Die durch Art 17 B-VG begründete Kompetenzneutralität der nicht hoheitlichen Verwaltung ("Privatwirtschaftsverwaltung") ist von den Zielen des Verwaltungshandelns unabhängig; sie kann daher gleichermaßen für erwerbsorientierte Tätigkeiten wie auch für die Besorgung öffentlicher Aufgaben mit den Mitteln des Privatrechtes genutzt werden.
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