt. 2.2.1.).
3.3.2. Zur vorgebrachten drohenden Gefahr einer Verfolgung durch die aktuelle Regierung:
Für den Beschwerdeführer besteht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, von der aktuellen Regierung rekrutiert zu werden. Wie sich aus den zitierten Berichten ergibt, kündigte die neue syrische Regierung die Beendigung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notfälle eingestuft werden. Aus dem EUAA-Bericht vom Dezember 2025 ergibt sich zudem, dass die Wehrpflicht, obwohl sie von der Übergangsregierung abgeschafft wurde, als legitimes Recht eines Staates im Allgemeinen nicht die Anforderungen von Artikel 9 QR erfüllen würde.
Individuelle Umstände, die dazu führen würden, dass die aktuelle Regierung den Beschwerdeführer als politischen Gegner ansehen bzw. als oppositionell wahrnehmen würde, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den Länderberichten. Der Beschwerdeführer ist daher auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aufgrund einer (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung seitens der aktuellen Regierung ausgesetzt (vgl. Ausführungen zu Pkt. 2.2.3.).
Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes individuelles Vorbringen nicht erstattet hat, ist darauf hinzuweisen, dass im EUAA-Bericht vom Dezember 2025, S. 39, unter Punkt 4.8. „Individuals perceived to have transgressed religious/moral laws, norms or codes“ (Personen, denen vorgeworfen wird, gegen religiöse oder moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften verstoßen zu haben), die Einschätzung dahingehend lautet, dass die dort genannten Handlungen in der Regel keine Verfolgung darstellen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung wäre nur in Ausnahmefällen gegeben, dies insbesondere unter Berücksichtigung des individuellen Falles. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr fastet und nicht mehr betet, reicht nicht aus, um eine konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogene asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien mit dieser Einstellung zur Religion ohne Probleme leben konnte.
3.3.3. Zur vorgebrachten drohenden Gefahr, für die kurdische Selbstverteidigungseinheit rekrutiert zu werden:
Bereits aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters nicht die Voraussetzung für eine Einziehung in die Selbstverteidigungspflicht der kurdischen Machthaber erfüllt, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer für die Selbstverteidigungspflicht der kurdischen Machthaber eingezogen wird. Sonstige Umstände, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung des Beschwerdeführers in den Selbstverteidigungsdienst der kurdischen Machthaber implizieren würden, wurden nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den Länderberichten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdefüher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Rekrutierung durch die kurdischen Machthaber in den Selbstverteidigungsdienst ausgesetzt ist.
3.3.5. Zur vorgebrachten drohenden Gefahr, von der SNA verfolgt zu werden:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht die Verfolgungsgefahr mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen (vgl. VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, Rn. 7 mwN).
Bereits aufgrund des Umstands, dass die Stadt XXXX als Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht von der SNA kontrolliert wird, ist keine Verfolgungsgefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuleiten. Darüber hinaus ist die allgemeine Geltendmachung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind oder allenfalls auch bei anderen Personen beobachtet wurden, zur Dartuung einer den Beschwerdeführer selbst drohenden Verfolgung nicht ausreichend.
3.3.6. Zur vorgebrachten Verfolgung von Kurden:
Der Beschwerdeführer ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt, weil der Beschwerdeführer eine solche explizit verneint hat und sich aus den Länderberichten eine solche Verfolgung nicht ergibt. Denn nach Berichtslage sieht der syrische Präsident die Kurden als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden, er stimmte der Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden, einschließlich des Kurdischunterrichts an Schulen zu. Am 16.01.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziel als vollwertige syriche Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946. Abgesehen von vereinzelten Fällen können Kurden, in den von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. In Damaskus etwa werden Kurden als integrierter Teil der Gesellschaft beschrieben. Seit dem Sturz der früheren Regierung seien auch keine Veränderungen oder Missbräuche gemeldet worden. Nach Berichtslage wären Kurden aus Gebieten, die unter der Kontrolle der Übergangsregierung stehen, einem Risiko ausgesetzt, wenn sie als mit den SDF verbunden wahrgenommen würden, da dokumentierte Fälle darauf hindeuten, dass es aufgrund solcher angeblichen Verbindungen zu Verhaftungen kommt. Dass der Beschwerdeführer mit den SDF verbunden gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer jedoch über das ganze Verfahren hinweg nicht vorgebracht (vgl. EUAA vom Dezember 2025, S. 41ff („4.9.2. Kurds“)). Vielmehr hat der Beschwerdeführer eine politische Tätigkeit in seinem Herkunftsland verneint und eine Beteiligung an der kurdischen Selbstverteidigungspflicht stets abgelehnt (vgl. Ausführungen zu Pkt. 2.2.2.).
3.4. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.
Aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.08.2022, Ra 2022/19/0018 ergibt sich:
„Den UNHCR-Richtlinien ist besondere Beachtung zu schenken (‚Indizwirkung‘). Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EASO [nunmehr: EUAA - European Union Agency for Asylum] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht. Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden.“
Selbst wenn der Beschwerdeführer ein oder mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass keine konkrete auf den Beschwerdeführer bezogene maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung in Syrien festgestellt werden konnte.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise