Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.
§ 2 S.BDG · S.BDG · Salzburger Bildungsdirektionsgesetz
§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Bildungsdirektion
…§ 2 Unbeschadet der sonstigen Zuständigkeiten der Bildungsdirektion werden dieser die folgenden weiteren Zuständigkeiten übertragen: 1. die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung ( Art 17 B-VG ) im Zusammenhang mit der Errichtung und Erhaltung a) der Allgemeinen Sonderschule St. Anton in Bruck an der Glocknerstrasse ( § 1 Abs 4 Z…
§ 12 KliBAV · KliBAV · Klimabonus-Abwicklungsverordnung
§ 12 Rechtsschutz
…IV. Schlussbestimmungen § 12. Die Auszahlung sowie die allfällige Rückforderung des Klimabonus erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Art. 17 B-VG). Über Fragen der Auszahlung sowie der allfälligen Rückforderung entscheiden die ordentlichen Gerichte.…
§ 2 ARR 2014 · ARR 2014 · Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
§ 2 Förderungsbegriff und -arten
…Bundes für 1. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, 2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie 3. sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft auf Grundlage eines privatrechtlichen Förderungsvertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige…
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