K120.940/0008-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr. KOTSCHY, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 20. Mai 2005 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde des Dr. Ü*** in T*** (Beschwerdeführer) vom 29. Jänner 2004, vertreten durch Dr. G*** ua., Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen 1. das Amt der Kärntner Landesregierung (Erstbeschwerdegegner) 2. die Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft in Klagenfurt (Zweitbeschwerdegegnerin) und 3. das Direktorium des Landeskrankenhauses T*** (Drittbeschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Weitergabe von Personaldaten wird gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 5 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999, abgewiesen.
Begründung:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Weitergabe von Personaldaten, nämlich seines Gehalts, seiner Abwesenheitszeiten vom Dienst sowie seines Urlaubskonsums an verschiedene Medien in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt.
Sämtliche in Betracht kommende Beschwerdegegner (s.u.) bestreiten eine derartige Weitergabe.
Auf Grund des von der Datenschutzkommission durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer steht als Vertragsbediensteter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er ist im Landeskrankenhaus T*** als Oberarzt in der Abteilung für Lungenheilkunde tätig.
Beweiswürdigung : Diese Feststellung beruht auf den unwidersprochenen Beschwerdebehauptungen.
Die Lohn- und Gehaltsverrechnung aller Kärntner Krankenanstaltenbediensteten wird von der Landesbuchhaltung im Amt der Kärntner Landesregierung durchgeführt. Dieses erhält von der Personalstelle der jeweiligen Krankenanstalt die dafür erforderlichen Daten.
Beweiswürdigung : Diese Feststellung beruht auf der unwidersprochenen Stellungnahme des Erstbeschwerdegegners vom 19. August 2004.
Am 28. Jänner 2003 forderte der Vorstand der Zweitbeschwerdegegnerin Dr. Q*** vom medizinischen Direktor des Landeskrankenhauses T*** Dr. C*** Aufklärung darüber, ob er dem Beschwerdeführer für seine Funktionen bei der Österreichischen und der Kärntner Ärztekammer Dienstfreistellungen in großem Umfang gewährt habe, samt einer genauen Angabe der in den Jahren 2001 und 2002 genehmigten Dienstfreistellungen. Weiters begehrt er Auskunft, ob die Tage dieser Dienstfreistellungen bei der jeweiligen monatlichen Abrechnung so bewertet worden seien, dass sie das Monatssoll von 165 Stunden verkürzen, sodass auch schon bei Dienstleistungen von unter 165 Stunden Überstundenentlohnungen abgerechnet wurden.
Darauf reagierte der medizinische Direktor am selben Tag mit einem Fax an den Vorstand der Zweitbeschwerdegegnerin, in dem er mitteilte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Kammerfunktionen für das Jahr 2001 24 Arbeitstage und für das Jahr 2002 34 Arbeitstage Dienstfreistellung gewährt worden seien.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen ebenfalls auf den unwidersprochenen Beschwerdebehauptungen und werden durch den vom Drittbeschwerdegegner in Kopie vorgelegten Schriftverkehr bestätigt.
Am 4. Februar 2003 erschienen in mehreren Tageszeitungen Berichte, die sich mit den Abwesenheiten des Beschwerdeführers vom Dienst auseinandersetzten. Es wurde berichtet, dass er auf Grund seiner Funktionen als Präsident der Kärntner Ärztekammer sowie als Finanzreferent der Österreichischen Ärztekammer 34 Tage abwesend gewesen sei. Mit seinem Urlaub und der ihm zustehenden Weiterbildungswoche habe er an seinem Arbeitsplatz mehr als 70 Tage gefehlt. In Folge der 34 Tage funktionsbedingten Abwesenheit habe er rund EUR 6.000,-- mehr erhalten als bei regulärer Dienstverrichtung.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den unwidersprochenen Beschwerdebehauptungen.
Es ist nicht hervorgekommen, dass diese Informationen durch einen der Beschwerdegegner an die Medien weitergegeben wurden.
Beweiswürdigung : Das Ermittlungsverfahren hat keinen Anhaltspunkt in diese Richtung ergeben. Die entsprechenden Beschwerdebehauptungen erschöpfen sich in pauschalen Vorwürfen, die auch über Vorhalt der Stellungnahme der Zweitbeschwerdegegnerin vom 27. Mai 2004 nicht näher konkretisiert wurden. Diese Stellungnahme stammte vom Vorstand der Zweitbeschwerdegegnerin, Dr. Q***, dessen zeugenschaftliche Einvernahme der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 15. Juli 2004 beantragt hat. Auf den Vorhalt vom 27. August 2004, dass bei einer Einvernahme des Dr. Q*** als Beteiligter (§ 49 AVG) – eine Einvernahme als Zeuge kommt auf Grund der Funktion des Dr. Q*** als Organwalter der Zweitbeschwerdegegnerin nicht in Betracht - keine von der Stellungnahme vom 27. Mai 2004 abweichenden Ergebnisse zu erwarten seien, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert, sodass für die Datenschutzkommission nach wie vor kein Grund erkennbar ist, von ihrer seinerzeit vertretenen Auffassung abzugehen. Daher konnte eine Einvernahme des Dr. Q*** unterbleiben.
Dasselbe gilt sinngemäß hinsichtlich der ebenfalls beantragten Einvernahme des medizinischen Direktors des Drittbeschwerdegegners, Dr. C***. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung das Beweisthema nicht konkretisiert, sodass für die Datenschutzkommission der Beweiswert einer Einvernahme nicht erkennbar ist.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Abs. 2 leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber.
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 sind Auftraggeber des öffentlichen Bereichs alle Auftraggeber, die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft.
Gemäß Art. 41 Abs. 1 der Kärntner Landesverfassung ist die Landesregierung das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten; sie verwaltet das Landesvermögen. Nach Abs. 2 leg. cit. darf sich abweichend vom Abs. 1 die Landesregierung zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter bedienen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder die Landesregierung hiezu ermächtigt wird. Derartige Gesetze und Ermächtigungen dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Auf Grund dieser Ermächtigung wurde das Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz (LKABG), LGBl Nr. 44/1993 idF LGBl Nr. 16/2002, beschlossen, das auszugsweise wie folgt lautet:
„§ 2
Anstalt öffentlichen Rechts, Landeskrankenanstalten
(1) Zur Verwirklichung des Zieles dieses Gesetzes wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet und den Landeskrankenanstalten Rechtspersönlichkeit (§ 4) eingeräumt. Die Anstalt öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung "Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft", im folgenden kurz Landesanstalt genannt. Die Landesanstalt ist in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Die Landesanstalt hat ihren Sitz in Klagenfurt. [..]
§ 26
Geschäftsapparat
(1) Die Landesanstalt gliedert sich in Abteilungen, denen unter der Leitung des Vorstandes die Besorgung aller Geschäfte der Landesanstalt sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Landesanstalt dienen, obliegen.
(2) Auf die Abteilungen werden die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt. Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie wird in der Satzung der Landesanstalt festgelegt.
§ 27
Personal der Landesanstalt
(1) Die Bediensteten, die bei der Landesanstalt ihren Dienst verrichten, sind Landesbedienstete und unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation der Landesanstalt ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.
(2) Der Vorstand ist hinsichtlich der Landesbediensteten in der Landesanstalt mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere mit der Vertretung des Landes Kärnten als Dienstgeber, betraut. Davon ausgenommen sind [..]
§ 30
Aufgaben des Krankenanstaltendirektoriums
(1) Das Krankenanstaltendirektorium führt den Betrieb einer Landeskrankenanstalt im Rahmen ihres Wirkungsbereiches. Dem Krankenanstaltendirektorium obliegen alle Aufgaben der Landeskrankenanstalt, die nicht dem Land, der Landesanstalt oder dem Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalt vorbehalten sind. Das Krankenanstaltendirektorium hat insbesondere nachstehende Aufgaben einer Krankenanstalt wahrzunehmen:
[..]
b) Personal
[..]
5. Personaleinstellung, Personaladministration nach Maßgabe des § 39;
[..]
§ 39
Personal der Landeskrankenanstalten
(1) Das Krankenanstaltendirektorium ist hinsichtlich der Landesbediensteten in der Landeskrankenanstalt mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere mit der Vertretung des Landes Kärnten als Dienstgeber, betraut. Davon ausgenommen sind
[..]
(1a) Das Krankenanstaltendirektorium ist bei Wahrnehmung der gemäß Abs 1 übertragenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung hat Weisungen in diesen Angelegenheiten auch dem Vorstand der Landesanstalt zur Kenntnis zu bringen. Gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide des Krankenanstaltendirektoriums ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.
[..]
(3) Das Krankenanstaltendirektorium darf Bedienstete nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufnehmen.
(4) Die Bediensteten, die in der Landeskrankenanstalt ihren Dienst verrichten, unterstehen dem Krankenanstaltendirektorium sowie im Rahmen der Organisation der Krankenanstalt ihrem jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.“
2. Ermittlung der Beschwerdegegner
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde und seinen weiteren Eingaben als Beschwerdegegner stets das „Land Kärnten“ bezeichnet. Dies war von der erkennbaren Auffassung getragen, das Land als - privatrechtlicher (Art 17 B-VG) - Dienstgeber des Beschwerdeführers sei der verantwortliche Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000) für die in der Beschwerde behauptete Weitergabe von Daten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers stehen.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch in der Privatwirtschaftsverwaltung eine Gebietskörperschaft stets durch ihre Organe handelt, was auch Art. 41 der Kärntner Landesverfassung deutlich macht (vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Aufl. (2000), Rz. 294).
Die Aufgaben des Landes Kärnten als Dienstgeber werden im Beschwerdefall gemäß § 30 Abs. 1 lit b Z 5 iVm § 39 LKABG vom Direktorium des Landeskrankenhauses T*** (welches in organisatorischer Hinsicht Organ der gemäß § 4 LKABG mit eigener Rechtspersönlichkeit versehenen Landeskrankenhauses ist) wahrgenommen, das damit funktionell als Landesorgan eingerichtet ist. Das Direktorium verfügt in dieser Eigenschaft unbestritten über die beschwerdegegenständlichen Daten, weshalb es als Beschwerdegegner zu behandeln war.
Die Kärntner Landesregierung ist, wie § 39 Abs. 1 und 1a LKABG zeigt, mit einigen im Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen Berufungs- und Oberbehörde in Dienstrechtsangelegenheiten einer Landeskrankenanstalt. Weiters führt sie die Lohn- und Gehaltsverrechnung für Bedienstete der Landeskrankenanstalten durch. Sie verfügt daher (wenn auch möglicherweise nicht als Auftraggeber) auch über die für diese Zwecke erforderlichen Personaldaten, zu denen auch die beschwerdegegenständlichen Daten zählen könnten. Daher war auch das Amt der Kärntner Landesregierung als Geschäftsapparat der Kärntner Landesregierung als Beschwerdegegner zu behandeln.
Die Landesanstalt KABEG hat zwar nach dem LKABG keinerlei dienstrechtliche Befugnisse hinsichtlich des Personals einer Landeskrankenanstalt und ist dementsprechend in diesen Angelegenheiten keines ihrer Organe funktionell als Landesorgan tätig. Das Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass dem Vorstand der KABEG seitens des LKH T die beschwerdegegenständlichen Daten zumindest zum Teil übermittelt wurden und daher bekannt waren. Als Anstalt öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 LKABG) ist sie auch Auftraggeber der öffentlichen Bereichs (§ 5 Abs. 2 Z 1 DSG 2000) und kommt damit ebenfalls als Beschwerdegegner nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 in Betracht. Da sie jedoch keine Gebietskörperschaft ist, kann eine Zurechnung der Datenhandhabung zu einem konkreten Organ der KABEG unterbleiben.
Das gegen das Land Kärnten gerichtete Beschwerdevorbringen war somit als Beschwerde gegen das Amt der Kärntner Landesregierung (Erstbeschwerdegegner), die Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (Zweitbeschwerdegegnerin) und das Direktorium des Landeskrankenhauses T*** (Drittbeschwerdegegner) zu behandeln.
3. Datenweitergabe
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine Vielzahl von Stellen im Besitz der Daten des Beschwerdeführers war und daher als potentielle Übermittler von Daten des Beschwerdeführers in Frage kommen könnten. Das Ermittlungsverfahren hat jedoch keinen einigermaßen brauchbaren Hinweis ergeben - der durch weitere Ermittlungshandlungen hätte überprüft werden können -, welche Stelle die in Rede stehenden Daten an Medien weitergegeben haben könnte.
Bei diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, in dem nicht einmal mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, welche Stelle (geschweige denn: welche Person) eine Datenweitergabe vorgenommen hat, wäre es auch unbillig, einer der in Pkt. 2 genannten Stellen die gerügte Datenweitergabe zuzurechnen. Dies gilt auch angesichts des Grundsatzes, dass ein Auftraggeber für mangelhafte Datensicherheit und daher auch für eine aus seinem Bereich erfolgte Datenweitergabe verantwortlich ist, zumal im vorliegenden Fall nicht ausgeforscht werden kann, welchen der Beschwerdegegner diese Verantwortung treffen würde.
Da im Ermittlungsverfahren die behauptete Datenweitergabe an Medien durch einen der Beschwerdegegner erwiesen werden konnte, liegt eine den Beschwerdegegnern zurechenbare Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 nicht vor, weshalb die Beschwerde zur Gänze abzuweisen war.